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9 provisions
§ 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Das vorliegende Reglement regelt Grundsätze über die Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit und ohne Tenure Track.
2 Assistenzprofessuren sind befristete Stellen, die der Förderung des wissenschaftlichen
Nachwuchses dienen. Sie eröffnen jungen Akademikerinnen und Akademikern die Möglichkeit einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel, eine unbefristete
Professur (Ordinariat oder Extraordinariat) zu erlangen.
3 Assistenzprofessuren können von der Universität Luzern oder mit Drittmitteln finanziert sein. Zu den drittmittelfinanzierten Assistenzprofessuren gehören insbesondere die
Eccellenza Professorial Fellowships des Schweizerischen Nationalfonds (SNF).
§ 2
Begriffe
1 Als Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track gelten solche,
die einen Anspruch auf Umwandlung der Stelle in eine unbefristete Professur haben,
wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2018-030
2 Nr. 539h
2 Die Umwandlung der Stelle von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit
Tenure Track setzt mindestens die Habilitation oder einen mit der Habilitation gleichwertigen Forschungsausweis voraus. Weitere Voraussetzungen werden von den Fakultäten in Wegleitungen festgelegt und in geeigneter Weise publiziert. Der Anspruch auf
Umwandlung der Stelle wird im Anstellungsvertrag bzw. in der Anstellungsverfügung
festgelegt.
3 Assistenzprofessuren ohne Tenure Track haben keinen Anspruch auf Umwandlung der
Stelle in eine unbefristete Professur. Eine Umwandlung der Stelle ist nur ausnahmsweise
unter den in § 9 genannten Voraussetzungen möglich.
§ 3
Grundsätze
1 Für Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren gilt die Freiheit von Forschung
und Lehre.
2 Zur Erhöhung des Frauenanteils auf der Ebene der Professuren ist der Förderung des
weiblichen Nachwuchses besonders Rechnung zu tragen.
2 Besondere Bestimmungen
§ 4
Befristung der Anstellung
1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der Universität Luzern werden für
eine Dauer von bis zu fünf Jahren ernannt. Auf begründeten Antrag der zuständigen Fakultät kann diese Dauer um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
2 Bei drittmittelfinanzierten Assistenzprofessuren ergeben sich Dauer und Verlängerungsmöglichkeiten aus den massgebenden Regelungen des Drittmittelgebers.
3 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren haben das Recht, die Universität auf
das Ende eines akademischen Semesters zu verlassen. Dabei gilt eine Kündigungsfrist
von vier Monaten. Das Anstellungsverhältnis ist beiderseits kündbar.
§ 5
Berufungsverfahren
1 Für das Verfahren der Berufung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
gelten die Bestimmungen des Berufungsreglementes der Universität Luzern vom
10. April 20022.
2 Assistenzprofessuren sind öffentlich auszuschreiben.
3 Vorbehalten bleiben die Regelungen des SNF für die Vergabe von Eccellenza Professorial Fellowships oder anderer durch den SNF finanzierter Assistenzprofessuren.
2 SRL Nr. 539d
§ 6 Nr. 539h 3
Auswahlkriterien
1 Voraussetzung für eine Assistenzprofessur sind mindestens die Promotion und ein ausgeprägtes wissenschaftliches Potenzial.
2 Bewerbungen auf eine Assistenzprofessur sollen insbesondere anhand der nachfolgenden Kriterien geprüft werden:
a. wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Forschung: Forschungserfahrung
mit entsprechenden Publikationen, Auslandtätigkeit und internationale Kontakte,
eingeworbene Forschungsmittel;
b. wissenschaftliche Qualifikation im Bereich der Lehre: Lehrerfahrung mit entsprechenden Leistungsausweisen, Betreuung von Semesterarbeiten, Bachelor-, Master- oder gegebenenfalls Promotionsarbeiten;
c. Eignung für eine akademische Forschungs- und Lehrtätigkeit: Integrität, Kollegialität, kommunikative Kompetenz, Teamfähigkeit und Führungserfahrung, Mobilitätsbereitschaft;
d. weitere Qualifikationen im Hinblick auf spezifische Rahmenbedingungen der Anstellung oder geplante Forschungsprojekte.
§ 7
Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln
1 Die Finanzierung einer Assistenzprofessur aus Drittmitteln privater Organisationen
oder Personen wird vertraglich zwischen der Universität und dem Drittmittelgeber vereinbart. Den akademischen Grundsätzen der Freiheit von Forschung und Lehre sowie
der wissenschaftlichen Qualifizierung der Nachwuchskräfte ist Rechnung zu tragen.
2 Eine Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln muss für mindestens fünf Jahre finanziert sein. Eine Auflösung der Vereinbarung ist für beide Parteien nach frühestens drei
Jahren möglich.
3 Für die Schaffung und Besetzung einer Assistenzprofessur aus privaten Drittmitteln
gelten die §§ 5 und 6.
§ 8
Ressourcen
1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren erhalten im Rahmen der fachspezifischen Erfordernisse eine Grundfinanzierung zur Ermöglichung von Forschung und
Lehre.
§ 9
Stellenumwandlung
1 Die Stelle von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track
wird ohne Ausschreibung in eine unbefristete Professur (Ordinariat oder Extraordinariat)
umgewandelt, wenn die im Anstellungsvertrag bzw. in der Anstellungsverfügung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
4 Nr. 539h
2 Die Stelle von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ohne Tenure Track
kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen ohne Ausschreibung in eine unbefristete
Professur umgewandelt werden:
a. Es liegt mindestens eine Habilitation oder ein Forschungsausweis vor, der mit der
Habilitation gleichwertig ist,
b. die in § 6 Absatz 2 genannten Kriterien sind erfüllt und
c. es liegen eine vakante Stelle oder dringender Bedarf für die Schaffung einer solchen Stelle sowie die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vor.
3 Die Fakultäten legen Kriterien und Verfahren für Stellenumwandlungen in Wegleitungen fest.
4 Über Stellenumwandlungen entscheidet der Senat auf begründeten Antrag der Fakultät;
der Entscheid bedarf der Genehmigung durch den Universitätsrat.
Nr. 539h 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 25.04.2018 01.08.2018 Erstfassung G 2018-030
6 Nr. 539h
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.04.2018 01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-030