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Reglement über Organisation, Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Kommissionen des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums (WAS)

Luzern · 880d · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Reglement regelt die Organisation der vom Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern aus seiner Mitte eingesetzten Kommissionen sowie deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung.

§ 2

Auftrag 1 Die Kommissionen tragen zur Förderung und Weiterentwicklung des Sozialversicherungszentrums sowie seiner strategischen Ziele bei. 2 Die Arbeiten erfolgen im Rahmen der Rechte und Pflichten des Verwaltungsrates und unter Einhaltung der rechtlichen Grundlagen. 1 SRL Nr. 880 2 SRL Nr. 880b * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2019-015 2 Nr. 880d 2 Organisation

§ 3

Kommissionen 1 Gemäss § 6 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Sozialversicherungszentrums vom 21. November 20183 kann der Verwaltungsrat die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern übertragen. Er kann Kommissionen bestellen. 2 Der Verwaltungsrat sieht folgende ständigen Kommissionen vor: a. * Finanzen und Riskmanagement, b. * Personal und Unternehmensentwicklung. 3 Der Verwaltungsrat kann weitere ständige Kommissionen bestellen. 4 Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf nichtständige (Ad-hoc-)Kommissionen einsetzen.

§ 4

Organisation 1 Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder der Kommission werden vom Verwaltungsrat bestellt. 2 Die Sitzungen werden nach Bedarf vom Präsidenten oder von der Präsidentin rechtzeitig unter Beilage der Traktanden, mindestens aber 7 Tage vor der Kommissionssitzung, einberufen. 3 Der Präsident oder die Präsidentin der Kommission sorgt für eine angemessene und zeitnahe Berichterstattung des Verwaltungsrates. Über die Ergebnisse der Kommissionssitzung ist Protokoll zu führen. 4 Die Anträge sind dem Verwaltungsratspräsidenten einzureichen. 5 Das Sekretariat des Verwaltungsrates kann zur Unterstützung beigezogen werden. 3 Verantwortung

§ 5

Aufgaben 1 Die Kommissionen bereiten die Sach- und Aufsichtsgeschäfte des Verwaltungsrates vor. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geschäfte nach § 7 des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum (SoVZG) vom 10. September 20184. 2 Sie beraten die Geschäfte vor, machen oder veranlassen die notwendigen Abklärungen, erstatten dem Verwaltungsrat Bericht und geben Empfehlungen ab oder stellen Antrag. 3 SRL Nr. 880b 4 SRL Nr. 880 Nr. 880d 3 3 Die Kommission Finanzen und Riskmanagement hat insbesondere die Budgets, Jahresrechnungen und Jahresberichte gemäss § 7 Absatz 2 SoVZG vorzuberaten. *

§ 6

Kompetenzen 1 Die Kommissionen können im Rahmen und zur Erfüllung ihres Auftrages: a. von der Geschäftsleitung des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen, b. von den jeweiligen Leitungen der Geschäftsfelder des Sozialversicherungszentrums Berichte und Unterlagen verlangen, c. für Geschäfte, deren Beurteilung besondere Kenntnisse erfordern und unter Wahrung des Amtsgeheimnisses bzw. Datenschutzes, interne und/oder externe Sachverständige beiziehen; diese Drittpersonen haben lediglich beratende Funktion, d. bis zu einem Betrag von 2000 Franken im Rahmen der budgetierten Mittel selbständig verfügen; sollte diese Summe nicht ausreichen, entscheidet der Verwaltungsrat über allfällig höhere Mittel.

§ 7

Ausstand 1 Die Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren. Die Bestimmungen der §§ 14 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19725 sind sinngemäss anwendbar. 2 Im Falle eines Ausstandgrundes darf der beziehungsweise die Betroffene weder bei der Diskussion noch bei der Abstimmung anwesend sein.

§ 8

Haftung 1 Das Sozialversicherungszentrum kann auf die fehlbaren Mitglieder des Verwaltungsrates Rückgriff nehmen. Die Bestimmungen des Haftungsgesetzes6 sind sinngemäss anwendbar. 4 Information

§ 9

Amts- und Sitzungsgeheimnis 1 Die Mitglieder der Kommissionen sowie die beigezogenen Fachpersonen haben das Amts- und das Sitzungsgeheimnis zu wahren. 5 SRL Nr. 40 6 SRL Nr. 23 4 Nr. 880d 2 Der Verwaltungsrat entscheidet über die Informationspolitik unter Wahrung des Amtsgeheimnisses und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 10

Datenschutz 1 Im Übrigen kommen die bundesrechtlichen und die kantonalen Datenschutzbestimmungen zur Anwendung. 5 Entschädigungen

§ 11

Honorar und Unkosten 1 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder des Verwaltungsrates richten sich nach den Regeln von § 3 der Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums vom 13. November 20187. 6 Schlussbestimmungen

§ 12

Überprüfung 1 Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle vier Jahre. 7 SRL Nr. 880a Nr. 880d 5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 18.03.2019 01.01.2019 Erstfassung G 2019-015 § 3 Abs. 2, a. 06.02.2020 01.02.2020 geändert G 2020-016 § 3 Abs. 2, b. 06.02.2020 01.02.2020 geändert G 2020-016 § 3 Abs. 2, b. 20.05.2025 20.05.2025 geändert G 2025-051 § 5 Abs. 3 06.02.2020 01.02.2020 geändert G 2020-016 6 Nr. 880d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 18.03.2019 01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2019-015 06.02.2020 01.02.2020 § 3 Abs. 2, a. geändert G 2020-016 06.02.2020 01.02.2020 § 3 Abs. 2, b. geändert G 2020-016 06.02.2020 01.02.2020 § 5 Abs. 3 geändert G 2020-016 20.05.2025 20.05.2025 § 3 Abs. 2, b. geändert G 2025-051

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