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Tarife zur Wasserversorgung

Glarus Süd · 7.4.3-1.1 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Jährliche Benutzungsgebühren
  2. Art. 2 <strong>*</strong> Grundgebühr
  3. Art. 3 <strong>*</strong> Grundgebühr bei fehlenden Messeinrichtungen
  4. Art. 4 Zusätzliche Zähler
  5. Art. 5 Schuldung der Grundgebühr
  6. Art. 6 <strong>*</strong> Mengengebühr
  7. Art. 7 Mengengebühr bei fehlenden Messeinrichtungen
  8. Art. 8 <strong>*</strong> Temporäre Anschlüsse
  9. Art. 9 <strong>*</strong> Veranstaltungsanschluss
  10. Art. 10 <strong>*</strong> Bauwasseranschluss
  11. Art. 11 Einmalige Anschlussgebühr
  12. Art. 12 Kosten Wasserinstallationsbewilligung
  13. Art. 13 <strong>*</strong> Private Brunnenrechte
  14. Art. 14 Anpassungen der Gebühren und Tarife

14 provisions

Art. 1 Jährliche Benutzungsgebühren

1 Die jährliche Benutzungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr sowie der Mengengebühr gemäss Wasserbezugsmessung zusammen.

Art. 2 <strong>*</strong> Grundgebühr

1 Die jährliche Grundgebühr beträgt gemäss Art. 57 des Reglements über die Wasserversorgung: a) Wohnnutzung: 1. bei Einfamilienhäusern: CHF 285.00 pro Wohneinheit 2. bei Mehrfamilienhäusern: CHF 195.00 pro Wohneinheit b) Betriebseinheit: CHF 71.25 pro Dauerdurchflusswert (Q3) des Wasserzählers pro Betriebseinheit. Die minimale Grundgebühr beträgt CHF 285.00 pro Betriebseinheit c) Betriebseinheit in Wohneinheit: Gehört die Betriebseinheit zu einer Wohnungseinheit und ist die betriebliche Nutzung unwesentlich (Einlegerbüro o.ä.), kann die zusätzliche Grundgebühr für die Betriebseinheit auf Antrag erlassen werden d) Feuerschutzgebühr pro Sprinkleranlage: CHF 1.50 pro Minutenliter Nenndurchflusswert (QN) der Sprinkleranlage 2 Die jährliche Grundgebühr wird je m&sup3; Dauerdurchfluss (Q3) des Wasserzählers nach den Grössenabstufungen gemäss der Richtlinie des SVGW bestimmt: Q3 (m&sup3;/h) DN Zähler 4 20 mm 6.3 25 mm 10 32 mm 16 40 mm 25 50 mm

Art. 3 <strong>*</strong> Grundgebühr bei fehlenden Messeinrichtungen

1 Die Grundgebühr bei fehlenden Messeinrichtungen beträgt: a) Betriebseinheit: CHF 285.00 pro Betriebseinheit b) Landwirtschaft: CHF 285.00 pro Betriebseinheit

Art. 4 Zusätzliche Zähler

1 Für zusätzliche Zähler, die der Differenzmessung dienen, wird 30% der Grundgebühr erhoben. 2 Dient der zusätzliche Zähler für die Messung von nicht öffentlichem Wasserbezug (z.B. Nutzung von Regenwasser, eigene Quelle, Grundwasser usw.), so entfällt die Grundgebühr für diesen Zähler.

Art. 5 Schuldung der Grundgebühr

1 Bei Neuanschlüssen an die öffentliche Wasserversorgung wird die Grundgebühr anteilsmässig ab dem Zeitpunkt der Schlussabnahme durch die Gemeinde erhoben. 2 Bei Stilllegung einer Anlage oder eines Anlagenteils wird die Grundgebühr nur pro rata angepasst, wenn vor der Stilllegung schriftlich bei der Wasserversorgung darum ersucht und diese auch bewilligt wurde. 3 Bei Stilllegung eines Anschlusses wird die Grundgebühr nur pro rata angepasst, wenn vor der Stilllegung schriftlich bei der Wasserversorgung darum ersucht und diese bewilligt wurde.

Art. 6 <strong>*</strong> Mengengebühr

1 Die jährliche Mengengebühr berechnet sich aus dem Trinkwasserbezug gemäss Wasserzähler multipliziert mit dem Mengenpreis. Der Mengenpreis beträgt CHF 2.25/m&sup3; Trinkwasserbezug. 2 Bei Verbrauchern mit grossem Wasserbezug reduziert sich der Mengenpreis ab 20'000 m&sup3;/Jahr um 20%. 3 Für Landwirtschaftsbetriebe (exkl. Wohneinheiten) mit einem Wasserzähler reduziert sich der Mengenpreis um 30%. 4 Der Wasserzähler ist im Eigentum der Gemeinde und wird von dieser zur Verfügung gestellt und unterhalten. Schäden durch Frost oder andere mutwillige Beschädigungen werden dem Bezüger weiterverrechnet.

Art. 7 Mengengebühr bei fehlenden Messeinrichtungen

1 Für Anschlüsse ohne Wasserzähler gilt ein Pauschaltrinkwasserbezug von: a) 200 m&sup3; pro Wohneinheit b) 300 m&sup3; pro Betriebseinheit c) Landwirtschaft: 21.25 m&sup3; pro GVE

Art. 8 <strong>*</strong> Temporäre Anschlüsse

1 Für Veranstaltungs- und Bauwasseranschlüsse ist bei der Wasserversorgung der Gemeinde Glarus Süd ein Gesuch einzureichen. Die Wasserversorgung gibt den Wasserbezugsstandort an und liefert einen Wasserzähler. Weitergehende Installationen, wie Leitungen, frostsicherer Schacht etc. müssen durch einen vom Gesuchsteller beauftragten Sanitärinstallateur mit einer Installationsbewilligung der Gemeinde Glarus Süd erstellt werden. 2 Die Kosten der Montage, resp. Demontage werden nach Aufwand verrechnet.

Art. 9 <strong>*</strong> Veranstaltungsanschluss

1 Veranstaltungsanschluss: a) Grundgebühr: CHF 120.00 b) Trinkwasserverbrauch: gemäss gültigem Tarif 2 Als Veranstaltungsanschluss gelten temporäre Wasseranschlüsse für eine Dauer von maximal 14 Tagen, deren Wasser im Zusammenhang mit Veranstaltungen verwendet werden.

Art. 10 <strong>*</strong> Bauwasseranschluss

1 Bauwasseranschluss: a) Grundgebühr: CHF 120.00 b) Mietpreis (kleinste verrechenbare Einheit ist 1 Monat, jeder angebrochene Monat gilt als ganzer Monat), pro Monat: CHF 30.00 c) Trinkwasserverbrauch: gemäss gültigem Tarif

Art. 11 Einmalige Anschlussgebühr

1 Die einmalige Anschlussgebühr bei Neubauten und Volumenvergrösserungen beträgt CHF 6.00 / 1 m&sup3; Gebäudevolumen nach SN 504 416 (SIA 416). Ist diese Grösse nicht bekannt, gilt der umbaute Raum gemäss den Werten der glarnerSach. Des Weiteren gelten die Bestimmungen gemäss Art. 55 des Reglements über die Wasserversorgung.

Art. 12 Kosten Wasserinstallationsbewilligung

1 Die Kosten für die mutmasslichen Aufwendungen der Gemeinde zur Prüfung des Wasserinstallationsgesuches, die Kontrolle und die Einmasse der Feinerschliessung usw. werden dem Gesuchsteller mit der Wasserinstallationsbewilligung in Rechnung gestellt. Die Gebühren hierfür richten sich nach dem Reglement Baugesuchsbehandlung und Gebühren.

Art. 13 <strong>*</strong> Private Brunnenrechte

1 Wird mehr Wasser bezogen, als nach Brunnenrecht oder dem Grundbucheintrag zusteht, wird die volle Grundgebühr gemäss Art. 4 sowie für die bezogene Menge die volle Mengengebühr gemäss Art. 5 verlangt.

Art. 14 Anpassungen der Gebühren und Tarife

1 Der Gemeinderat passt die einmaligen und wiederkehrenden Gebühren sowie die Tarife gemäss der Vorgabe an die Eigenwirtschaftlichkeit und der Bemessung der Beiträge und Gebühren nach Art. 52 und Art. 53 des Reglements über die Wasserversorgung bei Bedarf auf den Beginn einer neuen Rechnungsperiode an.

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