Art. 1
Grundsatz 1 Die Grundbuchämter erheben feste Gebühren nach diesem Tarif. 2 Gebührenpflichtig ist, wer einen Nutzen aus dem Eintrag zieht oder grundbuchliche Verrichtungen veranlasst.
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Grundsatz 1 Die Grundbuchämter erheben feste Gebühren nach diesem Tarif. 2 Gebührenpflichtig ist, wer einen Nutzen aus dem Eintrag zieht oder grundbuchliche Verrichtungen veranlasst.
Feste Gebühren 1 Feste Gebühren werden erhoben für: 1. Auskunft und Nachforschung von längerer Dauer als 15 Minuten: a) je Viertelstunde: Fr. 10 2. Vorprüfung von Akten: a) je nach Komplexität und Zeitaufwand: Fr. 50 bis 500 3. Anmeldungen: a) nach Zeitaufwand: Fr. 30 bis 100 4. Ausfertigung einer Vereinbarung über einen Abtausch (Art. 150 BVG 1)): a) pro Urkunde, je nach Komplexität: Fr. 50 bis 200, zusätzlich 20 pro Artikel 5. Grundbuchauszüge: a) einzelner Auszug (Grundbuchblatt, informatisiertes Grundbuch, kantonaler Kataster): Fr. 20 1) SGF 917.1 Grundbuchgebühren – T 214.5.16 b) mehrere eigentumsmässig zusammenhängende Auszüge, ab dem 2. Auszug: Fr. 10 6. Eigentumsübertragung oder Eintragung der Eigentümerin oder des Eigentümers nach Artikel 76 GBG 2): Fr. 120 7. Namenswechsel bzw. Firmenänderung ohne Eigentumsübertragung: Fr. 60 8. Anzeige, schriftliche oder elektronische Mitteilung oder Bestätigung der Eintragung im Tagebuch: a) je Anzeige, Mitteilung oder Bestätigung: Fr. 30 9. Stockwerkeigentum (StWE) und immatrikuliertes Miteigentum, für die Begründung oder die Änderung: a) für die Bodenparzelle: Fr. 100 b) für die Aufnahme jedes Anteils: Fr. 30 c) für jede Anmerkung (Reglement usw.), pro StWE: Fr. 10 d) für jede Vormerkung (Vorkaufsrecht usw.), pro StWE: Fr. 10 10. Dienstbarkeiten oder Grundlasten: a) für die Eintragung oder die Änderung, als feste Gebühr: Fr. 50 b) für die Eintragung je Grundstück (herrschendes oder dienendes Grundstück): Fr. 5 c) für die Eintragung einer Rangnachsetzung: Fr. 50 11. Grundpfandrechte: a) für die Eintragung, die Pfandausdehnung, die Aufteilung, die Vereinigung und die Novation (die Rangerklärung und die Vormerkung des Rechtes auf freie Pfandstellen inbegriffen), pro Pfandrecht: Fr. 100 b) für die Eintragung einer festen Pfandstelle: Fr. 100 c) für die Änderung einer Eintragung (Abtretung einer Forderung, Faustpfand, Umwandlung eines Pfandrechtes, Erhöhung oder Herabsetzung des Pfandbetrages, Änderung des Zinsfusses, Rangnachgangserklärung von Grundpfandrechten und ähnlicher Verrichtungen), pro Pfandrecht: Fr. 50 d) für die Pfandentlassung, die Eintragung der Pfandentlassung auf dem Titel inbegriffen, pro Pfandrecht: Fr. 50 e) für die Erstellung eines Schuldbriefes oder die Änderung der Bezeichnung des Pfandgegenstandes auf dem Titel: Fr. 30 2) SGF 214.5.1 Grundbuchgebühren – T 214.5.16 f) für die Eintragung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers auf dem Titel nach Artikel 76 Abs. 2 GBG 3), pro Titel: Fr. 30 12. Vormerkungen und Anmerkungen (Eintragung oder Änderung): a) als feste Gebühr: Fr. 50 b) je Grundstück: Fr. 5 c) für die Nachgangserklärung: Fr. 50 13. Verbale: a) Strassen-, Teilungs- oder Modifikationsverbale, je eingetragenes oder gelöschtes Grundstück: Fr. 30 b) je Gesuch um Pfandentlassungsbewilligung: Fr. 30 c) für jede übertragene Dienstbarkeit, jedes übertragene Pfandrecht, jede übertragene Vormerkung oder Anmerkung: Fr. 10 14. Mitteilung der Sistierung des Eintragungverfahrens, Rückzug des Eintragungsbegehrens, Abweisungsentscheide: a) je Mitteilung, Rückzug oder Abweisungsentscheid: Fr. 40 bis 100 15. Belege, die von der Grundbuchverwalterin oder vom Grundbuchverwalter erstellt werden a) je Beleg, nach Zeitaufwand: Fr. 30 bis 500 16. Eigentumsübergänge: a) für jede Veröffentlichung: Fr. 30 17. Fotokopien (Vorderseite oder Vorder- und Rückseite): a) bis 20 Seiten, je Seite: Fr. 2 b) ab der 21. Seite, je Seite: Fr. 1 c) Ausdruck oder Fotokopie des Grundbuchplans, je Seite: Fr. 5 18. Abfrage der elektronischen Datenbank Intercapi: a) Datenbankanschluss, je Unternehmen: a.1. für die erste Benutzerin oder den ersten Benutzer, pro Jahr: Fr. 100 a.2. für die weiteren Benutzerinnen und Benutzer, pro Benutzerin oder Benutzer und pro Jahr: Fr. 30 b) Abfrage in der Datenbank: b.1. bei vollständigem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 3.50 3) SGF 214.5.1 Grundbuchgebühren – T 214.5.16 b.2. bei teilweisem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 2.50 b.3. bei teilweisem Zugang zu den Rubriken Eigentum und Katasterbezeichnung oder bei auf ein Gemeindegebiet beschränktem Zugang, je Abfrage: Fr. 1.50 19. Abfrage des kantonsexternen Auskunftsportals: a) bei vollständigem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 3.50 b) bei teilweisem Zugang zu den Daten, je Abfrage: Fr. 2.50 20. Massenextraktion und Lieferung von Daten, im Verhältnis zur Datenmenge (Masseinheit = Megabyte): a) bei einer einzelnen Extraktion und Lieferung oder bei regelmässiger Extraktion und Lieferung in Intervallen von einem halben Jahr oder einem Jahr: a.1. je Megabyte: Fr. 24 a.2. mindestens: Fr. 120 b) bei regelmässiger Extraktion und Lieferung in Intervallen bis höchstens 3 Monate: b.1. je Megabyte: Fr. 12
Nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle 1 Für nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle gilt Artikel 2 sinngemäss.
Rechnungsstellung für Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen 1 Betreffen grundbuchliche Verrichtungen Grundstücke in mehreren Grundbuchkreisen, so werden die Gebühren von demjenigen Amt erhoben, bei dem die Anmeldung eingereicht wird.
Gebührenbefreiung 1 Keine Gebühren werden erhoben: a) wenn die Kosten der grundbuchlichen Verrichtungen zulasten des Staates Freiburg gehen und nicht überwälzt werden; b) in den in anderen gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich vorgesehenen Fällen.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Der Tarif vom 26. Oktober 2010 der festen Grundbuchgebühren (SGF 214.5.16) wird aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts 1 Das Ausführungsreglement vom 9. Dezember 1986 zum Gesetz über das Grundbuch (SGF 214.5.11) wird wie folgt geändert: ...
Inkrafttreten 1 Dieser Tarif tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft. Grundbuchgebühren – T 214.5.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 08.10.2018 Erlass Grunderlass 01.12.2018 2018_088 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.10.2018 01.12.2018 2018_088