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Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen

Glarus · VIII A/3/9 · intercantonal agreement

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.

Art. 2

Gebührenansätze 1 Die Gebühren betragen: a. Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung: 300 Fr.;3) b. Gebühr für den ersten Teil der Prüfung:4) 300 Fr.;5) c. Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung: 300 Fr.; d. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil (Theorie):6) 500 Fr.;7) e. Gebühr für die Prüfung zweiter Teil (Praxis):8) 950 Fr.9) 1) GS IV B/1/12/2 2) GS VIII A/3/8 3) Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 24.01.2013 4) Art. 13 Prüfungsreglement 5) Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 24.01.2013 6) Art. 14 Prüfungsreglement 7) Buchstabe d eingefügt durch Beschluss der GDK vom 24.01.2013 8) Art. 15 beziehungsweise 25 Prüfungsreglement 9) Gebühr erhöht durch Beschluss der GDK vom 10.04.2014 SBE 2018 43 1 VIII A/3/9 2 Die Gebühren gemäss Buchstaben a und c sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss Buchstaben b, d und e sind gemäss Artikel 9 Absatz 2 Prüfungsreglement zu entrichten.10) 3 Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004.11)

Art. 3

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Änderung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft. 10) Geändert durch Beschluss der GDK vom 24.01.2013 11) SR 172.041.1

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