Law

Parkplatzreglement der Gemeinde Steinhausen (ParkR)

Steinhausen · 7.1-2 · communal act

Ask the law about thisMore laws of SteinhausenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-04-14, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 c272716bd64c708cde98ff83f2be3adb4eab6d1460f04895eee8e8fe4de592c7

Contents: 27 provisions
  1. § 1 Zweck
  2. § 2 Erstellungspflicht
  3. § 3 Ausnahmen
  4. § 4 Vollzug
  5. § 5 Berechnung des Grenzbedarfs für Personenwagen
  6. § 6 Effektiver Bedarf
  7. § 7 Abminderungszonen
  8. § 8 Mobilitätskonzept
  9. § 9 Besondere Verhältnisse
  10. § 10 Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen und Nutzungsänderungen
  11. § 11 Hindernisfreie Parkplätze
  12. § 12 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge
  13. § 13 Abstellplätze für Velos
  14. § 14 Abstellplätze für Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge
  15. § 15 Geometrie der Parkierungsanlagen
  16. § 16 Lage, Anordnung und Gestaltung der Parkplätze
  17. § 17 Parkplätze für Besuchende, Kundschaft und Anlieferung
  18. § 18 Parkplätze im Baulinienbereich
  19. § 19 Parkplätze auf fremden Grund
  20. § 20 Zweckentfremdung
  21. § 21 Parkplatzbewirtschaftung
  22. § 22 Ablösesumme
  23. § 23 Rechtsmittel
  24. § 24 Strafbestimmungen
  25. § 25 Übergangsrecht
  26. § 26 Aufhebung bisherigen Rechts
  27. § 27 Inkrafttreten

27 provisions

§ 1 Zweck

1 Das Reglement ordnet die Einzelheiten der Erstellungspflicht und der Ersatzlösungen von Abstellplätzen für Fahrzeuge. Es legt insbesondere fest, in welchen Gebieten wie viele Abstellplätze zu erstellen sind bzw. erstellt werden dürfen.

§ 2 Erstellungspflicht

1 Die Eigentümerschaft einer Baute oder Anlage hat auf eigenem Grund für deren Benutzende die erforderlichen Abstellplätze bereitzustellen. 2 Bei sämtlichen Neubauten und wesentlichen Umbauten sind Ein- und Abstellplätze für Personenwagen, Motorräder sowie Fahrräder bereitzustellen. 3 Als wesentliche Umbauten gelten Änderungen an Gebäuden, die eine Erhöhung der Raumnutzenden mit sich bringt, namentlich zusätzliche Wohneinheiten und Umnutzungen. 4 Bei Nutzungsänderungen wird die Zahl der pflichtigen Abstellplätze neu festgelegt. 5 Die Erstellung von Abstellplätzen ist bewilligungspflichtig.

§ 3 Ausnahmen

1 Der Gemeinderat ist berechtigt, beim Vorliegen besonderer Gründe oder besonderer Verhältnisse gemäss § 9, die eine Abweichung rechtfertigen und keinen Widerspruch zu den Anliegen der Raumplanung und des Umweltschutzes bedeuten, Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Reglements zu machen. 2 Ausnahmen sind namentlich: a) Die Festlegung der Anzahl Abstellplätze im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen; b) Das Vorschreiben von zu erstellenden Car- oder LKW Abstellplätzen; c) Die ganze oder teilweise Befreiung von der Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen, namentlich aus Gründen des Ortsbildschutzes, der Verkehrssicherheit, der Wohnhygiene, der örtlichen Verhältnisse oder bei unverhältnismässigem Aufwand; d) Die Bewilligung zusätzlicher Abstellplätze, wenn die Einhaltung des effektiven Bedarfs zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung oder zu einer unbilligen Härte führen würde. 3 Der Gemeinderat ist weiter dazu berechtigt, beim Vorliegen eines öffentlichen Interesses, Ausnahmen von den Bestimmungen zur Parkplatzbewirtschaftung zu machen.

§ 4 Vollzug

1 Die Aufsicht sowie der Vollzug dieses Reglements obliegen dem Gemeinderat. Der Gemeinderat kann den Vollzug einer Verwaltungsstelle delegieren.

§ 5 Berechnung des Grenzbedarfs für Personenwagen

1 Die Berechnung des Grenzbedarfs an Abstellplätzen für Personenwagen erfolgt nach Art der Nutzung und deren Richtwert gemäss nachstehender Tabelle. Bei einfachen und ordentlichen Bebauungsplänen ist für die Berechnung des Grenzbedarfs die Regelbauweise massgebend. Art der Nutzung Bezugseinheit: pro.... Anzahl Abstellplätze für Personenwagen für Bewohnerschaft bzw. Beschäftigte Besuchende bzw. Kundschaft Wohnen (Zone W2a) Wohneinheit 1.0 0.2 Wohnen (übrige Wohnzonen) 100 m2 aGF 1.0 0.2 Industrie, Gewerbe 100 m2 aGF 1.0 0.2 Publikumsintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Bank, ärztliche Praxis, Haarsalon, Körperpflege) 100 m2 aGF 2.0 1.0 Nicht publikumsintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Architekturbüro, Anwaltskanzlei, Versicherung) 100 m2 aGF 2.0 0.5 Publikumsintensive Verkaufsgeschäfte (z. B. Lebensmittel, Warenhaus, Apotheke, Kiosk) 100 m2 VF 2.0 8.0 Übrige Verkaufsgeschäfte (z. B. Buchhandlung, Uhren und Schmuck, Möbel, Fachmarkt) 100 m2 VF 1.5 3.5 Gastronomiebetriebe (z. B. Restaurant, Café, Bar) pro Sitzplatz 0.2 Hotelbetriebe pro Bett 0.5 2 Für andere Nutzungen sind die Richtwerte der VSS 40 281 «Parkieren – Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» in Verbindung mit den gemäss § 6 festgelegten Abminderungsfaktoren anzuwenden. 3 Als Grundlage dienen die Baugesuchsunterlagen. 4 Die anrechenbare Geschossfläche (aGF) wird gemäss der aktuell gültigen Verordnung zum Planungs- und Baugesetz des Kantons Zug (V PBG, BGS 721.111) berechnet. 5 Für verkehrsintensive Einrichtungen mit mehr als 300 Abstellplätzen für Personenwagen oder einem im Durchschnitt über die Betriebstage erzeugten Aufkommen von mehr als 1'500 Fahrten des motorisierten Individualverkehrs pro Tag ist das detaillierte Verfahren gemäss der VSS 40 281 anzuwenden.

§ 6 Effektiver Bedarf

1 Das minimal erforderliche und das maximal zulässige Angebot an Abstellplätzen für Personenwagen berechnet sich wie folgt: a) Ermittlung des Grenzbedarfs gemäss Richtwerttabelle § 5 bzw. für andere und/oder verkehrsintensive Nutzungen gemäss VSS 40 281; b) Identifikation der Abminderungszone des Standorts gemäss § 7; c) Multiplikation des Grenzbedarfs mit Abminderungsfaktoren gemäss folgender Tabelle: Abminderungszone Wohnnutzungen Nicht-Wohnnutzungen Bewohnerschaft Besuchende Beschäftigte Besuchende bzw. Kundschaft Min. Max. Min. Max. Min. Max. Min. Max 1 40% 80% 40% 80% 20% 50% 30% 60% 2 50% 90% 50% 90% 40% 70 % 50% 80% 3 60% 100% 60% 100% 70% 100% 70% 100% d) Die Gesamtzahl Abstellplätze wird am Schluss der Berechnung ab einem Bruchteil von 0.5 aufgerundet. 2 Die Bauherrschaft kann die Abstellplatzzahl innerhalb der Minimal- und Maximalwerte frei bestimmen.

§ 7 Abminderungszonen

1 Die für die Erstellung des effektiven Abstellplatzbedarfs massgebenden Abminderungszonen werden im Anhang dargestellt. Diese Abminderungszonen werden durch den Gemeinderat erlassen.

§ 8 Mobilitätskonzept

1 Werden innerhalb eines zusammenhängenden Gebietes (bezogen auf die Erschliessung) mehr als 50 Abstellplätze für Personenwagen erreicht oder erstellt, ist mit dem Baugesuch ein Mobilitätskonzept vorzulegen. Dieses zeigt auf, wie die Mobilität der Beschäftigten, Besuchenden und der Kundschaft auch mit Verkehrsmitteln wie dem öffentlichen Verkehr, Velo- und Fussverkehr und Sharing Mobility gefördert wird (Lenkungsmassnahmen zur Verkehrs-mittelwahl). Es sind verbindliche Ziele und Massnahmen mit einem Kontrollinstrument vorzulegen. Diese werden mit der Baubewilligung vertraglich mit dem Gemeinderat festgelegt und sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.

§ 9 Besondere Verhältnisse

1 Bei besonderen Verhältnissen, namentlich wenn eine sehr gute Erschliessung (ÖV-Güteklasse A) durch den öffentlichen Verkehr gewährleistet ist oder die Erstellung von Parkplätzen gegen raumplanerische, verkehrstechnische, feuerpolizeiliche oder wohnhygienische Interessen verstösst, kann der Gemeinderat die Anzahl Abstellplätze weiter reduzieren oder ganz untersagen. 2 Für Spezialfälle von Wohnnutzungen wie Alterswohnen, studentisches Wohnen, Wohnheime für Menschen mit Behinderungen usw. kann von tieferen, im Einzelfall durch den Gemeinderat festzulegenden Richtwerten ausgegangen werden. 3 Autoarme Nutzungen können von der Nachweispflicht für Abstellplätze für Personenwagen ganz oder teilweise befreit werden, sofern ein reduzierter Bedarf an Abstellplätzen für Personenwagen über ein Mobilitätskonzept nachgewiesen und durch periodische, der Bewilligungsbehörde vorzuweisende Wirkungskontrollen dauerhaft sichergestellt wird. Die Grundeigentümerschaft ist verpflichtet, bei wiederholten Abweichungen von den Vorgaben und Zielen des Mobilitätskonzepts, die im Sinne von § 6 Abs. 2 minimal erforderlichen Abstellplätze real nachzuweisen oder durch eine entsprechende Ersatzabgabe nach § 22 abzugelten. Diese Verpflichtung ist vor Baubeginn als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen. 4 Der Gemeinderat kann die Doppelnutzung von Parkplätzen durch mehrere Liegenschaften in Ausnahmefällen gestatten. Bei Doppelnutzung muss ein Vertrag ausgefertigt und vor Baufreigabe im Grundbuch eingetragen werden. In diesem Vertrag müssen die Belegungs-zeiten genau fixiert werden. Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. 5 Um das Gewerbe nicht zu benachteiligen, kann der Gemeinderat die Anzahl Parkplätze für die Gewerbekundschaft in begründeten Einzelfällen erhöhen.

§ 10 Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen und Nutzungsänderungen

1 Werden bestehende Bauten und Anlagen im Sinne von wesentlichen Umbauten umgenutzt oder erweitert, so ist die Anzahl der Abstellplätze nach dem aktuell geltenden Reglement zu berechnen. Falls die bestehenden Abstellplätze die maximal zulässige Anzahl überschreiten, dürfen keine weiteren Parkplätze mehr erstellt werden. Bestehende Abstellplätze müssen jedoch nicht aufgehoben werden.

§ 11 Hindernisfreie Parkplätze

1 Bei der Erstellung von Abstellplätzen für Personenwagen sind die Vorgaben der SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» zu berücksichtigen. 2 Bei Überbauungen ab fünf Wohneinheiten sind mindestens je ein hindernisfreier Abstellplatz für die Bewohnerschaft und Besuchende zu erstellen. Je 25 Abstellplätze ist zusätzlich ein weiterer hindernisfreier Abstellplatz zu erstellen. 3 Bei Überbauungen mit behindertengerechten Wohneinheiten ist die Anzahl hindernisfreier Abstellplätze auf die Anzahl Wohneinheiten abzustimmen. 4 Erfordert es die Nutzungsart, namentlich bei Bauten mit Publikumsverkehr, so kann der Gemeinderat zusätzliche hindernisfreie Parkplätze verlangen.

§ 12 Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge

1 Für die Ausgestaltung der Infrastruktur für Elektrofahrzeuge in Gebäuden gilt das SIA-Merkblatt 2060. Ab 10 Abstellplätzen sind mindestens 60 % in der Ausbaustufe C2 mit einer minimalen Ladeleistung von 11 kW zu planen respektive zu realisieren.

§ 13 Abstellplätze für Velos

1 Die Anzahl Abstellplätze für Velos wird nach der VSS 40 065 «Parkieren – Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» hergeleitet. Die in der Norm enthaltenen Vorgaben zur Aufteilung in Kurz- und Langzeitabstellplätze sowie zur Lage bzw. Ausstattung der Anlagen sind einzuhalten. 2 Die Berechnung des Mindestbedarfs an Abstellplätze für Velos erfolgt nach Art der Nutzung und deren Richtwert gemäss nachstehender Tabelle. Für Bauten mit verschiedenen Nutzungen ist der Standardbedarf für jede Nutzung separat zu ermitteln und zu summieren. Art der Nutzung Bezugseinheit: Anzahl Veloabstellplätze für Anzahl Veloabstellplätze für pro... Bewohnerschaft bzw. Beschäftigte Besuchende bzw. Kundschaft Wohnen Zimmer 1.0 Im Richtwert für die Bewohnerschaft enthalten Industrie, Gewerbe 100 m2 aGF 0.4 0.1 Publikumsintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Bank, ärztliche Praxis, Haarsalon, Körperpflege) 100 m2 aGF 2.0 3.0 Nicht publikumsintensive Dienstleistungsbetriebe (z. B. Architekturbüro, Anwaltskanzlei, Versicherung) 100 m2 aGF 1.0 0.25 Verkaufsgeschäfte des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittel, Warenhaus, Apotheke, Kiosk) 100 m2 aGF 1.0 100 m2 VF 2.0 Übrige Verkaufsgeschäfte (z. B. Buchhandlung, Uhren und Schmuck, Möbel, Fachmarkt) 100 m2 aGF 1.0 0.0 100 m2 VF 0.5 Hotels, Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen 100 m2 aGF 1.0 Bestimmung aufgrund Nutzungsintensität Gastronomiebetriebe (z. B. Restaurant, Café, Bar) 100 m2 aGF 1.0 1.5 3 Mindestens 20 % der Abstellplätze für Velos sind als ausreichend dimensionierte Freiflächen zu gestalten, auf denen Spezialvelos und fahrzeugähnliche Geräte abgestellt werden können. 4 Veloparkierungsanlagen sind vorzugsweise witterungsgeschützt zu erstellen und gemäss der VSS 40 066 «Parkieren – Projektierung von Veloparkierungsanlagen» zu projektieren. 5 Wird im Betrieb eine hohe Nutzungsintensität festgestellt, sind Abstellplätze im Sinne der VSS 40 065 zu ergänzen.

§ 14 Abstellplätze für Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge

1 Bei Mehrfamilienhäusern, publikumsintensiven Dienstleistungsbetrieben, Verkaufsgeschäften und Gastronomiebetrieben beträgt der erforderliche Bedarf an Abstellplätzen für Motorräder und Kleinmotorfahrzeuge zusätzlich 10 % der zu erstellenden Abstellplätze nach § 6, die Zahl wird ab einem Bruchteil von 0.5 aufgerundet.

§ 15 Geometrie der Parkierungsanlagen

1 Die Parkierungsanlagen und die Verkehrsflächen sind gemäss VSS 40 291 «Parkieren – Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen für Personenwagen und Motorräder» zu projektieren. 2 Verkehrsflächen wie z. B. Vorplätze, Rampen und dergleichen werden nicht als Abstellplätze angerechnet. Bei Einfamilienhäusern kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.

§ 16 Lage, Anordnung und Gestaltung der Parkplätze

1 Abstellplätze sind in Parkierungsanlagen zusammenzufassen und überbauungs- und verkehrsgerecht anzuordnen. Nach Möglichkeit sind sie in die Bauten zu integrieren. Angrenzende Bereiche für zu Fuss Gehende und Gehwege sollen möglichst wenig beeinträchtigt werden. 2 Senkrechtparkfelder und Schrägparkfelder, welche über ein Trottoir oder direkt ab der Strasse erschlossen werden, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind ab einer untergeordneten Erschliessungsstrasse oder ab einer Grundstückszufahrt erschlossene Parkfelder, sofern keine stark frequentierten Fuss- und Velowege tangiert sind. 3 Parkierungsanlagen in Bereichen für zu Fuss Gehende, an Gehwegen und Strassen sind mit Grünstreifen, Bepflanzungen und anderen gestalterischen Mitteln abzutrennen. 4 Aussenparkierungsanlagen sind mit gut durchlässigen, fugenoffenen und nach Möglichkeit begrünten Belägen zu erstellen. Das Niederschlagswasser darf nicht gefasst, sondern muss von sämtlichen Flächen versickert werden. Die Versickerung hat oberflächlich in Mulden, Rigolen, Rabatten oder Baumscheiben zu erfolgen. 5 Aussenparkierungsanlagen ab 10 Abstellplätzen sind im Sinne der Klimaanpassung und Biodiversität entlang und vereinzelt auch zwischen den Abstellplätzen mit Bäumen und Bodendecker zu bepflanzen.

§ 17 Parkplätze für Besuchende, Kundschaft und Anlieferung

1 Ein Teil der Abstellplätze muss dauernd für Besuchende und Kundschaft reserviert bleiben. Ständig offen zu halten sind auch die allfällig notwendigen Zufahrten und Abstellplätze für die Anlieferung sowie Notfallorganisationen. 2 Die Abstellplätze für Besuchende und Anlieferungen sind übersichtlich und leicht auffindbar anzuordnen und bei Bedarf ab dem öffentlichen Strassennetz ausreichend zu signalisieren. 3 Die Abstellplätze für Besuchende und Kundschaft müssen als solche bezeichnet werden, damit sie für ihre Bestimmungen freigehalten werden können. 4 Die Abstellplätze für Besuchende und Kundschaft müssen jederzeit zugänglich sein und dürfen sich nicht hinter einem Garagentor befinden.

§ 18 Parkplätze im Baulinienbereich

1 Bei besonderen Erstellungsschwierigkeiten können Abstellplätze im Baulinienbereich auf Zusehen hin gegen Unterzeichnung eines Beseitigungsrevers vor Baufreigabe bewilligt und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Dem dürfen die Erhaltung oder Neuschaffung von Vorgärten und Bepflanzungen oder andere Gründe des Wohnumfeldes und des Strassenbildes nicht entgegenstehen. 2 Die Abstellplätze im Baulinienbereich sind entschädigungslos aufzuheben, wenn das Land für öffentliche Zwecke beansprucht wird oder wenn andere Gründe des öffentlichen Interesses dies angebracht erscheinen lassen. 3 Aufzuhebende pflichtige Abstellplätze im Baulinienbereich, die nicht ersetzt werden, sind abzugelten.

§ 19 Parkplätze auf fremden Grund

1 Abstellplätze auf fremden Grund werden als pflichtige Abstellplätze anerkannt, sofern sie sich in angemessener Distanz befinden und langfristig vertraglich sichergestellt werden. Die Nutzung der Abstellplätze auf fremdem Grund muss vor Baufreigabe als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden.

§ 20 Zweckentfremdung

1 Abstellplätze dürfen nur ihrer Bestimmung gemäss verwendet werden. Ihre Beseitigung oder Zweckänderung bedarf der Bewilligung des Gemeinderates.

§ 21 Parkplatzbewirtschaftung

1 Öffentliche Abstellplätze werden zeitlich und monetär bewirtschaftet. Der maximale Gebührentarif beträgt pro Abstellplatz CHF 2.00/Std. respektive CHF 180.00/Monat. 2 Der Gemeinderat kann für die Parkplatzbewirtschaftung eine separate Verordnung erlassen. Darin werden namentlich geregelt: a) Die effektiven Parkgebühren unter Berücksichtigung der Obergrenzen; b) Parkzeitbeschränkungen; c) Die Voraussetzungen des Dauerparkierens sowie die dafür zur Verfügung stehenden öffentlichen Parkfelder; d) Die Befreiung der Gebührenpflicht für eingesetzte Kommunalfahrzeuge bei deren Berufsausübung. 3 Der Gemeinderat kann in der Kernzone für private Abstellplätze für Besuchende und Kundschaft Vorschriften über die maximale Parkdauer, die Tarifansätze und die Zugänglichkeit erlassen. 4 Auf den öffentlichen Strassen und öffentlichen Parkierungsanlagen ist das Abstellen von Wohnwagen, Anhängern und dergleichen verboten. 5 Ab 50 Abstellplätzen für Personenwagen ist eine Parkplatzbewirtschaftung einzuführen.

§ 22 Ablösesumme

1 Soweit die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten möglich oder nicht zweckmässig ist, kann der Gemeinderat der Bauherrschaft bzw. der Eigentümerschaft Ersatzlösungen ausserhalb des Baugrundstücks vorschreiben oder die Erstellungspflicht ist durch die Leistung einer Ablösesumme abzugelten. 2 Die Ablösesumme pro pflichtigen Abstellplatz beträgt CHF 15'000 und ist vor Baubeginn sicherzustellen. 3 Die Ablösesumme ist teuerungsabhängig. Die Teuerung wird nach dem Zürcher Baukostenindex (Basis April 2021) berechnet. 4 Bei ersatzlos verordneter Beschränkung der Abstellplatzzahl verzichtet der Gemeinderat auf Erhebung der Ablösesumme. 5 Die Ersatzabgaben fliessen in einen Fonds, der zur Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Veloverkehrs zu verwenden ist. Der Gemeinderat regelt die Details dieses Fonds.

§ 23 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Gemeinderates, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann innert 20 Tagen seit Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 162.1).

§ 24 Strafbestimmungen

1 Übertretungen von Vorschriften dieses Reglements werden gemäss Übertretungsstrafgesetz (ÜStG, BGS 312.1) bestraft.

§ 25 Übergangsrecht

1 Auf Baugesuche, die bei Inkrafttreten dieses Reglements vollständig eingereicht und hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung, es sei denn, für die Bauherrschaft ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger.

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Parkplatzreglement vom 14. Februar 1995 und alle weiteren, dem Reglement widersprechenden Erlasse werden aufgehoben.

§ 27 Inkrafttreten

1 Das Parkplatzreglement tritt mit rechtskräftiger Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

← Find another law