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14 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwischen einer Partei und einer Behörde im Rahmen von erstinstanzlichen Verfahren
vor kantonalen Verwaltungsbehörden, sowie Regional- und Gemeindebehörden, auf
welche das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3) Anwendung findet.
Art. 2
Übermittlungssystem
1 Als Übermittlungssystem gelten das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gemäss dem Gesetz über die digitale Verwaltung4) oder andere von der Regierung gemäss Artikel 3 anerkannte Übermittlungssysteme.
2 Aufgrund von Bundesrecht zur Verfügung gestellte Informatiklösungen gelten als
Übermittlungssystem, sofern sie über ein vom Bund bereitgestelltes Login-Verfahren verfügen oder ein Login-Verfahren besitzen, das mit diesem gleichwertig ist.
Art. 3
Anerkennung von Übermittlungssystemen
1 Übermittlungssysteme können anerkannt werden, wenn sie:
a) die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten;
b) soweit wirtschaftlich tragbar, barrierefrei ausgestaltet sind; und
1) BR 110.100
2) BR 370.100
3) BR 370.100
4) BR 177.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
c) eine ausreichende Systemverfügbarkeit gewährleisten sowie über einen technischen Schutz entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verfügen.
2 Sofern über das Übermittlungssystem Eingaben getätigt oder Entscheide eröffnet
werden, die an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege5) gebunden sind, muss es zusätzlich zu den Voraussetzungen
gemäss Absatz 1:
a) elektronische Siegel und elektronische Signaturen gemäss Artikel 4 einsetzen
können;
b) beim Empfang von Eingaben und bei der Zustellung von Entscheiden Quittungen ausstellen können, die mit einem Zeitstempel eines synchronisierten Referenzzeitservers versehen sind;
c) alle Vorgänge und Änderungen an Daten aufzeichnen sowie einer Benutzerin
oder einem Benutzer zuordnen (Protokollierung); und
d) eine hohe Systemverfügbarkeit aufweisen.
3 Die von der Regierung anerkannten Übermittlungssysteme und ihre Einsatzbereiche werden im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt.
Art. 4
Elektronisches Siegel und elektronische Signatur
1 Als elektronisches Siegel gelten geregelte elektronische Siegel, die auf einem geregelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss
dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES)6) beruhen.
2 Als anerkannte elektronische Signaturen gelten qualifizierte elektronische Signaturen, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss ZertES7) beruhen.
2. Eingabe
2.1. EINGABEN ÜBER EIN ÜBERMITTLUNGSSYSTEM
Art. 5
Einreichung
1 Eingaben an eine Behörde haben über das von der Behörde bezeichnete Übermittlungssystem zu erfolgen und die für das entsprechende Verfahren erforderlichen
Identifizierungsmerkmale zu enthalten.
2 Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in einem gebräuchlichen
Dateiformat zu übermitteln. Die Behörde kann das zu verwendende Dateiformat
oder die Eingabeform bestimmen.
3 Die Behörde gibt in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren
elektronische Eingaben möglich sind und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.
5) BR 370.100
6) SR 943.03
7) SR 943.03
Art. 6
Identifizierungsmerkmale
1 Bei Eingaben über das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gilt als
Identifizierungsmerkmal ein E-Konto, welches der für die jeweilige Behördenleistung vorgesehenen Vertrauensstufe entspricht.
2 Bei Eingaben über ein anderes Übermittlungssystem gelten als Identifizierungsmerkmale namentlich:
a) eine gemäss bundesrechtlichen Vorgaben anerkannte elektronische Identifizierungseinheit oder eine elektronische Identität eines schweizerischen Identity
Providers, die mindestens auf der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Qualitätsmodell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) beruht;
b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekannte Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge.
Art. 7
Fristenwahrung
1 Bei fristgebundenen Eingaben stellt das Übermittlungssystem eine Quittung mit
dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente (Eingangsquittung) aus. Die Eingangsquittung steht der Absenderin oder dem Absender und der Behörde zum Abruf
zur Verfügung.
2 Für die Wahrung von Fristen ist der Zeitpunkt massgebend, den das Übermittlungssystem der Behörde der Absenderin oder dem Absender durch die Eingangsquittung bestätigt.
2.2. ERSATZFORMEN
Art. 8
Ersatzformen
1 Eingaben, welche nicht von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftig sind und nicht
an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege8) gebunden sind, können ausserhalb eines Übermittlungssystems zugelassen werden, wenn:
a) die Behörde Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt; oder
b) die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt ist und die Identität der
Absenderin oder des Absenders in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist
oder keine Rolle spielt; oder
c) die Behörde in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten
Daten sicherstellt.
8) BR 370.100
3. Entscheide
Art. 9
Zustellung
1 Die Behörde stellt den Entscheid auf dem von ihr verwendeten, anerkannten Übermittlungssystem zur Abholung bereit.
2 Die Behörde sendet den Parteien eine elektronische Abholungseinladung zu, wenn
ein Entscheid zur Abholung bereitgestellt ist.
Art. 10
Vorgaben an den Entscheid
1. Allgemeine Vorgaben
1 Entscheide und Beilagen haben in der Regel das Format PDF oder PDF/A. Die Behörde kann Beilagen in einem anderen, gebräuchlichen Dateiformat versenden.
Art. 11
2. Unterzeichnung
1 Entscheide von Behörden müssen mit einer elektronischen Signatur gemäss Artikel 4 unterzeichnet sein.
2 Die Unterzeichnung des Entscheids kann mit Faksimile-Stempel erfolgen:
a) in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Einzelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden;
b) wenn dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprochen und nicht in die
Rechte Dritter eingegriffen wird.
3 Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg erlassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.
Art. 12
Zustimmung
1 Die Zustimmung zur elektronischen Mitteilung von Entscheiden kann erfolgen:
a) für ein konkretes Verfahren;
b) für alle Verfahren auf dem jeweiligen Übermittlungssystem.
2 Eine rechtsgültige, elektronische Eingabe gilt als Zustimmung zur elektronischen
Eröffnung von Entscheiden im konkreten Verfahren.
3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Entscheide, die auf dem
Übermittlungssystem bereits zum Abruf bereitgestellt wurden, hat der Widerruf keine Wirkung.
4 Zustimmung und Widerruf können über das Übermittlungssystem oder in einer
anderen Weise, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen werden. Sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Art. 13
Zeitpunkt der Mitteilung
1 Mit dem erstmaligen Abruf des Entscheids oder nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist stellt das Übermittlungssystem eine Quittung (Abrufquittung) aus.
2 Für jede Adressatin oder jeden Adressaten wird eine separate Abrufquittung ausgestellt. Die Quittungen stehen der Behörde sowie der Adressatin oder dem Adressaten
zum Abruf zur Verfügung.
3 Als Mitteilung gilt während der siebentägigen Abholfrist der durch die Abrufquittung bestätigte, erstmalige Abruf des Entscheids.
4 Werden Entscheide innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgerufen, gilt der
siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Mitteilung.
4. Elektronische Akteneinsicht
Art. 14
Akteneinsicht über das Übermittlungssystem
1 Sofern die Behörde im betreffenden Verfahren die Eingabe über ein Übermittlungssystem zulässt, kann sie den am Verfahren Beteiligten die Akteneinsicht über
dieses Übermittlungssystem gewähren, wenn die Beteiligten im Übermittlungssystem registriert sind und einer Verwendung für die Akteneinsicht zugestimmt haben.
2 Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nicht für den weiteren Verfahrenslauf, ausser
die oder der Verfahrensbeteiligte erklärt dies ausdrücklich.
A1 Anhang 1: Anerkannte Übermittlungssysteme (Art. 3 Abs. 3)
Art. A1-1
1 Übermittlungssysteme gemäss Art. 3 Abs. 1:
Departement / Dienststelle
Bezeichnung Zweckbeschreibung
DVS/ALG NikA Elektronische Plattform
zur Abwicklung von Direktzahlungen und weiteren landwirtschaftlichen
Massnahmen
DVS/ARE eBau Elektronische Plattform
zur Abwicklung von Baubewilligungsverfahren für
Bauten innerhalb und ausserhalb von Bauzonen
Departement / Dienststelle
Bezeichnung Zweckbeschreibung
DVS/SOA quint Elektronische Plattform
zur Gewährung von Vergünstigungen für anerkannte Kinderbetreuungsangebote
DIEM/AEV Gebäudeprogramm Elektronische Plattform
zur Einreichung von Gesuchen zur Förderung von
Energieeffizienzmassnahmen im Gebäudebereich
DIEM/AJF Web-Anwendung für die
Hegeabrechnung
Elektronische Abwicklung
von Hegegesuchen und
Hegeabrechnungen
DIEM/AJF Online-Shop für Fischereipatente
Online-Shop zur Beantragung und Ausstellung von
Fischereipatenten
DJSG/AFM Online-Schalter für Gesuche um Ausländerausweise
Digitale Einreichung von
Gesuchen durch KMU-
Betriebe
DJSG/AFM Optimy Online-Eingaben von
Projekten an die Fachstelle Integration
DJSG/GA Web-Portal HeDAW Elektronische Plattform
zur Beantragung von
Wartgelder für Hebammen und Entbindungspfleger
DJSG/STVA Cariportal Elektronische Plattform
mit verschiedenen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Führer-
und Fahrzeugzulassung
sowie der Fahrzeugkontrolle
Departement / Dienststelle
Bezeichnung Zweckbeschreibung
DBUK/AFB Berufsbildungsportal Dienstleistungen für Lehrbetriebe und Private im
Zusammenhang mit der
Berufsbildung sowie der
Berufs-, Studien und
Laufbahnberatung
DBUK/AFU eEBA (elektronische Entsorgungserklärung für
Bauabfälle)
Elektronische Erfassung
und Meldung von
Bauschadstoffen, belastetem Boden und Altlasten
im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im
Hinblick auf die korrekte
Entsorgung
DBUK/AFU TUBO Online-Plattform für Ausnahmebewilligungen vom
Schleppschlauch-Obligatorium
DBUK/AFU SMRP Elektronische Plattform
zur Umsetzung der
Schiffsmelde- und -reinigungspflicht
DBUK Stipendienportal Webbasierte Gesuchseingabe für die Prüfung der
Möglichkeit zur Ausrichtung von Stipendien an
Personen in nachobligatorischer Ausbildung
DFG/STV tax.GR.ch Elektronische Plattform
zur Einreichung der Steuererklärung natürlicher
Personen
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung 2024-008
18.03.2025 01.04.2025 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-027
07.04.2026 01.05.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2026-006
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.03.2024 01.04.2024 Erstfassung 2024-008
Anhang 1 18.03.2025 01.04.2025 Inhalt geändert 2025-027
Anhang 1 07.04.2026 01.05.2026 Inhalt geändert 2026-006