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17 provisions
§ 1 I. Allgemeines
4 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Organisation und das Verfahren für die Ausführung des
Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann und sieht weitere
Massnahmen zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann
vor.
§ 2
5 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist anwendbar auf privatrechtliche und öffentlich-rechtliche
Arbeitsverhältnisse.
2 Sie ordnet die Bestellung, die Aufgaben und Organisation der Kantonalen
Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann.
§ 3 II. Schlichtungsverfahren
Organisation
1 Der Kanton richtet eine kantonale Schlichtungsstelle ein.
2 Diese ist für Diskriminierungsstreitigkeiten aus privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen zuständig.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gesamtarbeitsvertraglich eingesetzter
Schlichtungsstellen.
§ 4
6 Wahl
1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer die Schlichtungsstelle.
Ihre Zusammensetzung richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
2 Der Regierungsrat kann ein Sekretariat bestimmen.
SRSZ 1.2.2018 1
140.310
§ 5
Aufgaben
1 Die Schlichtungsstelle berät die Parteien bei Diskriminierungsstreitigkeiten im
Erwerbsleben und versucht, eine Einigung herbeizuführen.
2 Sie führt Schlichtungsverhandlungen sowohl im Zusammenhang mit privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen durch.
§ 6
7 Verfahren
1 Vor Einreichung einer gerichtlichen Klage oder einer Beschwerde ist ein
Schlichtungsverfahren durchzuführen.
2 Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
3 Führen die durch Gesamtarbeitsvertrag eingesetzten Organe das Schlichtungsverfahren durch, so ist der Klage eine von den Schlichtungsorganen ausgestellte
Bescheinigung über den Abschluss und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
beizulegen.
§ 7
8 Aufsicht
Die Schlichtungsstelle steht unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.
§ 8 III. Gerichtliche Verfahren
9 Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
Streitigkeiten über Diskriminierungen im Erwerbsleben werden im vereinfachten
Verfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung beurteilt.
§ 9
Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse
1 Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte des Kantons und der Bezirke befinden mittels Verfügungen über die Unterlassung, die Beseitigung und die Feststellung von Diskriminierungen im Erwerbsleben.
2 Für den Erlass dieser Verfügungen ist das Verwaltungsrechtspflegegesetz10
anwendbar.
§ 10
Verwaltungsrechtspflege
1 Verfügungen betreffend die Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung von
Diskriminierungen in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis können mit
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Vor Einreichung einer Beschwerde ist innert 20 Tagen seit Zustellung der
Verfügung die Schlichtungsstelle anzurufen.
3 Kommt keine Einigung zustande, ist innert 20 Tagen seit Eröffnung der
Schlichtungsbescheinigung Beschwerde einzureichen.
140.310
§ 11 IV. Gleichstellungskommission 11
Wahl
1 Der Regierungsrat wählt für eine vierjährige Amtsdauer eine Kommission für
die Gleichstellung von Frau und Mann.
2 Die Kommission umfasst 9 bis 13 Personen. Sie besteht mindestens zur Hälfte
aus Frauen und wird von einer Frau geleitet.
3 Die Kommission soll unter den Frauenorganisationen, den politischen Parteien,
den Berufsverbänden und anderen Interessenkreisen breit abgestützt sein.
§ 12
Aufgaben
1 Die Kommission fördert die Gleichstellung der Geschlechter in allen Lebensbereichen, indem sie namentlich:
a) dem Regierungsrat Vorschläge zur Beseitigung von Ungleichbehandlungen
unterbreitet;
b) zu Erlassentwürfen kantonaler Behörden Stellung nimmt;
c) Programme und Tätigkeiten öffentlicher und privater Institutionen durch
Beratung und ausnahmsweise durch Ausrichtung von Beiträgen unterstützt;
d) die Öffentlichkeit über die Belange der Gleichstellung von Frau und Mann
allgemein und in bezug auf die Ausrichtung von Beiträgen nach Art. 14 und
15 GIG informiert;
e) eine Dokumentation über Gleichstellungsfragen führt.
2 Die Kommission kann mit anderen Organisationen inner- und ausserhalb des
Kantons zusammenarbeiten.
3 Die Kommission kann von den Departementen Auskünfte und Informationen
einholen.
4 Über den Verkehr mit den kantonalen Verwaltungsstellen erlässt der Regierungsrat Weisungen.
§ 13
Aufsicht
1 Die Kommission ist der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt.
2 Sie unterbreitet dem Regierungsrat jährlich Rechnung und Tätigkeitsbericht.
§ 14
Organisation
1 Die Kommission organisiert sich im Rahmen dieser Verordnung selbst.
2 In einem Reglement, das der Regierungsrat zu genehmigen hat, ordnet die
Kommission namentlich ihre Leitung, ihren Geschäftsgang sowie die Finanzkompetenzen.
§ 15
Aufwand
1 Der Aufwand der Kommission zulasten der Staatsrechnung beläuft sich insgesamt jährlich auf maximal Fr. 50 000.-.
SRSZ 1.2.2018 3
140.310
2 Die Kommission verfügt selbständig über die Verwendung der bewilligten Voranschlagskredite.
§ 16
Beiträge
Die Kommission kann mit Förderungsbeiträgen Programme und Tätigkeiten
unterstützen, die neuartig sind und vom Bund nicht unterstützt werden.
§ 17 V. Schlussbestimmungen 12
13 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens. 14
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-116 mit Änderungen vom 10. September 1997 (GS 19-208), vom 18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82m), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und
Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9e).
2 Fassung vom 10. September 1997.
3 BbI 1995 S. 382 ff.
4 Fassung vom 10. September 1997.
5 Abs. 2 neu eingefügt am 10. September 1997.
6 Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
8 Fassung vom 25. Oktober 2017.
9 Fassung vom 18. November 2009.
10 SRSZ 234.110.
11 Abschnitt IV., §§ 11 bis 16, neu eingefügt am 10. September 1997.
12 Fassung vom 10. September 1997.
13 Bisheriger § 12 in der Nummerierung vom 10. September 1997; Überschrift, Abs. 1, 2 und 3
in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 Am 1. Juli 1996 in Kraft getreten (AbI 1996 900). Inkrafttreten der Änderungen vom 10.
September 1997 am 1. Januar 1998 (Abl 1997 1640), vom 18. November 2009 am 1. Ja-nuar
2011 (Abl 2010 1508), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom
25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83).