§ 39 Überprüfung der gespeicherten Daten; Datenübermittlung
(1) Für einen effizienten Registerbetrieb gleicht das Umweltbundesamt die im Herkunftsnachweisregister für Gas und die im Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, miteinander ab und tauscht sie zwischen diesen Registern aus im Hinblick auf die Erzeugung von
1. Gas aus oder auf Basis von thermischer Energie sowie
2. thermischer Energie aus Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie oder kohlenstoffarmem Gas.
(2) Das Umweltbundesamt kann die in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, mit den Daten abgleichen, die
1. im Herkunftsnachweisregister nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gespeichert sind,
2. im Marktstammdatenregister nach § 111e Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, gespeichert sind,
3. im Register Biostrom nach § 44 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
4. im Register Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gespeichert sind,
5. der zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, vorliegen,
6. in der Datenbank Nachhaltige-Biomasse-Systeme gespeichert sind,
7. im Biogasregister der Deutschen Energie-Agentur gespeichert sind oder
8. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Durchführung seiner Aufgaben nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze „BEW“ vom 1. August 2022 (Banz AT 18.08.2022 B1) erhoben und gespeichert hat.
Das Umweltbundesamt kann Daten nach den Sätzen 3 und 4 mit dem Betreiber eines Registers oder einer Datenbank austauschen, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit, der Richtigkeit oder der Zuverlässigkeit der Herkunftsnachweisregister nach § 3 erforderlich ist. Zu diesem Zwecke darf das Umweltbundesamt Daten aus einem Register oder einer Datenbank nach Satz 1 erheben, speichern und verwenden, soweit diesbezüglich eine Mitteilungspflicht eines Registerteilnehmers nach dieser Verordnung besteht. Das Umweltbundesamt darf Daten an den Betreiber eines Registers oder einer Datenbank nach Satz 1 übermitteln, soweit die Daten dem Umweltbundesamt und in dem Register oder der Datenbank nach Satz 1 vorliegen und diesbezüglich eine Mitteilungspflicht des Registerteilnehmers im Zusammenhang mit dem Betrieb des jeweiligen Registers oder der jeweiligen Datenbank nach Satz 1 besteht.
(3) Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf das Umweltbundesamt Daten aus dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte übermitteln an
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz,
3. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
4. die nachgeordneten Behörden der in den Nummern 1 bis 3 genannten Bundesministerien,
5. Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie
6. Organe der Europäischen Union.
(4) Das Umweltbundesamt kann den Betreibern der Datenbanken und der Register nach Absatz 2 sowie den Behörden nach Absatz 3 über elektronische Schnittstellen den Zugang zu den in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 gespeicherten Daten, einschließlich personenbezogener Daten, ermöglichen. Das Umweltbundesamt als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe nach Satz 1 Aufzeichnungen zu fertigen, die die folgenden Daten enthalten müssen:
1. die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten,
2. den Tag und die Uhrzeit der Abrufe,
3. die Kennung der abrufenden Dienststelle und
4. die abgerufenen Daten.
Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die protokollierten Daten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen. Die protokollierten Daten sind sechs Monate nach der Protokollierung zu löschen.
(5) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Schnittstelle ein, die es ermöglicht, Daten an die nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln, soweit es für den Vollzug des Gebäudemodernisierungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. Absatz 4 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
Das Umweltbundesamt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zur Durchführung dieser Verordnung Folgendes zu regeln:
1. die Voraussetzungen für die vorläufige und die dauerhafte Sperrung von Konten und den Ausschluss von Kontoinhabern und anderen Registerteilnehmern von der Nutzung der Herkunftsnachweisregister nach § 7 Absatz 3,
2. das Verfahren zur Übermittlung von Daten, die zur Nachweisführung unabdingbar sind, durch Registerteilnehmer an das Umweltbundesamt, nähere Anforderungen an die Bestätigung dieser Daten und an die dazu befugte Person sowie die zur Datenübermittlung Verpflichteten, soweit dies jeweils zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,
3. ergänzende Anforderungen an die Zulässigkeit der Nutzung vorhandener Digitalisierungs- und Messtechnik, insbesondere kaufmännisch validierter Daten im Rahmen der Handhabung von Energieaudits und Energiemanagementsystemen im Zusammenhang mit
a) der Anlagenregistrierung sowie
b) der Ausstellung eines Herkunftsnachweises für Gas oder eines Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte,
4. die nähere Ausgestaltung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,
5. nähere Anforderungen an
a) die Ausstellung, Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für Gas oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte,
c) die Form des Herkunftsnachweises für Gas oder des Herkunftsnachweises für Wärme oder Kälte sowie die verwendeten Datenformate und Schnittstellen zu anderen informationstechnischen Systemen,
d) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas, die für strombasiertes Gas ausgestellt werden, oder von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für strombasierte thermische Energie, ohne dass Herkunftsnachweise nach § 79 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
e) zusätzliche Angaben in Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, die auf Antrag aufgenommen werden können,
f) die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, wenn die thermische Energie nicht an einen Kunden oder Endnutzer geliefert wird,
g) die Verwendung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für die Kennzeichnung von Netzverlusten nach § 35 Absatz 1,
6. nähere Vorgaben zum Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte, ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren,
7. vereinfachte Vorgaben für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen vorzusehen, wenn sonst ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand entstünde für den Betreiber einer
a) Anlage zur Erzeugung von Gas mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt,
b) Anlage zur Erzeugung von Wärme oder Kälte mit einer installierten thermischen Leistung von weniger als 50 Kilowatt,
8. den Abgleich von den in den Herkunftsnachweisregistern nach § 3 eingetragenen Daten, mit den Daten, die gespeichert sind
a) in anderen internationalen Registern und Datenbanken mit energiewirtschaftlichem Bezug, die nicht bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführt sind, oder
b) in weiteren nationalen behördlichen Registern mit energiewirtschaftlichem Bezug, mit Ausnahme der bereits in § 39 Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Register oder des Regionalnachweisregisters nach § 79a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(1) Das Umweltbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Aufgaben der Einrichtung und des Betriebs der Herkunftsnachweisregister nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 des Herkunftsnachweisregistergesetzes sowie die Befugnis zum Erlass der hierfür notwendigen Verwaltungsakte wie insbesondere Ausstellung, Anerkennung, Übertragung oder Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas und von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte einschließlich aller damit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise durch Beleihung auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und die Übertragung für den Bund die wirtschaftlichere Alternative darstellt. Die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten nach Satz 1 schließt die Vollstreckung der erlassenen Verwaltungsakte im Wege der Verwaltungsvollstreckung ein. Eine juristische Person des Privatrechts besitzt die erforderliche personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit für die Aufgabenerfüllung im Sinne von Satz 1, wenn
1. die Personen, die nach dem Gesetz, dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung die Geschäftsführung oder Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2. sie über die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Ausstattung verfügt,
3. sie rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und personell unabhängig ist von juristischen Personen, die in den Bereichen Energieerzeugung, Energiehandel oder Energievertrieb einschließlich Handel mit Herkunftsnachweisen für Gas oder Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte oder sonstigen Nachweisen über die Erzeugung von Energie tätig sind,
4. sie durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist berechtigt, die nach Absatz 1 beliehene juristische Person des Privatrechts im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Die Aufgabenübertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 1, oder entgegen § 20 Absatz 2 Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 5 Buchstabe a einen dort genannten Herkunftsnachweis oder dessen Übertragung beantragt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 3, 4 oder 5, § 16 Absatz 3 oder § 30 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und
3. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 oder § 34 Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 40 Nummer 6, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(1) Die Bundesregierung evaluiert die Wirkung dieser Verordnung im Hinblick auf
1. die Begrenzung der Entwertung von Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte für Letztverbräuche von thermischer Energie in demjenigen Fernwärme- oder Fernkältesystem, in dem sich die dem Herkunftsnachweis für Wärme oder Kälte zugrunde liegende Anlage befindet, nach § 35 Absatz 1,
2. die Wirkung von Regelungen zum Schutz der an ein Wärme- oder Kältenetz angeschlossenen Kunden vor einem Absinken des Anteils grüner Energie in der an sie gelieferten thermischen Energie, das aus der Vermarktung von thermischer Energie aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien an einen Kunden unter Nutzung eines Herkunftsnachweises möglicherweise resultiert,
3. Anforderungen an die nachhaltige Erzeugung des Stroms zur Erzeugung von strombasiertem Gas oder strombasierter thermischer Energie.
(2) Die Evaluierung erfolgt fünf Jahre nach Inbetriebnahme des Herkunftsnachweisregisters für Gas und des Herkunftsnachweisregisters für Wärme oder Kälte.