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Verordnung über die Finanzierung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden

Bern · 414.54 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1

Grundsätze 1 Für die geistliche Betreuung der Jüdischen Gemeinde Bern und der Israelitischen Gemeinde Biel richtet der Kanton der Jüdischen Gemeinde Bern einen Kantonsbeitrag zur Finanzierung des Gehalts einer Vollzeitstelle für eine jüdische Geistliche oder einen jüdischen Geistlichen (Rabbinerin, Rabbiner) aus. 2 Der Kantonsbeitrag nach Absatz 1 entspricht dem Gehalt einer kantonalen Stelle in der Gehaltsklasse 23 und den entsprechenden individuellen Gehaltsstufen der angestellten Rabbinerin oder des angestellten Rabbiners sowie den Sozialversicherungsbeiträgen des Arbeitgebers. 3 Beschäftigt die Jüdische Gemeinde Bern bloss eine teilzeitlich angestellte Rabbinerin oder einen teilzeitlich angestellten Rabbiner, reduziert sich der Kantonsbeitrag entsprechend.

Art. 2

Wahl und Anstellung 1 Die Modalitäten der Wahl und Anstellung der Rabbinerin oder des Rabbiners legen die Jüdische Gemeinde Bern und die Israelitische Gemeinde Biel gemeinsam fest. 2 Die Rabbinerin oder der Rabbiner wird von der Jüdischen Gemeinde Bern direkt angestellt. 1) BSG 410.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 18-063 414.54 2

Art. 3

Auszahlungsmodalitäten 1 Die Jüdische Gemeinde Bern vereinbart mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die Auszahlungsmodalitäten für den Kantonsbeitrag. *

Art. 4

Übergangsbestimmung 1 Ein beim Inkrafttreten dieser Verordnung vom Kanton angestellter Rabbiner wird bis zu seiner ordentlichen Pensionierung bei Vollendung seines 65. Altersjahrs weiterhin direkt vom Kanton besoldet. 2 Er bleibt als Rentner bei der Bernischen Pensionskasse versichert.

Art. 5

Aufhebung eines Erlasses 1 Die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Besoldung der Geistlichen der jüdischen Gemeinden2) wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrattreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2018 in Kraft. Bern, 29. August 2018 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer 2) BSG 414.54 3 414.54 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 29.08.2018 01.11.2018 Erlass Erstfassung 18-063 02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 1 geändert 20-089 414.54 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 29.08.2018 01.11.2018 Erstfassung 18-063 Art. 3 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

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