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Steuerverordnung Nr. 8: Auskünfte aus dem Steuerregister

Solothurn · 614.159.08 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 auch die im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden erteilen.*
  6. § 6

6 provisions

§ 1

1. Steuerregister 1 Das Staatssteuerregister enthält nur die Endzahlen des steuerbaren Einkommens, Vermögens und Grundstückgewinnes, die Sozialabzüge und die Steuerbeträge.

§ 2

2. Auskünfte an Behörden 1 Das Staatssteuerregister steht den Steuerbehörden des Staates und der Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben offen. 2 Im Übrigen haben das Recht auf Einsicht in das Staatssteuerregister und auf Auskünfte daraus:* a) die Rechnungsprüfungskommission zur Kontrolle des Gemeindesteuerregisters auf Vollständigkeit und Richtigkeit; b) der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin zur Erfüllung ihrer Aufgaben; c) das Amt für Gemeinden zur Ausübung der Aufsicht über die Gemeinden.

§ 3

3. Auskünfte an Dritte a) Berechtigte 1 Auskünfte aus dem Steuerregister werden erteilt: a) dem Steuerpflichtigen über seine eigenen Steuerverhältnisse; b) dem Ehegatten des Steuerpflichtigen über die Steuerverhältnisse in der Zeit der gemeinsamen Besteuerung; c) Dritten über die Steuerverhältnisse des Steuerpflichtigen und, für die Zeit der gemeinsamen Besteuerung, seines Ehegatten, jedoch nur im schriftlichen Einverständnis des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2 Auskünfte aus dem Steuerregister werden nur über rechtskräftige Veranlagungen erteilt. 1) BGS 614.11. GS 90, 499 614.159.08

§ 4

b) Auskunftsstelle 1 Auskünfte aus dem Steuerregister werden über natürliche Personen wie auch über juristische Personen vom Kantonalen Steueramt erteilt. Auskünfte aus dem Steuerregister über natürliche und juristische Personen können

§ 5 auch die im Gemeindesteuerreglement bezeichneten Behörden erteilen.*

c) Gebühr 1 Für eine Auskunft aus dem Staatssteuerregister wird eine Gebühr von 20 Franken pro Steuerpflichtigen und Steuerjahr erhoben.* 2 Für eine Auskunft aus dem Gemeindesteuerregister ist die von der Gemeinde festgesetzte Gebühr zu entrichten.

§ 6

4. Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Die Steuerweisung Nr. 6 vom 10. Januar 19751) ist aufgehoben. 1) GS 86, 552. 614.159.08 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 22.09.1992 01.01.1993 § 5 Abs. 1 geändert - 24.08.2009 01.01.2010 § 2 Abs. 2 geändert - 24.02.2026 01.04.2026 § 4 Abs. 1 geändert GS 2026, 2 614.159.08 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 2 Abs. 2 24.08.2009 01.01.2010 geändert - § 4 Abs. 1 24.02.2026 01.04.2026 geändert GS 2026, 2 § 5 Abs. 1 22.09.1992 01.01.1993 geändert -

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