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17 provisions
Art. 1 I. Zweck und Umfang
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen,
a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sicher gestalten, ohne
die Kosten für Bau und Betrieb allzusehr zu erhöhen;
b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische
Fragen zuhanden der Kantone begutachtet;
c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt.
Art. 2
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilifte und schräg geführte
Lifte. Hievon ausgenommen sind:
a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen;
1) Geändert anlässlich Revision des Konkordates vom 27. November 1972 mit
Wirkung ab 18. Juni 1973
2) Das Verzeichnis der Konkordatskantone siehe am Schluss des Konkordates
3) SR 101
4) Geändert anlässlich Revision des Konkordates vom 27. November 1972 mit
Wirkung ab 18. Juni 1973
5) Geändert anlässlich Revision des Konkordates vom 27. November 1972 mit
Wirkung ab 18. Juni 1973
Anwendungsbereich
873.400 Konkordat über Seilbahnen und Skilifte
b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den
öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden können.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollziehungsverordnung vom 5. Juni
1950 1) zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde
zu melden. 2)
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.
Art. 3 II. Bau und Betrieb der Anlagen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kantons erforderlich, auf
dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben werden soll. Überquert
eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der Betriebsinhaber
hat hiefür allein einzustehen.
Art. 4
Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht
nach kantonalem Recht verleihen.
Art. 5
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer
Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, technischer und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und
des zugehörigen Reglements 4) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen sind und wenn
a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich
Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt;
1) Nunmehr Art. 69 ff. der V vom 14. November 1973 über die Luftfahrt,
SR 748.01
2) Siehe RB über die Bezeichnung der zuständigen Instanzen, BR 873.450
3) Geändert anlässlich Revision des Konkordates vom 27. November 1972 mit
Wirkung ab 18. Juni 1973
4) Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen
Bewilligungen
Enteignungsrecht
Voraussetzungen
der
Bewilligungen
Konkordat über Seilbahnen und Skilifte 873.400
b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
c) sie einem Bedürfnis entspricht;
d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist;
e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befristet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer
technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen dieses Konkordates
und des Reglementes 1) begutachtet.
Art. 6
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlage verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbeförderung in der Regel eine jährlich sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die
Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungsentzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 2). Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der
technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz
2 die Anlage sofort stillegen.
Art 7
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend
oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 3), obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom
Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
1) Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen
2) Art. 292 StGB, SR 311.0
3) Art. 292 StGB, SR 311.0
Unterhalt und
Kontrolle
Sanktionen
873.400 Konkordat über Seilbahnen und Skilifte
Art. 8 III. Organisation
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Geschäftsleitung
und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen beigezogen werden.
Art. 9
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkordat angeschlossenen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz
dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung; 1)
3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Sekretärs für
eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantonalen Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer
sonst geeigneten Organisation übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der
Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzuberufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel
der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Andere
Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandelt werden, wenn alle
vertretenen Kantone damit einverstanden sind.
1) In der AGS und im BR nicht publiziert
Organe
Konferenz
Art. 10 Konkordat über Seilbahnen und Skilifte 873.400
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten
und einem weitern Mitglied der Konferenz. Der Sekretär und der Leiter
der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich
einem anderen Organ übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungswesens, Erstellung der Jahresrechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über
die Geschäftstätigkeit zu erteilen.
Art. 11
Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung
der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht.
Art. 12
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung:
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen der bei Inkrafttreten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anlagen und technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchungen an die
Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen
der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die
Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehender Bestimmungen;
6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung als Grundlagen
für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle,
wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen
Geschäftsleitung
Rechnungsrevisoren
Technische
Kontrollstelle
873.400 Konkordat über Seilbahnen und Skilifte
und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege
zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht
der zuständigen kantonalen Amtsstelle 1) zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle weitere Aufgaben
übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen.
Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein
Pflichtenheft 2) aufgestellt.
Art. 13
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderlichen Mittel werden
durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kontrollstelle werden
von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgewendete Zeit und
die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt. 3)
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen
berechnet.
Art. 14
Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekretariates.
Art. 15
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich, wenigstens
eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichtigung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist erfolgen, nachdem
sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind.
Art. 16 IV. Schlussbestimmungen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt
des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denjenigen des Reglementes 4) anzupassen.
1) Siehe RB über die Bezeichnung der zuständigen Instanzen, BR 873.450
2) In der AGS und im BR nicht publiziert
3) In der AGS und im BR nicht publiziert
4) Ist im Internet publiziert unter: www.ikss.ch/Rechtsgrundlagen
Finanzierung
Sitz
Ein- und Austritt
Bestehende
Anlagen
Konkordat über Seilbahnen und Skilifte 873.400
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen nach Inkrafttreten
des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Betriebsbewilligung,
sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im Übrigen sinngemäss auch für die schon bestehenden Anlagen.
Art. 17
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kantone
sowie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für
die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen
und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im Übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konkordates widersprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit.
Art. 18
1 Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens fünf Kantone in
Kraft. 1)
2 Das Konkordat ist heute verbindlich
für die Kantone: seit:
Bern 22. April 1960
Luzern 15. Mai 1956
Uri 14. April 1958
Schwyz 9. Januar 1954
Unterwalden ob dem Wald 21. März 1955
Unterwalden nid dem Wald 15. Januar 1966
Glarus 9. Januar 1954
Zug 12. Juli 1966
Freiburg 10. Februar 1967
Solothurn 18. April 1973
Basel-Land 11. September 1958
Appenzell A. Rh. 3. November 1975
Appenzell I. Rh. 29. Mai 1962
St. Gallen 9. Januar 1954
Graubünden 20. Juni 1954
Aargau 14. Januar 1975
Tessin 23. Juni 1955
Waadt 6. September 1955
Wallis 9. Januar 1954
Neuenburg 9. Januar 1954
1) Am 18. Oktober 1954 in Kraft getreten
Verhältnis zu
anderen
Rechtsquellen
Inkrafttreten