St. Gallen · 213.351.8 · intercantonal agreement
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7 provisions
Art. 1 vereinbaren:2
1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und die
st.gallische Schulgemeinde St.Peterzell werden ermächtigt, sich für die gemeinsame Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem Vertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der
Kantone Appenzell A.Rh. und St.Gallen und tritt nach beidseitiger Genehmigung
in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
ZGB3 eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort
des Präsidenten.
1 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 99 VSG, sGS 213.1.
2 nGS 9, 76. In Vollzug ab 3. April 1973.
3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
nGS 9, 76
213.351.8
Art. 3
1 Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appenzell A.Rh.
Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Vertragskantone über
die Staatsbeiträge.4
2 Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an das
siebte Schuljahr in der Abschlussschule St.Peterzell und in der Sekundarschule
St.Peterzell massgebend ist.
3 Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.
Art. 4
1 Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbandsgemeinden ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich die Vertragskantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.
Art. 5
1 Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen dem
Verband und einer Verbandsgemeinde sind dem Erziehungsdepartement des
Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen und von diesem mit dem
Erziehungsdepartement des Kantons St.Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt
beim Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.
Art. 6
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung5 dem
Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 7
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das Datum,
an dem der zweitunterzeichnende Kanton St.Gallen seine Unterschrift erteilt.
4 G über die Staatsbeiträge an die öffentlichen Volksschulen, sGS 213.91.
5 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101.
213.351.8
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 9, 76 03.04.1973 03.04.1973
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
03.04.1973 03.04.1973 Erlass Grunderlass 9, 76