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12 provisions
Art. 1
Grundsatz
1 Die Abzüge nach den Artikeln 3–8 gelten nur für die hauptberuflich ausgeübten unselbstständigen Tätigkeiten; einfache Nebenbeschäftigungen sind
ausgeschlossen.
2 Arbeitet ein Ehegatte im Beruf oder im Betrieb des anderen Ehegatten oder
eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner im Beruf oder im
Betrieb der bzw. des anderen, so sind die Abzüge nur zulässig, wenn ein
Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann, das Grundlage einer Abrechnung mit den Sozialversicherungen ist und das den Rahmen der ehelichen
Beistandspflicht oder der Beistandspflicht im Rahmen der eingetragenen
Partnerschaft eindeutig übersteigt.
3 Der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner
kann keine zusätzlichen Fahrkosten abziehen, wenn sie oder er für die Fahrt
zur Arbeitsstätte dasselbe Fahrzeug wie die steuerpflichtige Person benützt.
4 Bei Fahrgemeinschaften, d. h. bei gemeinsamen Fahrten mit Arbeitskollegen, kann der volle Fahrkostenabzug nur einmal gewährt werden.
5 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen
Person bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Art. 35
Bst. a DStG).
Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit – V 631.411
6 Wird die Arbeit das ganze Jahr ausgeübt, so werden grundsätzlich 220
Arbeitstage im Jahr berücksichtigt.
Art. 2
Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen
1 Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 3 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 9
Abs. 1 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so müssen die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachgewiesen werden.
Art. 3
Fahrkosten
1 Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind
im Falle einer beachtlichen Entfernung, d. h. mindestens 1,5 km, abziehbar.
Der maximale Abzug pro Jahr beträgt 12'000 Franken.
2 Der Abzug beträgt:
a) wenn die steuerpflichtige Person die öffentlichen Verkehrsmittel benützt: die tatsächlichen Kosten;
b) wenn sie ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Motorrad mit gelbem
Kontrollschild benützt: bis zu 700 Franken pro Jahr;
c) wenn sie ein Motorrad mit weissem Kontrollschild oder ein Privatauto
benützt: den Betrag, den die steuerpflichtige Person bei Benützung der
entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel hätte auslegen müssen.
3 Steht der steuerpflichtigen Person kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder kann ihr die Benützung nicht zugemutet werden (zum Beispiel
wegen Gebrechlichkeit, Entfernung, ungünstigem Fahrplan), kann sie abziehen:
a) für ein Motorrad mit weissem Kontrollschild: bis zu 40 Rappen pro km;
b) für ein Auto, ohne Unterscheidung der benützten Wagenklasse:
1. 70 Rappen je km bis zu 10'000 km,
2. 60 Rappen je km für die nächsten 10'000 km (von 10'001 bis
20'000 km),
3. 50 Rappen je km für die übrigen km (über 20'001 km).
Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 2).
Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können pro Tag höchstens 15 Franken oder pro Jahr insgesamt 3200 Franken abgezogen werden.
Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit – V 631.411
Art. 3a
Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für
private Zwecke, so kann für das daraus resultierende Einkommen, also den
Privatanteil, anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der privaten Nutzung eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden. In
diesem Anteil sind die Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nicht enthalten.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung des Privatanteils gelten 0,9 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser
Nutzung.
Art. 4
Mehrkosten für Verpflegung
1 Für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause aufgrund von durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit oder auswärtiger Verpflegung werden folgende Abzüge gewährt:
a) Arbeitet die steuerpflichtige Person in durchgehender Schicht- oder
Nachtarbeit, so beträgt der Abzug 15 Franken pro Arbeitstag und bei
durchgehender ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit 3200 Franken im
Jahr. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit
zu Hause eingenommen werden können. Die durch die durchgehende
Schicht- oder Nachtarbeit verursachten Mehrkosten können nur abgezogen werden, wenn sie der Arbeitgeber nicht vergütet. Dieser Abzug
kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für
Wochenaufenthalt beansprucht werden.
b) Wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen
Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann, so beträgt der Abzug 15
Franken je auswärtiges Mittagessen oder bei regelmässiger auswärtiger
Mittagsverpflegung 3200 Franken im Jahr.
Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit – V 631.411
c) Nimmt die steuerpflichtige Person die Verpflegung in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers ein oder
wird die auswärtige Mahlzeit vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt (Abgabe von Gutscheinen), so beträgt der Abzug 7.50 Franken pro
auswärtige Hauptmahlzeit oder 1600 Franken im Jahr, sofern sie diese
Mahlzeit regelmässig auswärts einnimmt. Der halbe Abzug gilt ebenfalls für die steuerpflichtige Person, die infolge einer kurzen Essenspause mindestens eine Hauptmahlzeit pro Tag bei ihrem Arbeitgeber einnehmen muss. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber
gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Andererseits
wird kein Abzug zugelassen, wenn die Hauptmahlzeit für die steuerpflichtige Person weniger als 9 Franken kostet.
Art. 5
Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Hält sich die steuerpflichtige Person während der Woche an ihrem Arbeitsort auf und kehrt sie regelmässig am Wochenende an den Wohnort zurück, so
kann sie für die Fahrkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung und
Unterkunft Abzüge geltend machen.
2 Als notwendige Fahrkosten sind die Kosten der regelmässigen Heimkehr an
den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 3 abziehbar.
3 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung kann sie einen Betrag von
15 Franken pro Hauptmahlzeit, d.h. 30 Franken im Tag oder 6400 Franken
im Jahr, abziehen, wenn sie während des ganzen Jahres auswärts arbeitet.
Nimmt sie jedoch das Mittagessen in einer Kantine des Arbeitgebers ein oder
wird der Preis durch einen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt, so vermindert
sich der Pauschalabzug auf 7.50 Franken für diese Mahlzeit. In diesem Fall
beträgt der Abzug 22.50 Franken im Tag oder 4800 Franken im Jahr.
4 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Mieten für
ein Zimmer abziehbar.
Art. 6
Übrige Berufskosten
1 Für die übrigen Berufskosten, wie Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -
Software), Fachliteratur, die Benützung eines privaten Arbeitszimmers,
Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit,
kann die steuerpflichtige Person 3 % des Nettolohns gemäss Lohnausweis,
mindestens aber 2000 Franken und höchstens 4000 Franken im Jahr abziehen. Der Nachweis höherer Auslagen bleibt vorbehalten (Art. 2 und 7 Abs.
4).
2 …
Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit – V 631.411
Art. 7
Berufskosten bei Homeoffice
1 Die steuerpflichtige Person, die ganz oder teilweise im Homeoffice arbeitet,
muss dies in der Steuererklärung angeben.
2 Der Kostenabzug nach den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 2 und 3 wird im Verhältnis zu den Homeoffice-Tagen gekürzt. Die Berechnung basiert auf 220
Arbeitstagen pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %.
3 Die steuerpflichtige Person kann den Abzug der Kosten für die Anschaffung
der für das Homeoffice erforderlichen Hardware geltend machen, sofern diese nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder finanziert wird und der
Arbeitgeber Homeoffice vorschreibt.
4 Die steuerpflichtige Person kann die tatsächlichen Kosten eines Arbeitszimmers (Miete, Heizung usw.) in Abzug bringen, wenn sie den Beweis erbringt,
dass es für sie unerlässlich ist, regelmässig und für einen wesentlichen Teil
der Berufsarbeit ein Zimmer ihrer Unterkunft zu benutzen, um ihren ausschliesslich beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihr Arbeitgeber Homeoffice vorschreibt. Ist der besonders
ausgeschiedene Raum ungeeignet, wird er ebenfalls anderweitig benutzt oder
erfolgt die Benutzung nur gelegentlich, so kann kein Abzug gemacht werden.
Art. 8
Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates
1 Die Verordnung des Bundesrats vom 3. Oktober 2000 über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in
der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen
gilt für die direkte Kantonssteuer sinngemäss.
Art. 9
Nebenerwerb
1 Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten wird ein
Pauschalabzug von 20 % des Nettoeinkommens aus dieser Tätigkeit gewährt,
mindestens 800 Franken, höchstens aber 2400 Franken im Jahr für die gesamten Einnahmen. In diesem Abzug sind sämtliche mit der Ausübung dieser
Tätigkeit verbundenen Kosten enthalten. Der Nachweis höherer Kosten bleibt
vorbehalten (Art. 2).
2 Dieser Abzug kann auf Einkommen, die eine steuerpflichtige Person in ihrer
Eigenschaft als Verwalter von juristischen Personen erzielt, nicht gewährt
werden, da die diesbezüglichen Kosten im Allgemeinen besonders rückvergütet werden.
Art. 10
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 21. März 2001 über den Abzug von Berufskosten bei
unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) wird aufgehoben.
Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit – V 631.411
Art. 11
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt erstmals für die
Steuerperiode 2007.
Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit – V 631.411
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2007_004
14.12.2007 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_007
14.12.2007 Art. 9 geändert 01.01.2008 2008_007
17.12.2008 Art. 3 geändert 01.01.2009 2008_163
17.12.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_163
22.11.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 3 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 3a eingefügt 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Titel geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_173
13.10.2022 Art. 1 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_105
13.10.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_105
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 14.12.2006 01.01.2007 2007_004
Art. 1 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_105
Art. 2 Abs. 1 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 3 geändert 17.12.2008 01.01.2009 2008_163
Art. 3 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_105
Art. 3 Abs. 2, a) geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 3a eingefügt 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 4 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2008_007
Art. 6 geändert 17.12.2008 01.01.2009 2008_163
Art. 6 Abs. 1 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Titel geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 1 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 2 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 3 eingefügt 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 4 eingefügt 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 9 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2008_007