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5 provisions
Art. 1 Änderung
Art. 1 Abs. 4
In Artikel 1 Absatz 4 des Protokolls werden die Wörter «Anlage C oder Anlage E» durch folgende Wörter ersetzt: «Anlage C, Anlage E oder Anlage F».
Art. 2 Abs. 5
In Artikel 2 Absatz 5 des Protokolls werden die Wörter «und Artikel 2H» durch die Wörter «und in den Artikeln 2H und 2J» ersetzt.
Art. 2 Abs. 8 Bst. a, 9 Bst. a und 11
In Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a und Absatz 11 des Protokolls werden die Wörter «Artikel 2A bis 2I» durch die Wörter «Artikel 2A bis 2J» und die Wörter «Artikeln 2A bis 2I» jeweils durch die Wörter «Artikeln 2A bis 2J» ersetzt.
An Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe a des Protokolls wird folgender Satz angefügt:
«eine solche Vereinbarung kann auf die Verpflichtungen bezüglich des Verbrauchs oder der Produktion aufgrund des Artikels 2J ausgedehnt werden; jedoch darf der gesamte berechnete Umfang des zusammengefassten Verbrauchs oder der zusammengefassten Produktion der betreffenden Vertragsparteien den in Artikel 2J vorgeschriebenen Umfang nicht übersteigen;»
In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls wird nach dem Wort «welche,» das Wort «und» gestrichen.
Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a Ziffer ii des Protokolls wird zu Ziffer iii.
In Artikel 2 Absatz 9 Buchstabe a des Protokolls wird nach Ziffer i die folgende Ziffer ii eingefügt:
«ii. ob Anpassungen der globalen Treibhauspotentiale in Gruppe I der Anlage A, Anlage C und Anlage F vorgenommen werden sollen, und wenn ja, welche; und»
Art. 2J
Nach Artikel 2I des Protokolls wird der folgende Artikel angefügt:
SR 0.814.021
Art. 2 Verhältnis zur Änderung von 1999
Weder ein Staat noch eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration darf eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, ohne zuvor eine solche Urkunde zu der auf der Elften Tagung der Vertragsparteien am 3. Dezember 1999 in Peking angenommenen Änderung hinterlegt zu haben oder gleichzeitig zu hinterlegen.
SR 0.814.021.4
Art. 3 Verhältnis zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und zum dazugehörigen Protokoll von Kyoto
Zweck dieser Änderung ist es nicht, teilfluorierte Kohlenwasserstoffe aus dem Verpflichtungsumfang der Artikel 4 und 12 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder der Artikel 2, 5, 7 und 10 des dazugehörigen Protokolls von Kyoto auszunehmen.
SR 0.814.01
SR 0.814.011
Art. 4 Inkrafttreten
1. Mit Ausnahme der Regelung in Absatz 2 tritt diese Änderung am 1. Januar 2019 in Kraft, sofern mindestens zwanzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
2. Die in Artikel I dieser Änderung festgelegten Änderungen des Artikels 4 des Protokolls – Regelung des Handels mit Nichtvertragsparteien – treten am 1. Januar 2033 in Kraft, sofern mindestens siebzig Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu der Änderung von Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegt worden sind, die Vertragsparteien des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, sind. Ist diese Bedingung bis zu dem genannten Tag nicht erfüllt, so tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie erfüllt worden ist.
3. Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinterlegten Urkunden.
4. Nach Inkrafttreten dieser Änderung nach den Absätzen 1 und 2 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 5 Vorläufige Anwendung
Jede Vertragspartei kann jederzeit vor Inkrafttreten dieser Änderung für sie erklären, dass sie bis zum Inkrafttreten alle Regelungsmassnahmen nach Artikel 2J sowie die entsprechenden Berichtspflichten nach Artikel 7 vorläufig anwenden wird.
(Es folgen die Unterschriften)