39 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt, den Alimentengläubiger (nachfolgend:
Gläubiger) beim Erhalt seiner Unterhaltsbeiträge zu unterstützen, wenn der
Alimentenschuldner (nachfolgend: Schuldner) seine Unterhaltspflicht vernachlässigt.
2 Es setzt die Verordnung des Bundes über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV) im Bereich Inkassohilfe bei Unterhaltsbeiträgen und Familienzulagen um.
3 Es regelt auch die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zuständige Behörde
1 Die für das Sozialwesen zustände Dienststelle ist über ihre Inkasso- und
Bevorschussungsstelle von Unterhaltsbeiträgen (nachfolgend: IBU) für die
Anwendung dieses Gesetzes zuständig.
2 Die IBU ist die Fachstelle im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der InkHV.
Art. 3
Vertretung
1 Die IBU kann im Rahmen der Anwendung des vorliegenden Gesetzes im
Namen des Staates und im Namen des Gläubigers oder seines gesetzlichen
Vertreters handeln. Sie kann alle zum Inkasso der Ansprüche erforderlichen
Massnahmen durchführen.
2 Sie kann insbesondere vor Gericht treten, die Zwangsvollstreckung auf
dem Betreibungsweg beantragen und einen Strafantrag, namentlich wegen
Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, einreichen.
Art. 4
Unterhaltsbeiträge und Unterhaltstitel
1 Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 InkHV definieren die Begriffe Unterhaltsbeiträge und Unterhaltstitel gemäss dem vorliegenden Gesetz.
2 Andere familienrechtliche Ansprüche fallen nicht unter das vorliegende Gesetz, insbesondere Ansprüche:
a) auf besondere Beiträge für nicht vorhergesehene ausserordentliche
Bedürfnisse des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB);
b) der unverheirateten Mutter (Art. 295 ZGB);
c) auf Verwandtenunterstützung (Art. 328 ZGB).
Art. 5
Auftrag und Leistungen
1 Die IBU leistet finanzielle Unterstützung an Gläubiger in schwierigen finanziellen Situationen und trägt im Rahmen ihres Handelns zur Förderung der
Beziehungen innerhalb der Familie oder zwischen Ex-Ehepartnern bei.
2 Die IBU unterstützt den Gläubiger auf Gesuch hin in angemessener Weise
und unentgeltlich dabei, rechtzeitig und regelmässig die Zahlung der auf einem Unterhaltstitel basierenden Unterhaltsbeiträge zu erhalten, wenn der
Schuldner seine Pflichten vernachlässigt.
3 Wenn ihr ein Gesuch im Sinne von Absatz 2 eingereicht wird, leistet die
IBU auch Inkassohilfe bei den Familienzulagen.
4 Die IBU bietet die in Artikel 12 InkHV vorgesehenen Leistungen an.
5 Sie gewährt dem Gläubiger auf Gesuch hin eine Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Artikel 11 ff. des vorliegenden Gesetzes.
Art. 6
Abtretung
1 Voraussetzung für die Tätigkeit der IBU ist grundsätzlich die Abtretung der
Forderung durch den Gläubiger an den Staat. Es handelt sich um eine treuhänderische Abtretung zu Inkassozwecken.
2 Diese Abtretung bezieht sich auf den Teil der Forderung, die nicht Gegenstand eines Vorschusses war.
Art. 7
Subrogation
1 Der Staat tritt bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse in die Rechte des
Gläubigers ein.
2 Inkasso der Unterhaltsbeiträge
Art. 8
Inkassobeginn
1 Die IBU wird für die im Gesuchsmonat fällig werdenden und die künftigen
Forderungen tätig.
2 Die IBU kann auch für das Inkasso der in den 6 Monaten vor Gesuchseinreichung fällig gewordenen Beiträge tätig werden.
3 In Ausnahmefällen, insbesondere bei der Vaterschaftsanerkennung, kann
die IBU das Inkasso der Unterhaltsrückstände für mehr als 6 Monate übernehmen.
4 Das Gesuch gilt an dem Tag als eingereicht, an dem der IBU alle erforderlichen Dokumente vorliegen.
Art. 9
Beizug von Inkassounternehmen
1 Die IBU ist für das Inkasso zuständig. Sie kann jedoch Inkassounternehmen beiziehen.
2 Der Staatsrat legt die Voraussetzungen für den Beizug von Inkassounternehmen durch die IBU sowie die Bedingungen fest, welche die Inkassounternehmen erfüllen müssen.
Art. 10
Anrechnung eingehender Zahlungen
1 Von der IBU eingetriebene Unterhaltsrückstände werden vorrangig zur Deckung der gewährten Vorschüsse und der aufgewandten Kosten verwendet.
2 Der Staatsrat regelt die Ausnahmen im Falle eines Beizugs von Inkassounternehmen.
3 Vorschüsse
Art. 11
Anspruch auf Bevorschussung
1 Gläubiger mit einem offenen Inkassodossier, die ihre durch einen Unterhaltstitel festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht, nicht vollständig oder unregelmässig erhalten, können, wenn sie sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, auf ihr Gesuch hin einen Vorschuss auf die Unterhaltsbeiträge erhalten.
2 Die Vorschüsse werden Ex-Ehepartnern ab dem auf die Einreichung des
Gesuchs um Inkassohilfe folgenden Monat während 2 Jahren oder bis zur
Vollendung des 16. Lebensjahres des letzten gemeinsamen Kindes mit dem
Schuldner gewährt.
3 Die Vorschüsse werden volljährigen Kindern maximal bis zur Vollendung
des 25. Lebensjahres gewährt.
4 Grundsätzlich werden die Vorschüsse nicht rückwirkend gewährt.
5 Wenn der Unterhaltsanspruch ungewiss ist, kann die IBU die Gewährung
der Vorschüsse verweigern oder aussetzen.
6 Die IBU entscheidet mittels Verfügung über den Anspruch auf Bevorschussung.
Art. 12
Vorschüsse und Unterhaltstitel
1 Die Vorschüsse werden auf der Grundlage eines klaren und bedingungsfreien Unterhaltstitels, der die Erwirkung der Rechtsöffnung im Sinne der Artikel 80 und 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG) ermöglicht, ausgerichtet.
2 Der Vorschuss kann verweigert oder verringert werden, wenn im Unterhaltstitel ein offensichtlich nicht im Verhältnis zu den aktuellen Ressourcen
des Schuldners stehender Beitrag festgelegt ist und dieser keine Schritte zu
dessen Anpassung unternommen hat, sich die IBU nicht vergewissern kann,
dass der Unterhalt noch geschuldet wird, oder dass eine Vereinbarung mit
dem alleinigen Zweck, einen Vorschuss vom Staat zu erhalten, abgeschlossen wurde.
Art. 13
Wohnsitz und Aufenthaltstitel
1 Die Vorschüsse werden gewährt, solange die Person ihren Wohnsitz im
Wallis hat und sich nicht dauerhaft im Ausland aufhält. Der Aufenthalt zu
Ausbildungszwecken ist vorbehalten.
2 Gläubiger mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen über einen Aufenthaltstitel verfügen, der es ihnen erlaubt, im Kanton wohnhaft zu sein.
3 Der Staatsrat sieht die Ausnahmen vor für die Fälle, bei denen die Verlängerung des Aufenthaltstitels noch hängig ist.
Art. 14
Verpflichtungen des Empfängers
1 Die Person, welche Vorschüsse beantragt, ist verpflichtet, alle zweckmässigen Unterlagen sowie vollständige Auskünfte zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation bereitzustellen, aber auch der IBU zu erlauben, Auskünfte über sie einzuholen. Sie hat jede Veränderung ihrer Situation, die zu
einer Änderung der gewährten Leistungen führen kann, unverzüglich zu melden.
Art. 15
Delegation
1 Der Staatsrat legt die Bedingungen, Modalitäten und Grenzen der Vorschüsse fest.
2 Der Höchstbetrag der Vorschüsse für Kinder wird unter Bezug auf den
Höchstbetrag der einfachen Waisenrente gemäss der Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung festgelegt.
Art. 16
Ausrichtung der Vorschüsse
1 Die IBU kann den Vorschuss auf der Grundlage einer vom Gläubiger oder
seinem Vertreter unterzeichneten Vollmacht an Dritte, insbesondere an
einen Sozialdienst, an eine Person mit Erwachsenen- oder Kindesschutzmandat zugunsten des Gläubigers oder an seine Pflegefamilie, ausrichten.
Art. 17
Beginn der Vorschüsse
1 Die Bevorschussung wird ab dem Folgemonat der Gesucheinreichung
gewährt. Der Staatsrat sieht die Ausnahmen vor.
2 Das Gesuch gilt an dem Tag als eingereicht, an dem der IBU alle erforderlichen Dokumente vorliegen.
Art. 18
Dauer und Ende der Vorschüsse
1 Die Vorschüsse werden grundsätzlich für eine Dauer von 12 Monaten
gewährt. Sie sind anschliessend auf Gesuch hin jährlich erneuerbar.
2 Die IBU kann die Bevorschussung verweigern oder streichen, wenn der
Empfänger ihr die geforderten Informationen nicht zur Verfügung stellt.
3 Der Bevorschussungsanspruch endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, insbesondere:
a) wenn der Inkassoauftrag endet;
b) wenn der Unterhaltsanspruch erlischt;
c) wenn der Empfänger die Einkommens- und Vermögensgrenzen überschreitet;
d) wenn der Empfänger ausserhalb des Kantons Wohnsitz bezieht;
e) wenn der Empfänger sich dauerhaft im Ausland aufhält. Der Aufenthalt
zu Ausbildungszwecken ist vorbehalten.
Art. 19
Änderung des Anspruchs auf Bevorschussung
1 Die IBU erlässt in allen Situationen, die eine Änderung erfordern, eine neue
Verfügung, insbesondere, wenn dies aufgrund einer neuen Tatsache oder
eines Sachverhalts, von dem die IBU zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis
erhalten hat, gerechtfertigt ist.
Art. 20
Rückerstattung
1 Die als Vorschüsse gewährten Beträge sind vom Empfänger nicht zurückzuerstatten, ausser wenn sie unberechtigterweise bezogen wurden.
Art. 21
Rückerstattung unberechtigterweise bezogener Vorschüsse
1 Wenn Vorschüsse unberechtigterweise geleistet wurden, sind sie zurückzuerstatten, insbesondere im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen des
Empfängers.
2 Die Rückerstattung kann ebenfalls gefordert werden, wenn die Leistung
ohne Verschulden des Empfängers unberechtigterweise erbracht wurde, namentlich infolge eines Irrtums der IBU oder aufgrund einer rückwirkenden
Änderung des Unterhaltstitels.
3 Die IBU fordert die Rückerstattung von unberechtigterweise bezogenen
Vorschüssen mittels Verfügung ein.
4 Die in Kraft getretene Verfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheid im Sinne von Artikel 80 SchKG gleichgesetzt.
Art. 22
Rückerstattung unberechtigter Vorschüsse bei Tod des Empfängers
1 Im Falle des Todes des Empfängers wird die Rückerstattung unberechtigter Vorschüsse von den Erben bis zur Höhe des Wertes des von ihnen
angenommenen Nachlasses eingefordert.
Art. 23
Rückerstattungsmodalitäten
1 Die IBU kann unberechtigterweise bezogene Beträge mit künftigen Vorschüssen verrechnen.
Art. 24
Verjährung
1 Der Anspruch auf Rückerstattung verjährt 10 Jahre nach dem Tag der Zahlung der letzten Vorschussleistung.
2 Im Falle eines Irrtums der IBU gilt die Verjährungsfrist gemäss Artikel 40
Absatz 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
3 Für Erben des Empfängers verjährt der Rückerstattungsanspruch 2 Jahre
nach dem Nachlassanfall.
4 Hat eine zur Rückerstattung verpflichtete Person die IBU bezüglich ihrer
persönlichen oder finanziellen Situation in die Irre geführt, beginnt die Verjährungsfrist mit der Aufdeckung des Irrtums zu laufen. Die Verjährung tritt
jedoch in jedem Fall 20 Jahre nach dem Tag der Zahlung der letzten Leistung ein.
5 Ausserdem gelten die Artikel 127 bis 142 des Obligationenrechts analog.
Art. 25
Strafbestimmung
1 Mit einer Busse bis zu 10'000 Franken wird auf Antrag bestraft, wer:
a) durch falsche oder unvollständige Angaben, das Verschweigen von
Tatsachen oder auf irgendeine andere Weise unberechtigterweise für
sich selbst oder für einen anderen Vorschüsse erwirkt;
b) für sich selbst oder sein Kind Vorschüsse bezieht und es vorsätzlich
unterlässt, die IBU über wesentliche Informationen über den Schuldner, die das Inkasso der Vorschüsse ermöglichen würden, in Kenntnis
zu setzen.
Art. 26
Inkasso der Vorschüsse bei Tod des Schuldners
1 Im Falle des Todes des Schuldners werden die Vorschüsse bei den Erben
bis zur Höhe des Wertes des von ihnen angenommenen Nachlasses eingetrieben.
4 Inkassohilfe bei Familienzulagen
Art. 27
Inkassohilfe bei Familienzulagen
1 Ist die IBU mit einem Dossier zum Inkasso von Unterhaltsbeiträgen betraut,
unterstützt sie die berechtigte Person bei den Vorkehrungen zur Veranlassung der direkten Auszahlung der in Artikel 9 des Bundesgesetzes über die
Familienzulagen vorgesehenen Familienzulagen.
5 Datenschutz und Informationsaustausch
Art. 28
Auskunftspflicht Dritter
1 Folgende Stellen sind verpflichtet, den mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Personen die zu dessen Ausführung erforderlichen schriftlichen oder mündlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen:
a) Verwaltungsbehörden;
b) Behörden und Gerichte in Straf- und Zivilsachen;
c) Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen;
d) Sozialversicherungen und private Einrichtungen, die finanzielle Leistungen gewähren;
e) im Haushalt einer Person, die Vorschüsse bezieht oder beantragt,
lebende Personen;
f) Arbeitgeber von Personen, die Vorschüsse beziehen oder beantragen;
g) Arbeitgeber und sonstige Schuldner regelmässiger Leistungen von Unterhaltsschuldnern;
h) Vermieter, die Wohnungen an Personen, die Vorschüsse beziehen
oder beantragen, vermieten;
i) Bank- und Postunternehmen.
2 Der Informationspflicht unterliegen insbesondere:
a) die Kantonale Steuerverwaltung und Steuerbehörden anderer Kantone
in Bezug auf Steuerdaten:
1. der Personen, die Vorschüsse beziehen, beantragen oder bezogen haben,
2. der bei der Berechnung des Anspruchs auf Vorschüsse zu berücksichtigenden Personen,
3. der Unterhaltsschuldner, für die ein Dossier eröffnet wurde;
b) für Betreibung und Konkurs zuständige Behörden;
c) für Kindes- und Erwachsenenschutz zuständige Behörden;
d) Einwohnerkontroll- und Zivilstandsbehörden;
e) in Migrationssachen zuständige Behörden;
f) Ausgleichskassen;
g) Familienausgleichskassen;
h) für die Sozialversicherung zuständige Dienststellen;
i) für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von Schwarzarbeit zuständige Behörden;
j) für den Strassenverkehr zuständige Behörden;
k) für Grundbücher zuständige Behörden;
l) Dienststellen, die Studienbeihilfen, -stipendien und -kredite gewähren;
m) Sozialhilfeorgane.
3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Behörden sind namentlich zur Erteilung der zur Überprüfung folgender Sachverhalte erforderlichen Auskünfte verpflichtet:
a) persönliche und wirtschaftliche Bedingungen der Personen, die Vorschüsse beziehen oder beantragen;
b) Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs dieser Personen auf
Vorschüsse;
c) Bestehen einer Unterhaltspflicht des Schuldners;
d) persönliche und wirtschaftliche Situation des Schuldners;
e) Anspruch des Unterhaltsgläubigers auf direkten Bezug der Familienzulagen.
4 Es sind nur die für den betreffenden Zweck erforderlichen Daten zu übermitteln.
Art. 29
Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners
1 Die IBU kann das Eingreifen der Kantonspolizei und der kommunalen und
interkommunalen Polizeibehörden verlangen, um den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen. Diese Zuhilfenahme wird nicht entschädigt.
Art. 30
Auskunftsrecht
1 Die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes betrauten Personen und
Organe sind zur Übermittlung von Informationen zu Tatsachen, von denen
sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, berechtigt, wenn:
a) die bereitgestellten Daten nicht personenbezogen sind, oder
b) die betroffenen Personen ausdrücklich zustimmen, oder
c) die Erfüllung der Aufgaben aus dem vorliegenden Gesetz dies unbedingt erfordert, oder
d) es durch eine ausdrückliche Rechtsgrundlage vorgeschrieben oder genehmigt ist.
2 In Abweichung vom Amtsgeheimnis und soweit kein vorrangiges privates
Interesse entgegensteht, können die für die Anwendung oder Kontrolle beziehungsweise Überwachung der Anwendung des vorliegenden Gesetzes
zuständigen Personen und Organe Daten übermitteln an:
a) die Fachstellen für Alimenteninkasso und Bevorschussung anderer
Kantone;
b) die für Betreibung und Konkurs zuständigen Behörden;
c) die kantonale Steuerverwaltung;
d) die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Bekämpfung von
Schwarzarbeit;
e) die Sozialversicherungen;
f) die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen;
g) die in Migrationssachen zuständigen Behörden;
h) die Einwohnerkontroll- und Zivilstandsbehörden;
i) die Bundesstatistikorgane gemäss dem Bundesstatistikgesetz;
j) die Sozialhilfeorgane oder -organisationen;
k) die Ausgleichskassen;
l) die Strafuntersuchungsbehörden, wenn es sich um die Anzeige eines
Verstosses handelt;
m) die Straf- und Zivilbehörden;
n) die für die Vergabe von Stipendien und Ausbildungsdarlehen zuständige kantonale Dienststelle.
3 Die Informationen dürfen nur weitergegeben werden, wenn die anfragenden Behörden und Privatpersonen den Gegenstand der gewünschten oder
verlangten Informationen genau beschreiben und die Zulässigkeit der Weitergabe nachweisen.
Art. 31
Verarbeitung personenbezogener und sensibler Daten
1 Die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständigen Organe
sind berechtigt, personenbezogene Daten, darunter sensible Daten und Persönlichkeitsprofile, die sie zur Erledigung der ihnen durch das vorliegende
Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten und verarbeiten zu lassen, namentlich
für folgende Zwecke:
a) Erfassung der Personen, die ein Gesuch um Inkassohilfe zum Erhalt
von Unterhaltsbeiträgen gestellt haben, sowie der Schuldner, die ihnen
Unterhalt schulden;
b) Ermittlung des Bevorschussungsanspruchs, Berechnung und Gewährung der Vorschüsse;
c) Durchführung des Inkassos der Unterhaltsbeiträge;
d) Festlegung, an wen die im Rahmen des Unterhaltsinkassos erhaltenen
Beträge zu zahlen sind;
e) Verhinderung oder Einstellung der Zahlung nicht geschuldeter Leistungen;
f) Prüfung des Bestehens einer Rückerstattungspflicht;
g) Ermöglichung des Transfers des Dossiers bei einem Wegzug aus dem
Kanton und Gewährleistung der Kontinuität der Betreuung;
h) Kontrolle der Anwendung des vorliegenden Gesetzes;
i) Erstellung von Statistiken.
6 Ermittlung
Art. 32
Ermittlungsauftrag
1 Um einen unrechtmässigen Bezug von Vorschüssen zu verhindern, zu beenden oder nachzuweisen oder um zu belegen, dass der Gesuchsteller oder
der Empfänger von Vorschüssen der IBU vorsätzlich wesentliche Informationen zum Schuldner vorenthalten hat, die das Inkasso der Vorschüsse ermöglichen würden, kann die IBU zur Feststellung spezifischer Sachverhalte
Fachinspektoren einsetzen, wenn konkrete Hinweise vorliegen, die vermuten lassen, dass eine Person:
a) unberechtigterweise Vorschüsse bezieht, bezogen hat oder diese zu
beziehen versucht, oder
b) der IBU vorsätzlich wesentliche Informationen zum Schuldner vorenthalten hat.
2 Die IBU informiert die Gesuchsteller bei der Eröffnung des Dossiers, dass
im Falle eines Verdachts auf unrechtmässigen Bezug gegen sie ermittelt
werden kann.
3 Die IBU erteilt dem zuständigen Organ einen Ermittlungsauftrag, der sich
auf einen ordnungsgemäss begründeten schriftlichen Antrag stützt.
4 Der Staatsrat regelt das Verfahren sowie die Modalitäten des Auftrags und
benennt das für die Durchführung der Ermittlungen zuständige Organ sowie
die Anforderungen an die Fachinspektoren.
Art. 33
Ermittlung und Erhebung von Beweisen
1 Die Fachinspektoren klären die persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers oder des Empfängers von Vorschüssen ab, und zwar insbesondere hinsichtlich:
a) seines Wohnsitzes;
b) der Zusammensetzung seines Haushalts und der Art des Zusammenlebens;
c) seiner finanziellen Mittel und seines Vermögens;
d) seiner Kontakte zum Schuldner.
2 Die Fachinspektoren erheben die Beweise gemäss dem VVRG und subsidiär gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
VVRG).
3 Der Gesuchsteller oder der Empfänger von Vorschüssen muss den Inspektoren auf ihr Ersuchen hin sämtliche für die Feststellung des Sachverhalts
erforderlichen Informationen erteilen. Diese Verpflichtung gilt auch für Personen im selben Haushalt sowie Angehörige und Familiengenossen im Sinne
von Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
4 Die Auskunftspflicht Dritter ermöglicht den Inspektoren, auf begründete
Aufforderung hin alle für ihre Untersuchungen erforderlichen Informationen
von den in Artikel 28 genannten Stellen einzuholen.
5 Bei Bedarf können die Fachinspektoren folgendermassen Beweise erheben:
a) Observation des Gesuchstellers oder des Empfängers von Vorschüssen und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen
sowie des Schuldners ohne deren Wissen;
b) unangemeldeter Hausbesuch beim Gesuchsteller oder beim Empfänger von Vorschüssen;
c) Anhörung der Empfänger und von Dritten;
d) Informationsanfrage an Dritte.
6 Zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips dürfen die Inspektoren nur
dann Informationen von Dritten anfordern oder Dritte anhören, wenn dies für
ihre Ermittlung unbedingt notwendig ist.
7 Bei Bedarf können die Fachinspektoren die Zusammenarbeit mit den kommunalen und interkommunalen Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Diese
Zusammenarbeit wird nicht entschädigt.
Art. 34
Observation und Hausbesuch
1 Der Inspektionsauftrag erlaubt es den Inspektoren, einen Empfänger ohne
dessen Wissen zu beobachten und dazu Bild- und Tonaufnahmen zu erstellen. Die Artikel 67 und 68 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe (GES) gelten entsprechend.
Art. 35
Ermittlungsergebnis
1 Nach Abschluss der Ermittlung:
a) informiert das zuständige Organ die IBU über das Ermittlungsergebnis
und reicht ihr einen Bericht mit den auswertbaren Beweisen ein;
b) zeigt das zuständige Organ von Amtes wegen verfolgte Verstösse bei
der zuständigen Behörde an und reicht ihr den Bericht mit den auswertbaren Beweisen ein;
c) informiert das zuständige Organ bei Verdacht auf einen auf Antrag verfolgten Verstoss die übrigen betroffenen Dienststellen;
d) vernichtet das zuständige Organ unverzüglich die nicht verwendbaren
erhobenen Daten.
2 Nach Abschluss der Ermittlung werden die im Rahmen der Inspektion erhobenen Daten, die nicht vernichtet werden, in das Dossier der betroffenen
Person übertragen, die auf Gesuch hin Einsicht nehmen kann.
3 Werden Verstösse nachgewiesen, informiert die IBU den betroffenen Gesuchsteller oder Empfänger von Vorschüssen über das Ermittlungsergebnis
und ergreift die erforderlichen Massnahmen.
4 Die Ermittlungsergebnisse, der Bericht und die Beweise sind nicht öffentlich.
5 Der Staatsrat regelt die Aufbewahrung und Vernichtung des zusammengetragenen Materials entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
7 Kostenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
Art. 36
Kostenaufteilung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Die gewährten und nicht eingetriebenen Vorschüsse sind entsprechend
den Bestimmungen des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche
Eingliederung von Staat und Gemeinden zu tragen.
8 Betreibungs- und Inkassoverfahren
Art. 37
Betreibungs- und Inkassoverfahren
1 Der Staatsrat regelt die Betreibungs- und Inkassoverfahren für die Ansprüche aus dem vorliegenden Gesetz.
9 Rechtsweg
Art. 38
Beschwerde
1 Gegen die Verfügungen der IBU kann innerhalb von 30 Tagen ab ihrer Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
2 Es gelten die Bestimmungen des VVRG.
10 Schlussbestimmung
Art. 39
Ausführungsbestimmung
1 Der Staatsrat erlässt die zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
T1 Übergangsbestimmungen
Art. T1-1
1 Die Verjährungsfrist gemäss Artikel 24 gilt für alle Ansprüche, die zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes nicht verjährt waren. Die
Laufzeit der Verjährung vor Inkrafttreten des neuen Rechts wird berücksichtigt.
2 Die nach altem Recht gefällten Bevorschussungsverfügungen bleiben bis
zu ihrem Ablauf in Kraft.
3 Bei Ex-Ehepartnern, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Vorschüsse erhalten, beginnen die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen 2 Jahre
zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
11.02.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-155, 2021-156
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 11.02.2021 01.01.2022 Erstfassung RO/AGS 2021-155, 2021-156