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Tarif der Schulgelder für den Besuch der Musikschule

Luzern (city) · 2.5.1.1.2 · regulation

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Seite 2/3
  2. Art. 2 Seite 3/3
  3. Art. 3
  4. Art. 4

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4 provisions

Art. 1 Seite 2/3

Schulgelder 1 Die Schulgelder für Lernende aus der Stadt Luzern bestimmen sich wie folgt: Schulgeld pro Schuljahr (in Fr.) 1. Gruppenunterricht Eltern-Kind- Singen 280 2. Unterricht in grossen Gruppen 285 3. Unterricht in kleinen Gruppen 535 4. Gruppen Musik & Bewegung 285 5. Einzelunterricht Kinder und Jugendliche wöchentlich 30 Minuten 730 40 Minuten 965 6. Einzelunterricht Erwachsene wöchentlich 30 Minuten 2’660 40 Minuten 3’540 60 Minuten 5’320 7. Abonnemente Erwachsene 10 Lektionen 30 Minuten 725 40 Minuten 965 60 Minuten 1’450 8. Kurse, Gruppen, Ensembles Erwachsene Die Tarife werden auf Grundlage der Anzahl Teilnehmenden und der Unterrichtsdauer individuell berechnet. 2 Für Lernende aus anderen Gemeinden des Kantons Luzern und aus anderen Kantonen gelten in der Regel die Tarife gemäss Absatz 1, sofern ihre Wohnsitzgemeinde die Kantonsbeiträge an die Stadt Luzern leistet. Andernfalls werden die Kantonsbeiträge dem Tarif hinzugefügt.

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Art. 2 Seite 3/3

Schulgeldermässigungen 1 Für Familien mit Wohnsitz in der Stadt Luzern mit einem unterhaltspflichtigen Kind gelten für den Schülerunterricht (Ziff. 1 bis 5) folgende Ansätze: Steuerbares Einkommen Ermässigung Fr. 0.– bis 25’000.– 50 % Fr. 25’001.– bis 35’000.– 30 % Fr. 35’001.– bis 45’000.– 20 % Fr. 45’001.– bis 55’000.– 10 % 2 Für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind verringert sich das erlassberechtigte Steuereinkommen um Fr. 2‘500.–. 3 Bei einem steuerbaren Reinvermögen von über Fr. 80‘000.– wird kein Schulgelderlass gewährt. 4 Als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Schuldgeldermässigung eines Schuljahres bildet die am 15. Juni des vorherigen Schuljahres vorliegende letzte rechtskräftige Steuerveranlagung von Einkommen und Vermögen. Für Familien im Konkubinat lebend bildet die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Bemessungsgrundlage. 5 Auf begründetes Gesuch hin kann die Musikschulleitung in Härtefällen von diesen Kriterien abweichen.

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Art. 3

Aufhebung bisherigen Rechts Der Tarif der Schulgelder vom 23. Februar 1994 wird aufgehoben.

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Art. 4

Inkrafttreten Der Tarif tritt am 1. August 2026 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 4. Februar 2026 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 3 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 14. Februar 2026.

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