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24 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Die Schulräume und Schulanlagen, die im Eigentum des Kantons stehen
oder von ihm gemietet sind, dienen dem Schulbetrieb.
2 Ihre Benützung kann, soweit es der Schulbetrieb zulässt, auf Gesuch hin
Körperschaften und Organisationen nach Massgabe dieser Verordnung bewilligt werden.
§ 2
Bewilligungen
1. Arten von Veranstaltungen
1 Bewilligungen können erteilt werden:
a) zur Benützung von Schulräumen: für die Durchführung von wissenschaftlichen, künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen;
b) zur Benützung der Turnhallen, Sportplätze und Sportanlagen: für
die Durchführung turnerischer, sportlicher und kultureller Veranstaltungen.
§ 3
2. Politische Veranstaltungen
1 Bewilligungen für die Durchführung einer politischen Veranstaltung und
die Verbreitung von Informationen politischen Inhalts können erteilt werden, wenn*
a) es sich nicht um einen parteipolitischen oder ähnlichen Anlass handelt,
b) ein Interesse der Schule besteht oder
c) sie von einem Gemeinwesen (Gemeinde, Kanton) organisiert ist.
§ 4
Einreichung der Gesuche
1) BGS 414.111.
2) Aufgehoben durch G über die Berufsbildung vom 1. Dezember 1985.
GS 87, 251
1 Gesuche um Erteilung einer Bewilligung zur Benützung von Schulräumen
und Schulanlagen sind mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Sie sind einzureichen bei:*
a) dem Leiter oder der Leiterin Dienste für Räume und Anlagen der
Kantonsschulen;
b) der jeweiligen Schulleitung für Räume und Anlagen der Schulen der
Berufsbildungszentren.
2 Die Gesuche haben nähere Angaben über die Veranstaltung und über die
verantwortlichen Organisatoren zu enthalten.
§ 5
Bewilligungsinstanzen; Art der Bewilligungen
1 Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen sind:
a)* das Departement für Bildung und Kultur im Falle von § 3;
b)* die Schulleitungen der Kantonsschulen und der Berufsbildungszentren in den übrigen Fällen; die Schulleitungen können die Kompetenz an den Leiter oder die Leiterin Dienste delegieren.
2 Die zuständigen Stellen gemäss § 4 Absatz 1 leiten das Gesuch mit ihrer
Stellungnahme an das Departement für Bildung und Kultur weiter, falls
dieses für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist.*
3 Die Bewilligungen können entweder für einmalige oder für wiederholte
Benützung erteilt werden.
§ 6
Insbesondere Bewilligungen für wiederholte Benützung
1. Höchstdauer; Erneuerung
1 Die Bewilligungen für wiederholte Benützung werden höchstens für die
Dauer eines Schuljahres erteilt.
2 Gesuche um Erneuerung solcher Bewilligungen sind jeweils spätestens
4 Wochen vor deren Ablauf einzureichen.
§ 7
2. Sistierung
1 Falls die Schule die zur Verfügung gestellten Schulräume oder Schulanlagen vorübergehend für besondere Schulveranstaltungen benötigt, kann
die Bewilligung für einzelne Veranstaltungen ohne Entschädigung sistiert
werden.
§ 8
Benützung der Hallenbäder
1 Die Benützung der Hallenbäder der Kantonsschulen durch die Öffentlichkeit richtet sich nach den mit den Einwohnergemeinden Olten und Solothurn abgeschlossenen Verträgen.
2. Benützungsvorschriften
§ 9
Pflichten der Benützer; Haftung
1 Die Benützer sind zu Sorgfalt, Sauberkeit und Ordnung verpflichtet. Sie
haben die Einrichtungen, Instrumente und Apparate, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, sachgemäss zu behandeln und zu bedienen.
2 Veränderungen an den Räumen, Anlagen und Einrichtungen dürfen nur
mit ausdrücklicher Zustimmung der Bewilligungsinstanz erfolgen.
3 Die Benützer haften für die Kosten der Instandstellung und für alle von
ihnen verursachten Schäden.
§ 10
Benützungsdauer
1 Die Benützung von Schulräumen und Schulanlagen ist nur bis 22 Uhr gestattet. Ausnahmen werden nur in zwingenden Fällen bewilligt.
2 Die Gebäude sind um 22.15 Uhr zu schliessen.
3 Während der Schulferien und an Wochenenden kann die Bewilligungsinstanz die Benützung einschränken oder ganz ausschliessen.
§ 11
Auflagen
1 Die Bewilligungsinstanz kann den Benützern besondere Auflagen überbinden.
2 Mit der Bewilligung können insbesondere auch Auflagen hinsichtlich der
Überwachung durch Polizei, Securitas oder Feuerwehrpikett verbunden
werden. Die Kosten gehen zulasten der Benützer.
§ 12
Rauchen
1 Das Rauchen ist in sämtlichen Schulräumlichkeiten verboten.
§ 13
Aufsicht
1 Die Bewilligungsinstanz sorgt durch geeignete Massnahmen für die Aufsicht und die Einhaltung der Benützungsvorschriften.
2 Sie kann Körperschaften und Organisationen, die Vorschriften oder Weisungen nicht beachten, die Bewilligung sofort entziehen oder für künftige
Veranstaltungen verweigern.
3. Gebühren und besondere Entschädigungen
§ 14
Ort der Regelung
1 Die für die Miete von Schulräumen und Schulanlagen zu entrichtenden
Gebühren und besonderen Entschädigungen sind in einem Anhang1) zu
dieser Verordnung festgesetzt.
§ 15
Nebenkosten
1 In den Gebühren sind die Kosten für Reinigung, Heizung, Beleuchtung
und Wasser inbegriffen.
2 Die Benützung von Einrichtungen ist besonders zu berechnen, ebenso das
Stimmen von Musikinstrumenten.
§ 16
Zusätzliche Entschädigungen
1 Die besonderen Arbeitsleistungen der Abwarte ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit und deren Präsenzzeiten sowie die Arbeitsleistungen von
Hilfspersonal sind zusätzlich nach separater Verordnung des Regierungsrates zu entschädigen2).
1) BGS 615.154.3.
2) BGS 126.511.345.1.
§ 17
Rechnungstellung
1 Die Bewilligungsinstanz, im Falle von § 3 die Schule, in deren Räumen
oder auf deren Anlagen die Veranstaltung stattfindet, stellt den Benützern
für die Gebühren und die besonderen Entschädigungen Rechnung.
§ 18
Zeitpunkt der Rechnungstellung; Zahlungsfrist
1 Die Rechnungstellung erfolgt bei Bewilligungen für ein- oder mehrmalige
Benützung nach Durchführung der Veranstaltungen.
2 Bei Bewilligungen für die Dauer eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres ist für die Gebühren mit der Erteilung der Bewilligung, für besondere Entschädigungen am Schluss der Bewilligungsdauer Rechnung zu stellen.
3 Die Gebühren und besonderen Entschädigungen sind innert 30 Tagen seit
Rechnungstellung zu bezahlen. Wird im Falle von Absatz 2 die Gebühr
nicht fristgerecht bezahlt, kann die Bewilligung zurückgezogen werden.
§ 19
Befreiung; Erlass
1 Schülervereine und Schülerorganisationen, die von der Schulleitung anerkannt sind, sind für interne Veranstaltungen von der Entrichtung der Gebühren und besonderen Entschädigungen befreit.
2 Für Veranstaltungen, die öffentlichen Interessen oder gemeinnützigen
oder ideellen Zwecken dienen, kann die Bewilligungsinstanz die Gebühren
und besonderen Entschädigungen auf Gesuch hin vollständig oder teilweise erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass ist auch für kulturelle
Veranstaltungen, die nicht kostendeckend sind, sowie für Ausbildungskurse eidgenössischer, kantonaler und regionaler Sportverbände möglich.*
4. Rechtsmittel
§ 20
Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Schulleitung beziehungsweise der Leiterin oder
des Leiters Dienste der Kantonsschulen kann innert 10 Tagen beim Departement für Bildung und Kultur, gegen Verfügungen der Berufsbildungszentren kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekommission der Berufsbildung schriftlich Beschwerde eingereicht werden.
2 Verfügungen des Departements für Bildung und Kultur beziehungsweise
der Beschwerdekommission der Berufsbildung sind innert der gleichen Frist
beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
5. Schlussbestimmungen
§ 21
Ergänzendes Recht
1 Die Hausordnungen der Kantons- beziehungsweise der Berufsschulen gelten als ergänzendes Recht.
§ 22
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über die Benützung der Turnhallen, Sportplätze und Anlagen der Kantonsschule Solothurn (Turnhallen-Reglement) vom 9. Juni
19641) wird aufgehoben.
§ 23
Genehmigungsvorbehalt
1 Die Kompetenzdelegation an das Departement für Bildung und Kultur2)
in § 5 Absatz 1 litera a bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat.
§ 24
Inkrafttreten
1 Die Verordnung und der Anhang zur Verordnung (Gebühren und besondere Entschädigungen3)) treten unter Vorbehalt der Genehmigung der
Kompetenzdelegation durch den Kantonsrat am 16. April 1977 in Kraft.
Kompetenzdelegation vom Kantonsrat am 26. April 1977 genehmigt.
Inkrafttreten am 16. April 1977.
1) GS 83,69.
2) Neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
3) BGS 615.154.3.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.11.1985 01.01.1986 § 3 totalrevidiert -
12.11.1985 01.01.1986 § 16 totalrevidiert -
12.11.1985 01.01.1986 § 19 Abs. 2 geändert -
10.12.2001 01.08.2002 § 5 Abs. 1, a) geändert -
31.08.2010 01.12.2010 § 3 Abs. 1 geändert -
31.08.2010 01.12.2010 § 4 Abs. 1 geändert -
31.08.2010 01.12.2010 § 5 Abs. 1, b) geändert -
31.08.2010 01.12.2010 § 5 Abs. 2 geändert -
31.08.2010 01.12.2010 § 12 totalrevidiert -
31.08.2010 01.12.2010 § 20 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 12.11.1985 01.01.1986 totalrevidiert -
§ 3 Abs. 1 31.08.2010 01.12.2010 geändert -
§ 4 Abs. 1 31.08.2010 01.12.2010 geändert -
§ 5 Abs. 1, a) 10.12.2001 01.08.2002 geändert -
§ 5 Abs. 1, b) 31.08.2010 01.12.2010 geändert -
§ 5 Abs. 2 31.08.2010 01.12.2010 geändert -
§ 12 31.08.2010 01.12.2010 totalrevidiert -
§ 16 12.11.1985 01.01.1986 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 2 12.11.1985 01.01.1986 geändert -
§ 20 31.08.2010 01.12.2010 totalrevidiert -
Anhang1) zur Verordnung über die Benützung
von Schulräumen und Schulanlagen der
Kantons- und Berufsschulen
1. Gebühren für regelmässige Benützung
Franken
1.1 Turnhalle inkl. Garderobe, Duschen, Heizung, Beleuch
tung und Reinigung pro Jahresstunde2) 450
1.2 Hallenbad pro Jahresstunde 900
1.3 Sporträume (Kraftraum, Rhythmikraum usw.) pro
Jahresstunde
1.4 Schulzimmer pro Jahresstunde 360
1.5 Computerraum pro Jahresstunde 1200
2. Gebühren für gelegentliche Veranstaltungen,
Tagungen, Versammlungen, Konferenzen
2.1 Turnhalle inkl. Garderobe, Duschen, Heizung, Beleuch
tung
für die ersten 2 Stunden 70
für jede weitere Stunde 35
2.2 Turnanlagen inkl. Garderobe und Duschen
für die ersten 2 Stunden 50
für jede weitere Stunde 25
2.3 Aula, Vortragssaal, Mensa, Mehrzweckraum, Foyer
für die ersten 2 Stunden 120
für jede weitere Stunde 60
2.4 Schulzimmer
für die ersten 2 Stunden 40
für jede weitere Stunde 20
3. Ausstellungen
3.1 Ausstellungslokale, Foyers, Vorräume je nach Grösse
der Ausstellungsfläche pro Tag 120-160
3.2 Ausstellungen mit Verkauf des Ausstellungsgutes
Minimalgebühr gemäss Ziffer 3.1, dazu eine Gebühr von 80
1 ) Fassung vom 12. November 1996.
2 ) Ziffer 1.1. Fassung vom 12. Juni 2001.
4. Miete von Instrumenten und Apparaten vor Ort
Franken
pro Anlass oder Tag:
Orgel 80
Flügel 80
Klavier, Cembalo 50
Elektronische Geräte
− Lautsprecheranlage, Stereoanlage 30
− Filmprojektoren 30
− Diaprojektoren, Hellraumprojektoren 30
− Tonbandgeräte, Plattenspieler, CD-Spieler 30
− Video-Anlage mit Fernsehmonitor 30
− Video-Anlage mit Video-Beamer
für die ersten 2 Stunden 50
für jede weitere Stunde 25
5. Besondere Bestimmungen
5.1 Instrumente und Apparate werden nur zur Verfügung gestellt,
wenn Gewähr für eine sachgemässe Bedienung geboten wird.
5.2 Besonders und nach Aufwand verrechnet werden:
− zusätzliche Leistungen des Hauswartes (z. B. zur Bedienung
von Geräten).
− die Stimmung von Musikinstrumenten, sofern dies vom Benüt
zer verlangt wird.
5.3 Für die Miete von anderen, in den Ziffern 1-4 nicht erwähnten Lo
kalitäten, Anlagen oder Apparaten setzt die Bewilligungs-instanz,
im Falle von § 3 der Verordnung der Verwalter bzw. der Rektor,
die Gebühren fest.
5.4 Mit den Volkshochschulen und weiteren vom Kanton unterstützten Institutionen können spezielle Pauschalen vereinbart werden.
5.5 Bei Benützung der Räumlichkeiten und der Infrastruktur durch
ausserkantonale oder gewinnorientierte Institutionen werden die
Gebühren einzeln festgelegt.
5.6 Für die Benützung von Räumen und Anlagen zwischen Samstag,
12 Uhr, und Sonntag, 22 Uhr, sowie an allgemeinen Feiertagen er
höhen sich die Gebühren um 50%.
5.7 Für die vor Inkrafttreten dieser Verordnungsveränderung bereits
erteilten Bewilligungen gelten bis längstens zum Ablauf der Bewil
ligung die bisherigen Gebühren.