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9 provisions
Art. 1 (Vom 18./23. Juni 1938)
Gegenstand des Vertrages
1. Gemäss Art. 5 der Vereinbarung zwischen dem Kanton und den SBB vom
6./13. August 1929 (Energielieferungsvertrag) kann der Kanton die vom
Etzelwerk zum Selbstkostenpreis abzugebende Energiemenge von
2 400 000 kWh ganz oder teilweise in Form von Einphasenstrom
15 000 Volt 16 2/3 Hz beziehen.
2. Der Kanton Schwyz verpflichtet sich, der SOB 2 200 000 kWh seiner
Selbstkostenenergie vom Etzelwerk zur elektrischen Förderung der Züge auf
ihren Linien und in den Gemeinschaftsbahnhöfen Arth-Goldau, Wädenswil,
Pfäffikon (SZ) und Rapperswil sowie zur Heizung und Beleuchtung ihrer Wagen, Bahnanlagen und Diensträume zur Verfügung zu stellen.2
3. Es ist der SOB nicht gestattet, die zur Verfügung gestellte Energie für andere, als die vorgenannten Zwecke zu verwenden oder sie an Dritte abzugeben.
4. Die SOB verpflichtet sich, dem Kanton die zur Verfügung gestellte Energie
abzunehmen, soweit sie diese für ihren Betrieb benötigt und sofern sie die
SBB-Leitungen zur Transitierung derselben benützen kann.
Art. 2
Anschluss und Messeinrichtungen
1. Die vom Kanton direkt gelieferte Energie wird einerseits in Pfäffikon SZ,
anderseits im Unterwerk Steinen der SBB gemessen, die indirekt gelieferte
Energie für die Gemeinschaftsstationen und den Seedamm wird durch Verteilungskoeffizienten und spezifische Ansätze bestimmt gemäss Art. 4 des
Energietransitvertrages SBB/SOB vom 27. Oktober / 5. Dezember 1938.
2. Der Kanton befasst sich mit der Errichtung der Messstationen und der Ermittlung des Energieverbrauches in den Gemeinschaftsstationen und auf
dem Seedamm nicht. Ebenso berühren ihn die Kosten, der Betrieb und der
Unterhalt der Messeinrichtungen nicht. Diese Messeinrichtungen bestehen,
solange Pfäffikon SZ Hauptspeisepunkt ist, aus zwei sich gegenseitig kontrollierenden Wirkenergie-kWh-Zählern ohne Rücklaufhemmung in Pfäffikon
und einem in Steinen und aus einem Blindenergie-kWh-Zähler in Pfäffikon.
3. Die vom Kanton und von der SOB den SBB zu bezeichnenden Organe haben
jederzeit Zutritt zu den Messstellen, doch haben sie sich vorher bei der zuständigen Dienststelle der SBB zu melden.
4. Der Transit der Energie vom Etzelwerk nach Pfäffikon SZ und nach Steinen
ist Sache der SOB und berührt den Kanton nicht. Das gleiche gilt für die in
den Gemeinschaftsstationen und auf dem Seedamm von der SOB benötigte
Energie.
5. Ebenso ist der Bezug von Blindenergie über 75 % der in Pfäffikon gemessenen Wirkenergie hinaus Sache der SOB und berührt den Kanton nicht.SRSZ 1.1.2015
781.321
6. Zähler und Messwandler werden in Zeitabständen von wenigstens zwei Jahren auf Kosten der SOB zusammen amtlich geeicht. Jede Partei kann die
Vornahme einer früheren Nacheichung verlangen. Deren Kosten fallen ganz
zu Lasten der verlangenden Partei, wenn sich bei der Nacheichung ergibt,
dass die betreffenden Zähler die gesetzlichen Abweichungen nicht überschreiten, sonst werden sie von der SOB getragen.
7. Das Ergebnis der Neueichung gibt keinen Anlass zur Berichtigung der früheren Ablesungen.
8. Massgebend für die Verrechnung ist das arithmetische Mittel aus den beiden
Zählerablesungen, dort, wo der Energieverbrauch durch zwei Zähler gemessen wird.
9. Die Ablesungen erfolgen durch die SBB und werden monatlich dem Kantonsingenieur in Schwyz und der SOB durch die SBB direkt mitgeteilt. Sollte
der Kanton gegen die Messresultate Einwendungen zu machen haben, so
teilt er dies auch der SOB sofort mit.
10. Ist eine Messeinrichtung ausser Betrieb oder arbeitet sie nicht richtig, so
wird der Energieverbrauch für diese Zeit aus demjenigen einer gleichlangen
vorhergehenden Periode berechnet, wobei das Verhältnis zwischen den in
den betreffenden Perioden über den Fahrleitungsspeisepunkt Wädenswil im
Etzelwerk abgegebenen Energiemengen berücksichtigt wird.
Art. 3
Lieferungsbedingungen
1. Der Energiebezug der SOB für die in Art. 1 genannten Zwecke ist im Rahmen der dem Kanton zustehenden Energiemenge unbeschränkt, sowohl in
bezug auf die Energiemenge, als auch auf die Leistung. Ein Minimalbezug
wird nicht vorgeschrieben.
Art. 3des
Energielieferungsvertrages haftbar ist.
Art. 4
Preise
Grundlage für den Energiepreis bildet die in der Vereinbarung zwischen dem
Kanton Schwyz und den SBB vom 6./13. August 1929 über die Energielieferung
gemäss Art. 16 der Etzelwerkkonzession (Energielieferungsvertrag) festgelegte
Selbstkostenrechnung der Etzelwerk-Energie. Zu dem so berechneten Selbstkostenpreis kommt ein Zuschlag, welcher bei 70 %iger Ausnützung des Werkes,
entsprechend 106 Millionen kWh und darunter 0,8 Rp./kWh beträgt und mit
steigender Werkausnützung sich nach folgender Formel richtet:
Y = X + 74
Hiebei ist für X die Zahl der Millionen kWh, welche der Werkausnützung entsprechen, einzusetzen; Y gibt dann den zugehörigen Zuschlag in Rp./kWh. Dieser Zuschlag gilt für alle in Art. 1 erwähnte Energie.
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Art. 5
Zahlungen
1 Der Kanton stellt der SOB für die Stromlieferung vierteljährlich Rechnung im
ungefähren Betrage eines Viertels der Jahresrechnung. Die Schlussrechnung
erfolgt gemäss Art. 4. Die Rechnungen sind innert 14 Tagen nach deren Zustellung zu begleichen.
2 Die Selbstkostenberechnung der Etzelwerk-Energie wird der SOB bekanntgegeben.
Art. 6
Haftpflicht in Schadenfällen
Der Kanton übernimmt eine Verantwortung für Störungen, Unglücksfälle und
Schäden, die durch den Strombezug der SOB entstehen, nur soweit, als ihm ein
Regressrecht gegenüber der Etzelwerk AG zusteht.
Art. 7
Vertragsdauer
1 Dieser Vertrag dauert grundsätzlich bis zur gänzlichen Rückzahlung des vom
Kanton Schwyz der SOB gewährten Elektrifikationsdarlehens.
2 Er tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft und ist für eine Dauer von
fünf Jahren fest. Diese Periode geht am 31. Dezember 1943 zu Ende. Treten
während dieser Dauer wesentliche wirtschaftliche oder technische Änderungen
ein, so kann am Ende dieser Periode jeder Vertragspartner durch sechsmonatige
Voranzeige neue Vereinbarungen verlangen, bei welchen diese veränderten Verhältnisse in billiger Weise zu berücksichtigen sind. Wird kein Wunsch nach
Änderung gestellt, so bleibt der Vertrag für je eine weitere Dauer von fünf Jahren
fest.
Art. 8
Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung dieses Vertrages werden,
wenn sich die Parteien nicht über eine andere Art der Austragung einigen, beurteilt:
a) vom Schweizerischen Bundesgericht als einziger Instanz, wenn der Streitwert im Sinne von Art. 48, Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspflege erreicht wird;
b) von den zuständigen Gerichten des Kantons Schwyz in allen übrigen Fällen.
Gerichtsstand ist Schwyz.
1 GS 12-35 mit Abänderungen vom 31. Januar 1944 (GS 12-365).
2 Fassung vom 31. Januar 1944.SRSZ 1.1.2015