§ 1
Vollzugsbehörde 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung. 2. Gebühren
Basel-Stadt · 122.700 · ordinance
Ask the law about thisMore laws of Basel-StadtFor machines: Markdown
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 53a99e1126b479eea16ca5d2dc241f30a0eb3e598a1a10438f3a680f2a096b06
Vollzugsbehörde 1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung. 2. Gebühren
1 Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung und die Stellungnahme des Kantons an die Arbeitsmarktbehörde des Bundes betragen für Gesuche zu Lasten der Kontingente je CHF 180.
1 Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung von kontingentsfreien Arbeitsbewilligungen beträgt je CHF 100.
1 Bei besonders aufwändigen Fällen (z. B. unverhältnismässig grosses oder fremdsprachiges Aktenmaterial, besonders umfangreiche Korrespondenz, aussergewöhnlich aufwändige Konsultationen) werden die Gebühren nach Aufwand berechnet, betragen jedoch höchstens je CHF 500.
1 Die Gebühr für die Anordnung oder Androhung einer Sanktion gemäss Art. 115 bis 122 AIG wird
1 Die Gebühren gemäss §§ 2 bis 4 sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch ganz oder teilweise abgewiesen wird. 1) SR 142.20 2) SR 142.209 3) SR 142.201 4) SG 153.800 5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
1 Die Gebühren sind gemäss Art. 11 GebV-AIG von der gesuchstellenden Arbeitgeberin bzw. vom gesuchstellenden Arbeitgeber zu tragen. *
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann in Härtefällen die Gebühren herabsetzen oder ganz erlassen. § 8a * 1 Für eine arbeitsmarktliche Prüfung von Schutzbedürftigen wird keine Gebühr erhoben. * 3. Schlussbestimmung
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 6) Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vom 25. Januar 2005 aufgehoben. 6) Wirksam seit 23. 11. 2008. Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte: Gebührenverordnung 122.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.11.2008 23.11.2008 Erlass Erstfassung KB 22.11.2008 30.05.2017 13.06.2017 § 8a eingefügt KB 08.06.2017 30.06.2020 09.07.2020 Ingress geändert KB 04.07.2020 30.06.2020 09.07.2020 § 5 Abs. 1 geändert KB 04.07.2020 30.06.2020 09.07.2020 § 7 Abs. 1 geändert KB 04.07.2020 30.06.2020 09.07.2020 § 8a Abs. 1 geändert KB 04.07.2020 Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte: Gebührenverordnung 122.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.11.2008 23.11.2008 Erstfassung KB 22.11.2008 Ingress 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020 § 5 Abs. 1 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020 § 7 Abs. 1 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020 § 8a 30.05.2017 13.06.2017 eingefügt KB 08.06.2017 § 8a Abs. 1 30.06.2020 09.07.2020 geändert KB 04.07.2020