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Verordnung über den Stab Einsatzunterstützung Landesregierung

Confederation · 513.13 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Unterstellung
  3. Art. 3 Aufgaben
  4. Art. 4 Kommando
  5. Art. 5 Gliederung und Sollbestand
  6. Art. 6 Einteilung
  7. Art. 7 Zuteilung und Zuweisung
  8. Art. 8 Ausbildung
  9. Art. 9 Aufgebot
  10. Art. 10 Anordnung von Dienstleistungen in Zivil
  11. Art. 11 Dienstverschiebung
  12. Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
  13. Art. 13 Inkrafttreten

13 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung. 2 Soweit sie keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen zum Militärrecht.

Art. 2 Unterstellung

Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung ist dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin unterstellt.

Art. 3 Aufgaben

1 Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung unterstützt die Bundeskanzlei bei der Sicherstellung der Führungsfähigkeit des Bundesrates. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sicherstellung der Verbindung der Führungsinfrastrukturen des Bundesrates zur Armee und zu den zivilen Partnern; b. Koordination des Einsatzes der militärischen und zivilen Leistungserbringer für die Führungsinfrastrukturen des Bundesrates. 2 Er plant Übungen zur Sicherstellung seiner Einsatzbereitschaft und führt diese durch. 3 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin legt die konkreten Aufgaben des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung fest. 4 Sofern die Erfüllung der Aufgaben und die Durchführung der Übungen nicht beeinträchtigt werden, kann der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung zugunsten weiterer Stabsorganisationen des Bundes eingesetzt werden.

Art. 4 Kommando

1 Der Stab Einsatzunterstützung Landesregierung wird von einem Kommandanten oder einer Kommandantin geführt. 2 Der Kommandant oder die Kommandantin wird auf Antrag des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin durch den Chef oder die Chefin der Armee ernannt. 3 Er oder sie ist bezüglich Mutationen der Funktion oder des Grades von Stabsangehörigen dem Kommandanten oder der Kommandantin eines grossen Verbandes gleichgestellt.

Art. 5 Gliederung und Sollbestand

Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin legt die Gliederung und den Sollbestand des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung fest.

Art. 6 Einteilung

1 Auf Antrag des Kommandanten oder der Kommandantin kann die nach der Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht (VMDP) zuständige Stelle militärdienstpflichtige Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen, in den Stab Einsatzunterstützung Landesregierung einteilen. 2 Die Stabsangehörigen verbleiben bei ihren Truppengattungen oder ihrem Dienstzweig. SR 512.21

Art. 7 Zuteilung und Zuweisung

Dem Stab Einsatzunterstützung Landesregierung zugeteilt oder zugewiesen werden können Personen nach Artikel 6 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.

Art. 8 Ausbildung

1 Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin legt Inhalte und Methodik der Ausbildung des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung fest. 2 Der Kommandant oder die Kommandantin legt für den Stab Einsatzunterstützung Landesregierung die Ausbildungsdienste und deren Dauer jährlich fest und teilt die Daten den dienstpflichtigen Stabsangehörigen frühzeitig mit. 3 Er oder sie führt die Ausbildungsdienste durch. 4 Die Zahl der zu leistenden Tage Ausbildungsdienst der Stabsangehörigen richtet sich in Abweichung von Artikel 47 und 55 Absatz 4 VMDP nach dem Bedarf des Stabes Einsatzunterstützung Landesregierung. SR 512.21

Art. 9 Aufgebot

1 Der Kommandant oder die Kommandantin bietet die Stabsangehörigen zu Ausbildungsdiensten und Einsätzen auf. 2 Das Aufgebot darf durch jedes dafür geeignete Kommunikationsmittel erfolgen. 3 Das Aufgebot zu einem Einsatz darf kurzfristig erfolgen. Es bedarf der vorgängigen Rücksprache mit dem Bundeskanzler oder der Bundeskanzlerin. 4 Der Kommandant oder die Kommandantin kann Stabsangehörige verpflichten, ihre persönliche Erreichbarkeit ausserdienstlich sicherzustellen.

Art. 10 Anordnung von Dienstleistungen in Zivil

Bei Bedarf Dienstleistungen in Zivil anordnen können: a. der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin: bei Assistenzdiensten; b. der Kommandant oder die Kommandantin: bei Ausbildungsdiensten.

Art. 11 Dienstverschiebung

Dienstverschiebungsgesuche von Stabsangehörigen werden durch den Kommandanten oder die Kommandantin behandelt und entschieden.

Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses

… Die Änderung kann unter AS 2025 610 konsultiert werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

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