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Gesetz über die Deutsche Bundesbank

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Contents: 45 provisions
  1. § 1
  2. § 2 Rechtsform, Grundkapital und Sitz
  3. § 3 Aufgaben
  4. § 4 Beteiligungen
  5. § 7 Vorstand
  6. § 8 Hauptverwaltungen
  7. § 9 Beiräte bei den Hauptverwaltungen
  8. § 10 Filialen
  9. § 11 Vertretung
  10. § 12 Verhältnis der Bank zur Bundesregierung
  11. § 13 Zusammenarbeit
  12. § 14 Notenausgabe
  13. § 17
  14. § 18 Statistische Erhebungen
  15. § 19 Geschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern
  16. § 20 Geschäfte mit öffentlichen Verwaltungen
  17. § 21
  18. § 22 Geschäfte mit jedermann
  19. § 23 Bestätigung von Schecks
  20. § 24
  21. § 25 Andere Geschäfte
  22. norm_22
  23. § 26 Jahresabschluss, Kostenrechnung
  24. § 27 Gewinnverteilung
  25. § 28
  26. § 29 Sonderstellung der Deutschen Bundesbank
  27. § 30 Urkundsbeamte
  28. § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank; Verordnungsermächtigungen
  29. § 32 Schweigepflicht
  30. § 33 Veröffentlichungen
  31. § 34
  32. § 35 Unbefugte Ausgabe und Verwendung von Geldzeichen
  33. § 36 Anhalten von Falschgeld sowie unbefugt ausgegebener Geldzeichen
  34. § 36a Verordnungsermächtigung
  35. § 37 Einziehung
  36. § 37a Auskünfte und Prüfungen, Untersagung der Wiederausgabe von Banknoten
  37. § 38 Übergangsvorschrift für die Mitglieder der Organe der Bank
  38. § 39 Übergangsvorschrift für die Vorstände der Landeszentralbanken und die Beiräte
  39. § 40 Änderung der Dienstverhältnisse
  40. § 41 Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  41. § 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt
  42. § 43
  43. § 44 Auflösung
  44. § 45 Weitere Übergangsvorschriften
  45. § 47

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45 provisions

§ 42 Ausgabe von Liquiditätspapieren offenen Markt

(1) Der Bund hat der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Schatzwechsel oder unverzinsliche Schatzanweisungen in einer Stückelung und Ausstattung nach deren Wahl als Liquiditätspapiere bis zum Höchstbetrag von 25 Milliarden Euro zur Verfügung zu stellen. Die Liquiditätspapiere sind bei der Bank zahlbar. Die Bank ist gegenüber dem Bund verpflichtet, alle Verbindlichkeiten aus den Liquiditätspapieren zu erfüllen. (2) Der Nennbetrag der begebenen Liquiditätspapiere ist von der Deutschen Bundesbank auf einem besonderen Konto zu verbuchen. Der Betrag darf nur zur Einlösung fälliger oder von der Bank vor Verfall zurückgekaufter Liquiditätspapiere verwendet werden. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Liquiditätspapiere gemäß Absatz 1 zu begeben. (4) Die Deutsche Bundesbank darf auf Euro lautende Schuldverschreibungen in einer Stückelung und Ausstattung nach ihrer Wahl begeben.

Propose a change

§ 44 Auflösung

Die Deutsche Bundesbank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das Auflösungsgesetz bestimmt über die Verwendung des Vermögens.

Propose a change

§ 45 Weitere Übergangsvorschriften

(1) § 2 Satz 2 und § 27 Nr. 1, jeweils in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluß zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vorausgeht. § 26 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ist erstmals auf das darauf folgende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Die bisher nach § 27 Nr. 2 in der bis zum Tage vor dem in Artikel 2 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank bestimmten Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gebildete Rücklage und die gesetzliche Rücklage, soweit sie den Betrag von fünf Milliarden Deutsche Mark übersteigt, werden im Jahresabschluß zu dem Stichtag aufgelöst, der dem Beginn des ersten Jahres der Teilnahme der Bundesrepublik Deutschland an der dritten Stufe der Währungsunion gemäß Artikel 109j des EG-Vertrages unmittelbar vorausgeht. Die sich aus der Auflösung ergebenden Beträge werden in das Grundkapital eingestellt, bis dieses fünf Milliarden Deutsche Mark beträgt. Der überschießende Betrag wird dem Reingewinn zugeführt. (3) § 2 Satz 2 und § 27 Nr.1, jeweils in der Fassung des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, sind erstmals auf den Jahresabschluss zu dem Stichtag anzuwenden, der dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Gesetzes unmittelbar nachfolgt. Der 2,5 Milliarden Euro übersteigende Teil des Grundkapitals wird der gesetzlichen Rücklage zugeführt. Falls die gesetzliche Rücklage nach einer Zuweisung aus dem Jahresabschluss zu dem Stichtag, der dem Inkrafttreten nach Satz 1 nachfolgt, 2,5 Milliarden Euro übersteigt, wird der überschießende Betrag dem Reingewinn zugeführt. (4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 20. Juli 2007 geltenden Fassung kann der Vorstand bis zum 30. April 2009 aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern bestehen. (5) Das auf Grundlage von § 31 Abs. 4 in der am 11. Februar 2009 geltenden Fassung erlassene Personalstatut gilt bis zum Inkrafttreten einer das Personalstatut ersetzenden Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 4 weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2009.

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