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12 provisions
Art. 1 A. Ziel und Zweck
1 Als Anerkennung für besondere Leistungen im Bereich
des unabhängigen Filmschaffens verleiht die Stadt Zürich jährlich die «Zürcher Filmpreise».
2 Zu diesem Zweck setzt der Stadtrat jeweils eine angemessene
Summe im Voranschlag ein.
Art. 2 B. Voraussetzungen
Ausgezeichnet werden können
a. Spiel-, Dokumentar-, Animations- oder Experimentalfilme;
b. an den ausgezeichneten Filmen massgeblich beteiligte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter;
c. Zürcher Filmschaffende;
d. Persönlichkeiten, die sich um den Film verdient gemacht
haben.
Art. 3
1 Zur Auszeichnung zugelassen werden Filme,
a. die von Autorinnen oder Autoren bzw. Produzentinnen oder
Produzenten hergestellt worden sind, die seit mindestens
zwei Jahren im Kanton Zürich ihren gesetzlichen Wohn- bzw.
Geschäftssitz haben oder
b. deren Inhalt mit dem Kanton Zürich in enger Beziehung steht.
2 Ausnahmsweise können Filme, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, ausgezeichnet werden, wenn bei ihrer Herstellung Zürcher Filmschaffende massgebend mitgewirkt haben.
3 Koproduktionen können berücksichtigt werden, wenn eine das
Werk prägende Zürcher Beteiligung künstlerischer, technischer
oder finanzieller Natur nachgewiesen wird.
Art. 4
1 Die Filme müssen vorab für eine Kinoauswertung bestimmt sein; diese kann bereits stattgefunden haben, darf aber
nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
Gegenstand der
Auszeichnung
Filme
a. Nähe zu
Zürich
Filme
b. Auswertung
2Reglement über die Auszeichnung von Filmen
443.110
2 Filme, die in erster Linie für Fernsehausstrahlungen oder von
Schulen produziert worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen zur Teilnahme zugelassen werden.
3 Fernsehfilme werden zugelassen, wenn eine Kinoauswertung
erfolgt ist.
4 Schulfilme werden zugelassen bei einer Nomination für den
Schweizer Filmpreis, einer Kinoauswertung oder der Selektion
an einem namhaften Filmfestival.
5 Die Filmkommission (Art. 7) ist befugt, Näheres in den Anmeldeunterlagen festzuhalten.
6 Nicht zugelassen sind Lehr-, Werbe-, Public-Relations- und
Übungsfilme.
Art. 5
1 Die bevorstehende Auszeichnung wird jeweils rechtzeitig ausgeschrieben.
2 Eine Produzentin oder ein Produzent kann höchstens drei Filme
zur Auszeichnung anmelden.
Art. 6 C. Art der Auszeichnung
1 Als Auszeichnung können eine Urkunde und/oder ein
Preisgeld ausgerichtet werden.
2 Bei der Auszeichnung von Werken geht das Preisgeld jeweils
an Personen und Produktionsfirmen, die die Wohn- bzw. Geschäftssitzvoraussetzungen gemäss Art. 3 erfüllen.
3 Erfüllen Produktionsfirma und Regie die Voraussetzungen von
Art. 3, empfiehlt die Filmkommission im Antrag die hälftige Aufteilung des Preisgeldes.
4 In begründeten Fällen kann die Filmkommission im Antrag zusätzliche Empfängerinnen und Empfänger für einen bestimmten
Teil des Preisgeldes empfehlen.
Art. 7 D. Verfahren
1 Der Stadtrat wählt für die Beurteilung der eingereichten
Filme eine Kommission von fünf Mitgliedern.
2 Die Kommission besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier Mitgliedern, die nach Möglichkeit das Zürcher
Filmschaffen, die Filmkritik und allfällige filmkulturelle Organisationen vertreten.
3 Die Amtsdauer der Kommission beträgt vier Jahre.
4 Das Sekretariat wird vom Präsidialdepartement geführt.
Ausschreibung
Filmkommission
3Reglement über die Auszeichnung von Filmen 443.110
Art. 8
1 Die Beurteilung der eingereichten Filme erfolgt in der
Regel durch sämtliche Kommissionsmitglieder.
2 Ausnahmen sind insbesondere dann zulässig, wenn ein Kommissionsmitglied in den Ausstand treten muss.
Art. 9
1 Die Kommission stellt der Stadtpräsidentin oder dem
Stadtpräsidenten zuhanden des Stadtrats Antrag über die Verleihung von Urkunden und Preisgeldern.
2 Der Stadtrat ist an die gestellten Anträge nicht gebunden.
Art. 10
Die Auszeichnungen werden im Rahmen einer öffentlichen Feier übergeben.
Art. 11 E. Schlussbestimmungen
Das Reglement über die Auszeichnung von Filmen vom
25. März 1992 wird aufgehoben.
Art. 12
Dieses Reglement tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Beurteilung
Antrag
Übergabe der
Auszeichnung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten