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11 provisions
Art. 1
1 Die Gemeinden Stein am Rhein SH, Eschenz, Kaltenbach, Mammern und Wagenhausen TG werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen
zentralen Abwasserreinigungsanlage zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. Dem Zweckverband können weitere Gemeinden beitreten.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der
Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den Gemeinden in
Statuten festzulegen. Diese Statuten bedürfen der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone und treten nach beidseitiger Genehmigung in
Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten
werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
1) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer; SR 814.20.
2) Jetzt EG zum BG über den Schutz der Gewässer; RB 814.20.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
814.331 Vertrag SH/TG - Abwasserreinigungsanlage Stein am Rhein
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52 ZGB1)
eigene Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Stein am Rhein.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Kantons Schaffhausen massgebend.
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit die
Statuten keine Vorschriften enthalten, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung2), sowie die den Verbandsgemeinden
auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, den Bestand und den Betrieb der Abwasserreinigungsanlagen wird von den zuständigen Instanzen des Kantons Schaffhausen im Einvernehmen mit den zuständigen Instanzen des Kantons Thurgau ausgeübt. Die Aufsicht
der Vertragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten.
Art. 5
1 Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von
den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Art. 6
1 Gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung kann innert dreissig Tagen mit
schriftlicher Begründung beim Präsidenten der Delegiertenversammlung die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verlangt werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen einen Obmann,
der nicht in einem der Vertragskantone wohnhaft sein darf. Können sich die
Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist die Wahl durch
den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen.
1) SR 210
2) Jetzt BG über den Schutz der Gewässer, SR 814.20.
Vertrag SH/TG - Abwasserreinigungsanlage Stein am Rhein 814.331
3 Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Verbandes. In
Fällen offensichtlich mutwilliger Anrufung des Schiedsgerichtes kann dieses die
Kosten ganz oder teilweise der Verbandsgemeinde auferlegen. Im übrigen bestimmt
sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung des Kantons
Schaffhausen.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen dem Verband oder einer
Verbandsgemeinde lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Instanzen des andern Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs1) vollstreckbaren gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender
Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss
Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung (BV)2) dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft3).
1) SR 281.1
2) Jetzt Art. 189 Abs. 1 lit. c BV; SR 101.
3) Vom RR des Kantons SH am 23. Juli 1969, vom RR des Kantons TG am 12. August 1969
und vom GR des Kantons SH am 3. November 1969 genehmigt.
814.331 Vertrag SH/TG - Abwasserreinigungsanlage Stein am Rhein
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.08.1969 03.11.1969 Erstfassung -