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Verordnung über die Aufsichtsabgabe an das Schweizerische Heilmittelinstitut

Confederation · 812.214.6 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Erhebung und Bemessung
  2. Art. 2 Verwendungszweck
  3. Art. 3 Abgabepflicht
  4. Art. 4 Veranlagung der Abgabe
  5. Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung
  6. Art. 6 Fälligkeit
  7. Art. 7 Verjährung
  8. Art. 8 Inkrafttreten

8 provisions

Art. 1 Erhebung und Bemessung

1 Die Aufsichtsabgabe (Abgabe) wird vom Schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) jährlich erhoben. 2 Sie bemisst sich nach dem Fabrikabgabepreis der in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel und Transplantatprodukte. 3 Der Abgabesatz beträgt 6,5 Promille des Fabrikabgabepreises. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 598).

Art. 2 Verwendungszweck

1 Die Abgabe deckt alle Kosten, die der Swissmedic im Bereich Arzneimittel und Transplantatprodukte entstehen und nicht durch Gebühren und Abgeltungen des Bundes finanziert sind. 2 Insbesondere trägt sie zur Deckung der Kosten folgender Aufgaben bei: a. allgemeine Überwachungsaufgaben; b. Vorbereitung und Erarbeitung von Normen; c. Information der Öffentlichkeit; d. Massnahmen gegen Missbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln.

Art. 3 Abgabepflicht

Abgabepflichtig sind alle Zulassungsinhaberinnen, die in der Schweiz zugelassene Arzneimittel und Transplantatprodukte verkaufen.

Art. 4 Veranlagung der Abgabe

1 Die Zulassungsinhaberin muss für jedes Kalenderjahr eine Selbstdeklaration einreichen. Diese enthält den Gesamtumsatz der verkauften Arzneimittel und Transplantatprodukte zu Fabrikabgabepreisen. 2 Die Selbstdeklaration ist durch die Revisionsstelle oder bei Zulassungsinhaberinnen ohne Revisionsstelle durch eine zeichnungsberechtigte Person zu bestätigen. Die Kosten tragen die Zulassungsinhaberinnen. 3 Die Swissmedic veranlagt die Abgabe aufgrund der Selbstdeklaration mit Verfügung. 4 Reicht die Zulassungsinhaberin die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig ein, so schätzt die Swissmedic deren Gesamtumsatz und veranlagt gestützt darauf die Abgabe.

Art. 5 Rechnungsstellung und Akontozahlung

1 Die Swissmedic stellt die Abgabe zu Beginn jedes Kalenderjahres für das Vorjahr in Rechnung. 2 Sie kann Akontozahlungen einfordern. Diese werden auf der Basis der Veranlagung aus dem Vorjahr provisorisch berechnet. 3 Die Akontozahlungen können auch auf der Basis von Umsatzzahlen des laufenden Jahres erhoben werden, sofern die Zulassungsinhaberin den betreffenden Umsatz quartalsweise meldet.

Art. 6 Fälligkeit

1 Die Abgabe wird fällig: a. mit der Rechnungsstellung; b. bei bestrittener Rechnung: mit der Rechtskraft der Verfügung. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Die Swissmedic kann in besonderen Fällen die Zahlungsfrist verlängern. 3 Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist ein Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr geschuldet.

Art. 7 Verjährung

1 Die Abgabenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Abgabenforderung bei der abgabepflichtigen Person geltend gemacht wird. 3 Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

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