Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 1bb83ba847510c55eca7e917e9b31cf266090bb9328c9e146394ec3583c821a3
7 provisions
Art. 1 vom 3. Juli 1918 (Stand 3. Juli 1918)
1 Die Kirchgemeinde Burg besteht aus den evangelisch-reformierten Einwohnern des
schaffhausischen Staatsgebietes Stein am Rhein-Vorderbrücke, sowie aus denjenigen der thurgauischen Gemeinden Eschenz, Kaltenbach (mit Bleuelhausen und
Etzwilen) und Rheinklingen.
2 Die Kantone Schaffhausen und Thurgau verleihen dieser Kirchgemeinde die Rechte einer öffentlichen kirchlichen Korporation. Sie ist als solche vermögensfähig und
zur Erhebung von Steuern berechtigt.
Art. 2
1 Der Kanton Schaffhausen verzichtet auf seine Rechte als Kollator und Patron der
Pfarrei Burg.
2 Er überlässt der Kirchgemeinde das Pfarrwahlrecht.
3 Er übergibt ihr zu Eigentum die bisher zum Patronat gehörenden, im Grundbuch
Stein heute eingetragenen Gebäude und Liegenschaften, nämlich das Pfarrhaus
(Grdb. Nr. 1027, Assekuranzwert Fr. 26'700), das zugehörige Nebengebäude (Grdb.
Nr. 1028, Assekuranzwert Fr. 3'300), Chor und Turm der Kirche samt Inhalt (Assekuranzwert Fr. 6'000), den Pfarrgarten mit Hofraum und Wegen.
4 Gleichzeitig löst er sämtliche mit der Kollatur und dem Patronat verbundenen
Pflichten ab, insbesondere die Besoldung (inkl. Alterszulagen, Pension usw.) des
Pfarrers und den Unterhalt der Gebäude, durch eine einmalige Geldleistung im Betrage von Fr. 50'000.
Art. 3
1 Die Kirchgemeinde Burg ist verpflichtet, einen Kirchen- und Pfrundfonds anzulegen. Dieser wird gebildet:
a. aus Fr. 50'000 (Betrag für die Ablösung der Kollatur- und Patronatspflichten)
einmaliger Geldleistung des Kantons Schaffhausen zusammen mit der
Zentralkasse der schaffhausischen evangelisch-reformierten Landeskirche;
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
187.53 Vertrag SH/TG - Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein
b. aus Fr. 10'000 einmaliger Geldleistung des Kantons Thurgau aus dem Reservefonds der thurgauischen evangelischen Kirchgemeinden zusammen mit einem ausserordentlichen Staatsbeitrag;
c. aus dem bisherigen Kirchengut der Kirchgemeinde Burg im Betrage von
Fr. 11'181.29 (laut Kirchengutsrechnung per 31. Dezember 1917);
d. aus einem von der Kirchgemeinde Burg in zehn Jahresterminen zu leistenden
und soweit nicht einbezahlt, zu 4 ½ % zu verzinsenden Fondszuschuss von
Fr. 10'000;
e. aus Legaten und Schenkungen.
Art. 4
1 Die kirchlichen Bedürfnisse mit Einschluss der Besoldung des Pfarrers werden aus
dem Ertrag des Kirchen- und Pfrundfonds bestritten und, soweit diese Mittel nicht
hinreichen, aus Kirchensteuern.
Art. 5
1 Die Kirchgemeinde erhebt ihre Kirchensteuern als einheitliche Korporation nach
einheitlichem Steuerfuss. Grundlage für die Besteuerung der Pflichtigen ist die bezügliche schaffhausische und thurgauische Vermögens- und Einkommensschatzung.
2 Die allgemeinen landeskirchlichen Beiträge und Steuern werden vom schaffhausischen Teil der Kirchgenossen an die schaffhausische, vom thurgauischen Teil an die
thurgauische Zentralkasse entrichtet.
3 Steueranstände werden von den für jeden Teil zuständigen kantonalen Instanzen
entschieden.
Art. 6
1 Im übrigen gilt für die Kirchgemeinde Burg die Kirchenorganisation der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Schaffhausen, unter Vorbehalt des von
den Organen der beiden Landeskirchen und der Kirchgemeinde Burg zu vereinbarenden Ausführungsvertrages.
Art. 7
1 Dieser Vertrag tritt nach Genehmigung aller zuständigen Instanzen in Kraft.
2 Jeder Vertragspartei ist ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrages auszuhändigen.
3 Die vereinbarten Leistungen sollen spätestens einen Monat nach der allseitigen Genehmigung vollzogen werden.
Vertrag SH/TG - Kirchgemeinde Burg bei Stein am Rhein 187.53
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 03.07.1918 03.07.1918 Erstfassung -