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4 provisions
Art. 1
Den sektoralen Anpassungen des Anhangs VIII des Abkommens wird folgender Wortlaut angefügt:
"Für Liechtenstein gelten bis 31. Dezember 2006 die nachfolgenden Anpassungen. Bis zu diesem Datum nimmt der Gemeinsame Ausschuss eine Überprüfung vor, auf deren Grundlage er unter gebührender Berücksichtigung der geographischen Lage Liechtensteins beschliessen kann, Massnahmen beizubehalten, die als geeignet erachtet werden und über das dringend erforderliche Mass nicht hinausgehen.
Art. 2
Den sektoralen Anpassungen des Anhangs V des Abkommens wird folgender Wortlaut angefügt:
"Die Liechtenstein betreffenden sektoralen Anpassungen des Anhangs VIII gelten entsprechend für diesen Anhang."
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1999
(Es folgen die Unterschriften)