Art. 1 Gegenstand
1 Diese internen Richtlinien regeln die Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus.
Glarus · 9.2-2 · communal act
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1 Diese internen Richtlinien regeln die Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus.
1 Die Grundlagen für die internen Richtlinien bilden grundsätzlich das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG), das Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG), das Kantonale Landwirtschaftsgesetz und das Obligationenrecht (OR). Der Gemeinderat Glarus erlässt mit diesen Richtlinien Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften.
1 Die Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften erfolgt durch die Vergabegruppe Landwirtschaft der Gemeinde Glarus.
1 Die Vergabegruppe Landwirtschaft setzt sich für eine ausgeglichene Pachtlandverteilung ein. 2 Der unterschiedlichen Landqualität und Bewirtschaftungsmöglichkeit des Pachtlandes wird Rechnung getragen.
1 Freiwerdendes Pachtland und Liegenschaften, wofür ein neuer Pächter gesucht wird, werden in der Regel öffentlich ausgeschrieben.
1 Die Verpachtung erfolgt in erster Linie an Bewirtschafter mit Wohn- und Steuersitz in der Gemeinde Glarus, welche die Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) erfüllen.
1 Vertragspartner der Gemeinde Glarus ist ein Bewirtschafter (natürliche Person). 2 Berechtigte Bewerber um Pachtland (Art. 6) ohne landwirtschaftliches Land müssen schriftlich belegen können, dass sie innert Jahresfrist einen landwirtschaftlichen Betrieb, der von der Kantonalen Abteilung Landwirtschaft anerkannt ist, übernehmen werden.
1 An Bewirtschafter, welche das Pensionsalter erreicht haben, wird kein gemeindeeigenes Pachtland abgegeben. 2 Erreicht ein Bewirtschafter innerhalb der ordentlichen Pachtperiode das Pensionsalter, wird die Pachtvertragsdauer im Voraus entsprechend gekürzt. Dazu wird die Bewilligung der Kantonalen Abteilung Landwirtschaft eingeholt. Das Ende des Pachtverhältnisses wird mit dem Auslaufen der Beitragszahlungen durch Bund / Kanton gleichgeschaltet.
1 Die Pachtverträge werden in schriftlicher Form abgeschlossen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Vorbehalten bleiben weitere Auflagen der Verpächterin.
1 Für Pachtland, welches sich ausserhalb der landwirtschaftlichen Zone befindet, werden Verträge gemäss OR (Art. 275ff) abgeschlossen.
1 Vor der Übergabe eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes mit von der Gemeinde zugepachtetem Boden hat der Übernehmer der Verpächterin schriftlich zu erklären, dass er dieses Land weiterbewirtschaften möchte. 2 Die Verpächterin kann innert drei Monaten seit Empfang der Erklärung den Übernehmer als neuen Pächter ablehnen oder den Abschluss eines neuen Pachtvertrages mit dem Übernehmer verlangen. (Art. 19 LPG)
1 Bei Aufgabe eines Betriebes ist das Pachtland der Gemeinde zur Neuverpachtung zurückzugeben.
1 Unterpacht ist nicht zulässig. 2 In Ausnahmefällen ist das Eingehen von Unterpachtverhältnissen nur mit schriftlicher Einwilligung der Vergabegruppe Landwirtschaft gestattet.
1 Ist der Pächter während der Pachtzeit mit einer Zinszahlung im Rückstand, so kann der Verpächter ihm schriftlich androhen, dass der Pachtvertrag in sechs Monaten aufgelöst sei, wenn der ausstehende Zins bis dahin nicht bezahlt sei. (Art. 21 LPG).
1 Die Vergabe von Pachtland und Liegenschaften wird mittels Vergabekriterien bestimmt. 2 Zwingende Kriterien müssen für eine Vergabeberechtigung durch den Bewerber erfüllt sein (siehe Art. 16). 3 Die Vergabe des landwirtschaftlichen Pachtlandes erfolgt aufgrund mehrerer Zusatzkriterien (siehe Art. 17).
1 Für die Aufnahme in das Vergabeverfahren müssen vom Bewerber folgende Kriterien erfüllt sein: a. Wohn- und Steuersitz in der Gemeinde Glarus: Für Betriebsarrondierungen kann an der Gemeindegrenze davon abgewichen werden. b. DZV: der Bewerber erfüllt die Anforderungen der Direktzahlungsberechtigung. c. Fristgerechter Eingang der Bewerbung: Bewerbungen müssen schriftlich spätestens am letzten Tag der Eingabefrist auf der Gemeindekanzlei Glarus oder der Schweizerischen Post (A-Post) übergeben worden sein. 2 Erfolgt auf die erste Ausschreibung keine Vergabe, wird das Pachtland ein zweites Mal, mit dem Vermerk «2. Ausschreibung» öffentlich ausgeschrieben. 3 Finden sich keine Bewerber für ausgeschriebenes Pachtland, welche DZV-berechtigt sind, kann das Land an übrige Interessenten vergeben werden.
1 Die Auflistung der Kriterien entsprechend ihrer Rangfolge: a. Pachtlandverlust zu Gunsten Interessen der Gemeinde Glarus b. Gesamtfläche bereits gepachtetes Gemeindeland c. Arrondierung d. Lage des Betriebszentrums e. Zukunft / Alter Landwirt f. Total bewirtschaftete Fläche
1 Im Falle eines Gleichstandes zweier Bewerber entscheidet das Los.
1 Die Vergabegruppe Landwirtschaft behält sich vor, in Ausnahmen über den Bestimmungen dieser internen Richtlinien zu entscheiden.