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17 provisions
Art. 1
Gliederung
1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVAG) gliedert sich in
folgende Bereiche:
1. Verwaltungsgeschäft
2. AHV-Ausgleichskasse
3. IV-Stelle
Art. 2 * Organisation
1 Die Organisation der einzelnen Bereiche wird durch die Verwaltungskommission
geregelt.
Art. 3
Zuteilung der Sachgebiete und Geschäfte
1 Soweit auf Bundesebene und kantonaler Ebene Gesetze und Verordnungen nichts
anderes bestimmen, teilt die Verwaltungskommission die einzelnen Sachgebiete,
Zuständigkeiten und Geschäfte den Bereichen mittels Weisungen zu.
Art. 4
Gleichstellung der Geschlechter
1 Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Reglement beziehen
sich auf beide Geschlechter.
1) BR 544.010
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
544.050
Art. 5
Ausstand
1 Ein Mitglied eines Organs der SVAG hat in Ausstand zu treten, wenn die Umstände es befangen erscheinen lassen.
2 Über Ausstandsfragen entscheidet das Organ unter Ausschluss des betreffenden
Mitgliedes.
2. Organe
2.1. VERWALTUNGSKOMMISSION
Art. 6
Obliegenheiten der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission hat ausser den im Gesetz2) und in der Vollziehungsverordnung3) festgelegten Obliegenheiten insbesondere folgende Befugnisse:
1. die Genehmigung des Budgets;
2. die Gewährung von Nachtragskrediten.
Art. 7
Sitzungen
1 Die Verwaltungskommission tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als es die Geschäfte erfordern.
2 Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Mitglieder der Verwaltungskommission und der Direktion die Traktandenliste.
3 Der Direktor ordnet aufgrund der Traktanden die Teilnahme von weiteren Direktionsmitgliedern und Mitarbeitern an den Sitzungen zwecks Auskunftserteilung an.
Art. 8
Beschlüsse und Protokoll
1 Über die Beschlüsse der Verwaltungskommission wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung
zur Genehmigung vor.
2 In das Protokoll sind auch die seit der letzten Sitzung auf dem Zirkulationsweg ge -
fassten Beschlüsse aufzunehmen.
3 Die Beschlüsse der Verwaltungskommission werden durch den Präsidenten oder
seinen Stellvertreter und den Protokollführer unterzeichnet.
2) BR 544.000
3) BR 544.010
544.050
2.2. DIREKTION
Art. 9
Direktion
1 Die Direktion ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht nach Gesetz und den dazugehörigen weiteren Erlassen ausdrücklich in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.
Art. 10
Befugnisse und Pflichten
1 Die Direktion hat insbesondere folgende Befugnisse und Pflichten:
1. Entscheid über die Beanspruchung der im Rahmen des Budgets bewilligten
Kredite; sie kann diese Kompetenz in dem von ihr festzusetzenden Umfang
den Direktionsmitgliedern übertragen;
2. die Anforderung eines Nachtragskredites; die Bestimmungen des Gesetzes
über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden4) gelten sinngemäss.
Art. 11
Beschlussfassung
1 Die Direktion ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und
stimmberechtigt sind. Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an den Sitzungen und an den
Abstimmungen verpflichtet, wenn es nicht in den Ausstand zu treten hat oder wegen
Krankheit, Abwesenheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist.
2 Ist die Direktion nicht beschlussfähig, so ergänzt sie sich durch Beizug des Stellvertreters des fehlenden Direktionsmitgliedes.
Art. 12
Sitzungen
1 Die Direktion tritt so oft zu Sitzungen zusammen, als dies die Geschäfte erfordern.
2 Der Direktor erstellt aufgrund der Meldungen der Direktionsmitglieder die Traktandenliste.
Art. 13
Beschlüsse und Protokoll
1 Die Direktion fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr. Der Vorsitzende
stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag, für den der Vorsitzende stimmt,
als angenommen.
2 Über die Beschlüsse der Direktion wird ein Protokoll geführt. Stellungnahmen einzelner Mitglieder sind auf deren Wunsch hin in das Protokoll aufzunehmen. Dieses
wird den Mitgliedern zugestellt und liegt an der folgenden Sitzung zur Genehmigung vor.
3 Die Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter und den
Protokollführer unterzeichnet.
4) BR 710.100
544.050
Art. 14
Direktor
1 Der Direktor der SVAG leitet die Tätigkeit der Direktion. Er führt den Vorsitz,
sorgt für eine sach- und zeitgerechte Abwicklung der Geschäfte im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und überwacht die Zusammenarbeit unter den Bereichen.
2 Der Direktor vertritt die SVAG nach aussen, soweit im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt wird.
3 Wenn ein Geschäft keinen Aufschub erträgt, kann er an Stelle der Direktion allein
entscheiden. Er hat dieser an der nächsten Sitzung vom Entscheid Kenntnis zu geben.
4 Er legt der Verwaltungskommission das Budget, Anforderungen von Nachtragskrediten, die Jahresrechnung sowie die gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsberichte
zur Genehmigung vor.
5 Er unterbreitet der Verwaltungskommission und dem vorgesetzten Departement
Vorschläge bei Personalgeschäften.
6 Bei Einreihungen und Stellenschaffungen fordert der Direktor das Personal- und
Organisationsamt zur Stellungnahme auf.
2.3. REVISIONSSTELLE
Art. 15
Revisionsstelle
1 Über das Rechnungswesen und die Geschäftsführung der SVAG hat die Revisionsstelle die gesetzlich vorgeschriebenen Kontrollen durchzuführen und Bericht zu erstatten.
3. Schlussbestimmungen
Art. 16
Änderung von Erlassen5)
Art. 17
Aufhebung von Erlassen
1 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden
Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
1. Reglement über die Organisation der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden vom 9. März 19816);
2. Provisorische Verordnung über die Invalidenversicherung für den Kanton
Graubünden vom 29. Dezember 19597);
5) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
6) AGS 1981, 796; AGS 1990, 2353; BR 544.200
7) AGS 1960, 97; BR 544.600
544.050
3. Errichtung einer kantonalen Regionalstelle der Invalidenversicherung für den
Kanton Graubünden vom 2. Mai 19608).
Art. 18
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den Bund zusammen mit dem
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung in Kraft9).
8) AGS 1960, 133; BR 544.650
9) Mit RB vom 5. Juli 1994 auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.
544.050
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
12.04.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung -
02.12.1997 01.12.1997 Art. 2 totalrevidiert -
544.050
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 12.04.1994 01.01.1995 Erstfassung -
Art. 2 02.12.1997 01.12.1997 totalrevidiert -