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Verordnung über die Handschin-Stiftung

Basel-Landschaft · 365.21 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Zweck 1 Die Handschin-Stiftung soll jungen Kantonsangehörigen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen mit überdurchschnittlicher Begabung und besonderem Einsatz ermöglichen: a. einen ihren Fähigkeiten entsprechenden Bildungsgang zu verfolgen oder b. im Rahmen ihrer Ausbildung Projekte zu realisieren.

§ 2

Aufsicht 1 Die Aufsicht über die Handschin-Stiftung wird durch eine Kommission von 5 Mitgliedern vorgenommen. Das Präsidium dieser Kommission übernimmt der jeweilige Vorsteher oder die jeweilige Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion. Die übrigen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. 2 Die Kommission konstituiert sich im übrigen selbst. Sie kann die Geschäftsführung der Stiftung einer Drittperson übergeben. 3 Kommissionsmitglieder treten bei Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand, wenn sie: * a. in der Sache ein persönliches Interesse haben oder b. aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten, insbesondere wegen Verwandtschaft oder Lebensgemeinschaft.

§ 3

Gesuche 1 Gesuche um Stipendien sind der Kommission der Handschin-Stiftung einzureichen. 2 Die Kommission kann jährlich wiederkehrende Beiträge an einen Ausbildungsgang oder einmalige Beiträge an besondere Projekte bewilligen. 3 Die Kommission entscheidet endgültig über die Bewilligungen von Stipendien und Beiträgen. Sie kann zur Behandlung von Gesuchen Expertinnen und Experten beiziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190 2 365.21 4 Bei der Festsetzung von Stipendien oder Förderungsbeiträgen berücksichtigt die Kommission neben Begabung und Einsatz der Bewerberinnen und Bewerber auch die finanzielle Gesamtsituation, insbesondere Einkommen und Vermögen der Bewerberin oder des Bewerbers oder der Eltern, Alter, Wohnort und Ausbildungsort, Schulkosten und bisherige Tätigkeit. § 4 * Vermögensanlage und Rechnungslegung * 1 Über die Anlage des Stiftungsvermögens entscheidet die Verwaltungskommission. 2 Die Jahresrechnung besteht aus Bilanz und Erfolgsrechnung. Es gelten sinngemäss die Rechnungslegungsgrundsätze nach kantonalem Finanzhaushaltsrecht. * § 5 Revisionsstelle * 1 Der Regierungsrat ernennt eine Revisionsstelle. * 2 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnungsführung und die Vermögensanlagen und erstattet der Kommission zuhanden des Regierungsrats Bericht. * § 6 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 24. November 18941) für die Verwaltung der Handschin- Stiftung und das Reglement vom 5. Juli 19422) über die Bewilligung von Stipendien und Beiträgen aus der Handschin-Stiftung werden aufgehoben. § 7 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft. 1) A 1894 II 443, SGS 365.21 2) SGS 365.22 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190 3 365.21 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09.03.1993 01.04.1993 Erlass Erstfassung GS 31.190 07.09.1999 07.09.1999 § 4 totalrevidiert GS 33.772

§ 4

Titel geändert GS 2019.003 22.01.2019 01.01.2019 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2019.003 10.12.2024 01.01.2025 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2024.067

§ 5

Titel geändert GS 2024.067 10.12.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 1 geändert GS 2024.067 10.12.2024 01.01.2025 § 5 Abs. 2 eingefügt GS 2024.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190 4 365.21 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.03.1993 01.04.1993 Erstfassung GS 31.190 § 2 Abs. 3 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.067 § 4 07.09.1999 07.09.1999 totalrevidiert GS 33.772 § 4 22.01.2019 01.01.2019 Titel geändert GS 2019.003 § 4 Abs. 2 22.01.2019 01.01.2019 eingefügt GS 2019.003 § 5 10.12.2024 01.01.2025 Titel geändert GS 2024.067 § 5 Abs. 1 10.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.067 § 5 Abs. 2 10.12.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.067 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 31.190

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