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4 provisions
Art. 1
(1) Die Erhebung der Zölle, die in der Schweiz gemäss Artikel 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen auf die aus Spanien eingeführten Waren anwendbar sind, wird vollständig ausgesetzt, sobald diese Zölle 2 v. H. des Zollwerts oder weniger betragen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäss für die spezifischen Zollsätze, die 2 v. H. des Zollwerts nicht übersteigen.
SR 0.632.401.81
Art. 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Art. 3
Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifziert haben.
Art. 4
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten März neunzehnhundertneunundachtzig.