Art. 41 Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit (Art. 19 Abs. 1 und 38 Abs. 1 Bst. d ALVG)
Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 38 Abs. 1 Bst. d ALVG liegt insbesondere vor, wenn der Versicherte den Abschluss eines Vertrages über eine ihm zugewiesene Stelle durch sein Verhalten vereitelt.
Art. 42 Beginn der Einstellung (Art. 38 Abs. 2 ALVG)
1) Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach:
a) der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Versicherte aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist oder wenn er sich vor der Arbeitslosigkeit nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat;
b) der Handlung oder Unterlassung, deretwegen sie verfügt wird;
c) der Zeitspanne, für welche der Versicherte unrechtmässig Taggelder erwirkt oder zu erwirken versucht hat.
2) Die Einstellung wird nach bestandener Wartezeit oder bereits laufender Einstellung getilgt.
Art. 44 b) bei Verzicht auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber (Art. 38 Abs. 1 Bst. b ALVG)
Bei einem Verzicht auf Lohn- oder Entschädigungsansprüche wird der Geldwert dieses Verzichts in Tagesverdienste umgerechnet. Die Anzahl der Einstelltage entspricht der Anzahl der errechneten Tagesverdienste.
Art. 45 c) bei Nichtbefolgen von Kontrollvorschriften oder von Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft (Art. 38 Abs. 1 Bst. c und d ALVG)
1) Wenn der Versicherte Kontrollvorschriften nicht erfüllt oder vorbehaltlich Abs. 2 bis 6 Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft nicht befolgt, so dauert die Einstellung:
a) 5 Tage bei der ersten Nichtbefolgung;
b) 10 Tage bei der zweiten Nichtbefolgung;
c) 30 Tage bei der dritten Nichtbefolgung;
d) 60 Tage bei jeder weiteren Nichtbefolgung.
2) Wenn der Versicherte sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, so dauert die Einstellung:
a) 10 Tage bei der ersten Nichtbefolgung;
b) 20 Tage bei der zweiten Nichtbefolgung;
c) 40 Tage bei der dritten Nichtbefolgung;
d) 60 Tage bei jeder weiteren Nichtbefolgung.
3) Wenn der Versicherte Weisungen des Amtes für Volkswirtschaft nicht befolgt, indem er eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, so dauert die Einstellung:
a) 20 Tage bei der ersten Nichtbefolgung;
b) 40 Tage bei der zweiten Nichtbefolgung;
c) 60 Tage bei jeder weiteren Nichtbefolgung.
4) Dauert eine arbeitsmarktliche Massnahme höchstens 6 Tage, so dauert die Einstellung 10 Tage bei der ersten Nichtbefolgung dieser Mitwirkungspflicht.
5) Wenn der Versicherte eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, so dauert die Einstellung:
a) 30 Tage bei der ersten Nichtbefolgung;
b) 45 Tage bei der zweiten Nichtbefolgung;
c) 60 Tage bei der dritten Nichtbefolgung.
6) Ist eine zumutbare Arbeit auf weniger als 20 Tage befristet, so ist der Versicherte bei der ersten Nichtbefolgung für die Dauer der vorgesehenen Arbeitstage einzustellen.
7) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Nichtbefolgung von Vorschriften nach diesem Artikel sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.
Art. 46 d) bei weiteren Einstellungsgründen (Art. 38 Abs. 1 Bst. e und f ALVG)
1) Wenn der Versicherte einen Einstellungsgrund nach Art. 38 Abs. 1 Bst. e oder f ALVG verwirklicht, so dauert die Einstellung:
a) 5 oder 10 Tage bei der ersten Missachtung;
b) 20 Tage bei der zweiten Missachtung;
c) 40 Tage bei der dritten Missachtung;
d) 60 Tage bei jeder weiteren Missachtung.
2) Für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen wiederholter Missachtung von Vorschriften nach Abs. 1 sind die Einstellungsverfügungen der letzten zwei Jahre zu berücksichtigen.
Art. 47 e) bei Nichtaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Art. 38 Abs. 1 Bst. g ALVG)
Wenn der Versicherte nach Abschluss der Planungsphase aus eigenem Verschulden keine selbständige Tätigkeit aufnimmt, so dauert die Einstellung 25 Tage.
Art. 48 Normale und verkürzte Arbeitszeit (Art. 39 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ALVG)
1) Als normale Arbeitszeit gilt die vertragliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Für Arbeitnehmer mit flexiblem Arbeitszeitsystem gilt die vertraglich vereinbarte jahresdurchschnittliche Arbeitszeit als normale Arbeitszeit.
2) Pro Arbeitstag sind höchstens 9,6 Stunden anrechenbar.
3) Als verkürzt gilt die Arbeitszeit nur, wenn sie zusammen mit geleisteten Mehrstunden die normale Arbeitszeit nicht erreicht. Als Mehrstunden gelten alle ausbezahlten oder nicht ausbezahlten Stunden, welche die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Nicht als Mehrstunden gelten Zeitsaldi bis zu 20 Arbeitsstunden aus betrieblichen Gleitzeitregelungen sowie betrieblich festgelegte Vor- oder Nachholstunden zum Überbrücken von Feiertagen.
4) Mit dem ersten Tag der ersten Abrechnungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird, beginnt eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug.
5) Läuft im Zeitpunkt der Einführung von Kurzarbeit für den Betrieb noch keine Rahmenfrist für den Leistungsbezug, so sind die von den einzelnen Arbeitnehmern in den sechs vorangegangenen Monaten geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abzuziehen.
6) Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug werden alle von den einzelnen Arbeitnehmern bis zum Zeitpunkt eines erneuten Arbeitsausfalles geleisteten Mehrstunden von ihren Arbeitsausfällen abgezogen, jedoch längstens aus den letzten zwölf Monaten.
Art. 49 Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles (Art. 39 Abs. 3 Bst. a ALVG)
Die genügende Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalles setzt eine betriebliche Arbeitszeitkontrolle voraus.
Art. 50 Weiterbildung im Betrieb (Art. 39 ALVG)
1) Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bleibt bestehen, wenn der Arbeitgeber mit Einwilligung des Amtes für Volkswirtschaft die ausfallende Arbeitszeit ganz oder teilweise zur Weiterbildung der betroffenen Arbeitnehmer verwendet.
2) Das Amt für Volkswirtschaft darf seine Einwilligung nur geben, wenn die Weiterbildung:
a) Fertigkeiten oder Kenntnisse vermittelt, die dem Arbeitnehmer auch bei einem Stellenwechsel nützlich sein können oder die zur Erhaltung seines gegenwärtigen Arbeitsplatzes unerlässlich sind;
b) durch sachkundige Personen nach einem zum voraus festgelegten Programm durchgeführt wird;
c) von der üblichen Tätigkeit im Betrieb klar getrennt ist; und
d) nicht im alleinigen oder überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegt.
Art. 51 Betriebsanalyse (Art. 39 Abs. 2 ALVG)
Hat das Amt für Volkswirtschaft begründete Zweifel daran, dass die Kurzarbeit vorübergehend ist und der Erhaltung der Arbeitsplätze dient (Art. 39 Abs. 1 Bst. d ALVG), so kann sie Dritte mit der Betriebsanalyse beauftragen.
Als voller Arbeitstag gilt der fünfte Teil der normalen wöchentlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers nach Art. 48 Abs. 1.
Art. 53 Anrechenbarer Arbeitsausfall bei Kurzarbeit vor oder nach Feiertagen oder Betriebsferien (Art. 41 Abs. 1 Bst. c ALVG)
1) Der Arbeitsausfall ist nicht anrechenbar:
a) an den zwei Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Feiertagen, die nicht auf einen Samstag oder Sonntag fallen;
b) an den fünf Arbeitstagen unmittelbar vor und nach Betriebsferien;
c) in der Zeit vom 24. Dezember bis 6. Januar.
2) Das Amt für Volkswirtschaft kann auf Gesuch des Arbeitgebers Ausnahmen gewähren, wenn nach den besonderen Umständen ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann.
3) Als Feiertage im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. c ALVG gelten: Ostermontag, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis.
Art. 54 Saisonale Beschäftigungsschwankungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b und 3 ALVG)
Beschäftigungsschwankungen gelten als saisonal, wenn der Arbeitsausfall nicht höher ist als der durchschnittliche Arbeitsausfall derselben Periode aus den beiden Vorjahren.
Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohns.
Art. 56 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 43 ALVG)
1) Die Frist nach Art. 43 Abs. 1 ALVG gilt für den Betrieb und beginnt mit dem ersten Tag der ersten Entschädigungsperiode, für die Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wird.
2) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird auf 24 Abrechnungsperioden verlängert.
3) Nach ununterbrochener Inanspruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung während 24 Abrechnungsperioden innerhalb der Zweijahresfrist nach Art. 43 Abs. 1 ALVG kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden.
Art. 57 Anmeldefrist (Art. 44 Abs. 1 ALVG)
1) Die Anmeldefrist für Kurzarbeit beträgt ausnahmsweise drei Arbeitstage, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Kurzarbeit wegen plötzlich eingetretener Umstände, die nicht voraussehbar waren, eingeführt werden muss.
2) Hat der Arbeitgeber die Kurzarbeit ohne entschuldbaren Grund nicht fristgerecht angemeldet, so wird der Arbeitsausfall erst anrechenbar, wenn die für die Meldung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist.
1) Zur Anmeldung der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber nebst den Angaben nach Art. 44 Abs. 2 ALVG einreichen:
a) eine Darlegung der Umstände, welche die Einführung von Kurzarbeit notwendig machen, und eine Beurteilung der wirtschaftlichen Aussichten des Betriebes für die nähere Zukunft;
b) die Zahl der Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt oder für welche die Kündigung vorgesehen ist.
2) Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit auf dem amtlichen Formular melden.
3) Meldet ein Betrieb während der Zweijahresfrist nach Art. 43 Abs. 1 ALVG unter gleichbleibenden Umständen mehrmals Kurzarbeit an und sind zwischen dem Ende der zuletzt bewilligten Abrechnungsperiode und dem beantragten Beginn der Verlängerung nicht mehr als drei Monate vergangen, so genügt es, wenn unter Verweis auf die vorherige Anmeldung:
a) zur Begründung der veränderten Auftragslage die Umsatzentwicklung sowie Auftragsbestände und -lage der Monate seit der letzten Anmeldung dargelegt werden; und
b) die Zustimmung der seit der letzten Anmeldung neu von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer vorgelegt wird.
Art. 59 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 46 Abs. 1 ALVG)
Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode.
Art. 59a Aufbewahrungspflicht; Kontrolle (Art. 44 und 46 ALVG)
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Kurzarbeitsentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der letzten bewilligten Abrechnungsperiode.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Art. 60 Erwerbszweige mit Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung (Art. 48 Abs. 1 und 2 ALVG)
1) Schlechtwetterentschädigung kann in den folgenden Erwerbszweigen ausgerichtet werden:
a) Maurer, Zimmerer, Gipser, Dachdecker;
b) Steinbruch- und Kieswerkarbeiter;
c) Strassenbauer, Pflästerer;
d) Steinhauer;
e) Plattenleger;
f) Landschaftsgärtner;
g) Spengler;
h) Kanalreiniger;
i) Gewässer- und Lawinenverbauer;
k) Rüfearbeiter;
l) Forstarbeiter, sofern sie nicht im Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes tätig sind.
2) Den Versicherten nach Abs. 1 können Arbeitnehmer anderer Berufsgruppen gleichgestellt werden, sofern deren Arbeitsausfall in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Berufsgruppe nach Abs. 1 steht.
Der Arbeitsausfall zählt als halber Tag, wenn er einen Vor- oder Nachmittag oder mindestens 50 %, aber weniger als 100 % eines vollen Arbeitstages ausmacht.
1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Formulare und Unterlagen, die für die Anmeldung und Abrechnung der Schlechtwetterentschädigung relevant sind, fünf Jahre im Original aufzubewahren und dem Amt für Volkswirtschaft auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt am ersten Tag des Folgemonats nach Ablauf der letzten bewilligten Abrechnungsperiode.
2) Das Amt für Volkswirtschaft ist berechtigt, innerhalb der Aufbewahrungsfrist nach Abs. 1 im Betrieb des Arbeitgebers jederzeit eine Kontrolle durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Arbeitnehmer, die das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, sind den beitragspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt.
Art. 67 Glaubhaftmachung der Lohnforderung (Art. 56 ALVG)
Das Amt für Volkswirtschaft darf eine Insolvenzentschädigung nur ausrichten, wenn der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht und diese im Fall der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers angemeldet hat.
Art. 68 Geltendmachung des Anspruchs (Art. 58 ALVG)
1) Der Arbeitnehmer, der Insolvenzentschädigung beansprucht, muss dem Amt für Volkswirtschaft einreichen:
a) das vollständig ausgefüllte Antragsformular;
b) alle weiteren Unterlagen, welche das Amt für Volkswirtschaft zur Beurteilung seines Anspruchs verlangt.
2) Nötigenfalls setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Arbeitnehmer eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht ihn auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam.
Art. 68a Liquiditätsplanung (Art. 65 Abs. 2 ALVG)
1) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt vierteljährlich eine Liquiditätsplanung der Versicherungskasse für die kommenden zwölf Monate.
2) Wenn ein Zwölftel des Eigenkapitals der Versicherungskasse in drei aufeinander folgenden Monaten geringer ist als die Ausgaben der Versicherungskasse in den entsprechenden Monaten, so wird die Liquiditätsplanung nach Abs. 1 monatlich erstellt.
3) Das Amt für Volkswirtschaft hat die gemäss Abs. 2 zu erstellende Liquiditätsplanung nach ihrer Erstellung an die Regierung zu übermitteln.
Art. 68b Staatliches Darlehen (Art. 71a ALVG)
1) Wenn die Mittel der Versicherungskasse nach Massgabe der Liquiditätsplanung nach Art. 68a nicht mehr für die Zahlungsverpflichtungen der nächsten sechs Monate ausreichen, so stellt das Amt für Volkswirtschaft bei der Regierung einen Antrag auf Gewährung eines Darlehens.
2) Im Antrag sind die Höhe und Laufzeit des begehrten Darlehens anzugeben und zu begründen.
3) Die Regierung entscheidet über den Antrag und weist das Amt für Finanzen an, das gewährte Darlehen an die Versicherungskasse auszuzahlen.
Art. 69 Informationssystem (Art. 83 ALVG)
1) Das Informationssystem nach Art. 83 Abs. 1 ALVG dient:
a) der Durchführung der Arbeitslosenversicherung und der Zusammenarbeit mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung;
b) der Beaufsichtigung und Kontrolle der Arbeitslosenversicherung;
c) der Arbeitsmarktbeobachtung und der Erstellung der Arbeitslosenstatistik.
2) Das Informationssystem enthält neben den Personen-Stammdaten insbesondere folgende Daten:
a) Zeitpunkt der An- und Abmeldung beim Amt für Volkswirtschaft;
b) beruflicher Werdegang und weitere vermittlungstechnische Daten;
c) Vermittlungsfähigkeit;
d) Anspruchsberechtigung;
e) Beginn der Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit;
f) Höchstzahl der Taggelder;
g) versicherter Verdienst;
h) Prozentsatz des versicherten Verdienstes;
i) Art, Dauer und Höhe des Zwischenverdienstes;
k) ausbezahlte Arbeitslosenentschädigungen;
l) Bezugstage pro Kontrollperiode;
m) Erfüllung der Kontrollvorschriften;
n) Sanktionen nach Art. 38, 91 und 92 ALVG;
o) bestandene Wartezeiten;
p) arbeitsmarktliche Massnahmen;
q) zugewiesene Stellen.
3) Für die Berechnung und Auszahlung der Kurzarbeitsentschädigung und Schlechtwetterentschädigung enthält das Informationssystem insbesondere folgende Daten:
a) Anzahl Arbeitnehmer im Betrieb;
b) Anzahl betroffene Arbeitnehmer;
c) ausbezahlte Leistungen;
d) Firmen-Stammdaten.
4) Für die Berechnung und Auszahlung der Insolvenzentschädigung enthält das Informationssystem insbesondere folgende Daten:
a) Personen-Stammdaten;
b) Firmen-Stammdaten;
c) ausbezahlte Insolvenzentschädigung.
Art. 70 Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung (Art. 43 ALVG)
1) Die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung wird bis 31. Mai 2011 um sechs Abrechnungsperioden verlängert.
2) Nach ununterbrochener Inanspruchnahme von Kurzarbeitsentschädigung während 24 Abrechnungsperioden innerhalb der Zweijahresfrist nach Art. 43 Abs. 1 ALVG kann eine neue Rahmenfrist erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten eröffnet werden.
Art. 71 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 7. Januar 1970 zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1970 Nr. 4;
b) Verordnung vom 28. Mai 1974 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1974 Nr. 38;
c) Verordnung vom 22. Juli 1975 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1975 Nr. 39;
d) Verordnung vom 24. Februar 1976 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1976 Nr. 23;
e) Verordnung vom 29. Januar 1980 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1980 Nr. 18;
f) Verordnung vom 21. Dezember 1982 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1983 Nr. 14;
g) Verordnung vom 15. Januar 1985 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1985 Nr. 15;
h) Verordnung vom 9. Juni 1987 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1987 Nr. 23;
i) Verordnung vom 16. April 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1991 Nr. 37;
k) Verordnung vom 5. November 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1991 Nr. 81;
l) Verordnung vom 15. Dezember 1992 über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1993 Nr. 18;
m) Verordnung vom 4. Juli 1995 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1995 Nr. 178;
n) Verordnung vom 2. Juli 1996 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1996 Nr. 98;
o) Verordnung vom 2. März 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 1999 Nr. 62;
p) Verordnung vom 17. Dezember 2002 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 2002 Nr. 182;
q) Verordnung vom 1. März 2005 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 2005 Nr. 52;
r) Verordnung vom 12. September 2006 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 2006 Nr. 192;
s) Verordnung vom 3. Oktober 2006 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 2006 Nr. 198;
t) Verordnung vom 15. März 2010 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung, LGBl. 2010 Nr. 62.
Art. 72 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 24. November 2010 über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen