§ 1
Departement 1 Das Baudepartement leitet und beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes
Schaffhausen · 743.101 · ordinance
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Departement 1 Das Baudepartement leitet und beaufsichtigt den Vollzug des Gesetzes
Koordination 1 Der Vollzug und die Festlegung der Gemeindebeiträge obliegt der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr. * 2 Begriffe
Öffentlicher Verkehr 1 Unter den öffentlichen Verkehr fallen Transportunternehmen mit einer eidgenössischen Konzession oder Bewilligung nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 oder nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009. * 2 Zusätzlich gehören dazu auch Transportunternehmen, die aufgrund von Staatsverträgen Leistungen des öffentlichen Verkehrs erbringen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 743.101 Kanton Schaffhausen
Regionaler Personenverkehr 1 Regionaler Personenverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen mindestens zwei Ortschaften oder zwischen einer Ortschaft und einem Verknüpfungspunkt mit dem Netz des öffentlichen Verkehrs.
Ortsverkehr 1 Der Ortsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie des Personenverkehrs, wenn sie kurze Abstände zwischen den Haltestellen aufweist und die Haltestellen nicht mehr als 1.5 km von der jeweils nächstgelegenen Haltestelle einer Regionalverkehrslinie entfernt sind. *
Güterverkehr 1 Der Güterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der Schiene sowie den kombinierten Verkehr auf der Schiene.
Ausflugsverkehr 1 Der Ausflugsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die keine Erschliessungsfunktion für Ortschaften haben. 3 Förderungsmassnahmen
Grundsatz 1 Bei den Förderungsmassnahmen sind die Grundsätze der Nachhaltigkeit, die Ziele der Raumplanung sowie die Nachfrage und das Nachfragepotenzial zu berücksichtigen.
Koordination 1 Die Gemeinden stimmen die Fahrpläne des Ortsverkehrs auf jene des übrigen Personenverkehrs ab.
Vereinbarungen 1 In den Vereinbarungen über die vom Kanton bestellten Leistungsangebote werden das Liniennetz, die Haltepunkte, das Fahrplanangebot, die Verkehrsmittel, das Platzangebot, die Abgeltung, die Verkehrszählungen, die Einsichtnahme in Betrieb und Rechnung, die Kündigungsfrist sowie gegebenenfalls weitere Auflagen und Bedingungen geregelt. * 2 … *
Abgeltung 1 Die Transportunternehmen erstellen zur Festlegung der Abgeltung eine Planrechnung. 2 Die maximale Höhe der Abgeltung wird im Voraus verbindlich festgelegt. Die Auszahlung wird individuell mit dem jeweiligen Transportunternehmen
Kürzung der Abgeltung 1 Die Abgeltung kann gekürzt werden, wenn: a) sich ein Transportunternehmen unwirtschaftlich verhält
Anhörung der Gemeinden 1 Die Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr unterbreitet den Gemeinden die Fahrplanprojekte der Transportunternehmen im Rahmen des ordentlichen Fahrplanverfahrens zur Stellungnahme. * 2 Grössere Angebotsänderungen unterbreitet sie den betroffenen Gemeinden rechtzeitig vor Beginn des Bestellverfahrens. * 3 Die Gemeinden sind aufgefordert, ihre Begehren betreffend grösserer Änderungen des Angebots zeitgerecht, spätestens aber einen Monat vor Beginn des Bestellverfahrens, bei der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr einzureichen. * 743.101 Kanton Schaffhausen
Investitionsbeiträge 1 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn eines Vorhabens bei der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr einzureichen. Dem Gesuch sind Projektbeschrieb, Baupläne, Kostenvoranschlag und Angaben über die Finanzierung beizulegen. * 2 Die Beiträge können an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden. 3 Teilzahlungen sind nach dem Stand der Arbeiten möglich.
Beiträge an den Orts- und Ausflugsverkehr * 1 Für Beiträge im Folgejahr ist ein Beitragsgesuch, zusammen mit der Planrechnung und den Tarifbestimmungen, bis Ende April des laufenden Jahres bei der Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr einzureichen. * 2 Der Kanton kann im Ausflugsverkehr Beiträge gewähren, sofern ein überwiegendes kantonales Interesse besteht. Eine Anschubfinanzierung kann während der ersten drei Betriebsjahre bis zu 60 % der ungedeckten Betriebskosten betragen. Danach kann ein Beitrag von bis zu 40 % der ungedeckten Betriebskosten gewährt werden. Die Höhe des Beitrags richtet sich insbesondere nach: a) der ökologischen Wirkung (insbesondere der Reduktion von CO2-Emissionen), b) der Einbindung in das bestehende Angebot des öffentlichen Verkehrs, c) der Bedeutung für den Tourismus im Kanton. Sie kann sich zudem an weiteren sachlich gerechtfertigten Kriterien orientieren, insbesondere an den verkehrs- und tourismuspolitischen Zielsetzungen des Kantons. Das Baudepartement entscheidet im Rahmen dieser Kriterien sowie der verfügbaren Mittel über die Gewährung und die Höhe der Beiträge. Bei beschränkten Mitteln werden Vorhaben mit höherem kantonalem Nutzen bevorzugt. Bereits zugesprochene Beiträge für laufende Projekte bleiben im Rahmen der bewilligten Verpflichtungen unberührt; vorbehalten bleiben Anpassungen gestützt auf die jeweilige Vereinbarung. * 3 Der Kanton kann die öffentliche Kursschifffahrt unterstützen. Er stimmt sich dabei mit den angrenzenden Körperschaften, insbesondere dem Kanton Thurgau und betroffenen Gemeinden auf schweizerischem und deutschem Gebiet ab. Die Beiträge werden in der Regel jährlich auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem jeweiligen Schifffahrtsunternehmen festgelegt. Diese kann kantonsspezifische Vorgaben enthalten, die an die Ausrichtung der Beiträge geknüpft sind. * Kanton Schaffhausen 743.101 4 Die Koordinationsstelle Öffentlicher Verkehr teilt dem Gesuchsteller bis Ende September des Eingangsjahres den Entscheid über die Gewährung und die Höhe eines Beitrags mit. Die Einzelheiten der Förderung werden in einer Vereinbarung geregelt. * 4 Beiträge der Gemeinden
Beiträge an den regionalen Personenverkehr 1 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile gemäss Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr basierend auf den akzeptierten Offerten der Transportunternehmen massgebend. * 2 Die Zahl der Einwohner berechnet sich nach der vom Regierungsrat auf Ende des Vorjahres erstellten Einwohnerstatistik. 3 Das Verkehrsangebot berechnet sich nach der Anzahl der fahrplanmässigen Kurse, mit denen die Gemeinde im laufenden Jahr bedient wird.
Beiträge an den Güterverkehr 1 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind die wegfallenden Güterverkehrstransporte auf der Strasse zu berücksichtigen.
Beiträge an den Ausflugsverkehr 1 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind die Ein- und Aussteiger je Haltestelle zu berücksichtigen.
Beiträge an Investitionen 1 Die Gemeinden haben sich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes an den kantonalen Investitionsbeiträgen für folgende Anlagen und Einrichtungen zu beteiligen: a) Bau und Erneuerung von Bahnstationen und -haltestellen b) Publikumsanlagen für Bahnreisende c) Anschlussgeleise und dazugehörige Umschlagseinrichtungen 2 Für die Berechnung der auf die Gemeinden anfallenden Anteile sind die Erschliessungsfunktion und die Nutzung der jeweiligen Anlagen und Einrichtungen zu berücksichtigen. 743.101 Kanton Schaffhausen 5 Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Sie ersetzt die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen betreffend die Gemeindebeiträge an die Kosten des regionalen öffentlichen Verkehrs vom 28. Dezember 1987. 3 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2005, S. 1779. Kanton Schaffhausen 743.101 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.12.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2005, S. 1779 26.05.2026 01.01.2026 § 1 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 2 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 5 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 6 aufgehoben 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 11 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 12 Abs. 2 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 14 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 14 Abs. 2 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 14 Abs. 3 eingefügt 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 15 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 16 Titel geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 1 geändert 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 2 eingefügt 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 3 eingefügt 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 16 Abs. 4 eingefügt 2026-15 26.05.2026 01.01.2026 § 17 Abs. 1 geändert 2026-15 743.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.12.2005 01.01.2006 Erstfassung Abl. 2005, S. 1779 § 1 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 2 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 3 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 5 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 6 26.05.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026-15 § 11 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 11 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 aufgehoben 2026-15 § 12 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 14 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 14 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 14 Abs. 3 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15 § 15 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 16 26.05.2026 01.01.2026 Titel geändert 2026-15 § 16 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15 § 16 Abs. 2 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15 § 16 Abs. 3 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15 § 16 Abs. 4 26.05.2026 01.01.2026 eingefügt 2026-15 § 17 Abs. 1 26.05.2026 01.01.2026 geändert 2026-15