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Strassenreglement

Baar · 7.6-1 · communal act

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Contents: 35 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 <strong>*</strong>
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35

35 provisions

Art. 1

1 Das Reglement regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, den Gebrauch und die Finanzierung von öffentlichen und privaten Strassen, Wegen und Plätzen in der Einwohnergemeinde Baar.

Art. 2

1 Das Strassen- und Wegnetz besteht aus Kantons-, Gemeinde und Privatstrassen, öffentlichen Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen. 2 Für Kantonsstrassen, die kantonalen Fuss- und Wanderwege sowie die kantonalen Radstrecken gelten die entsprechenden Vorschriften von Bund und Kanton. Das Reglement findet auf sie nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich gesagt wird. 3 Die gemeindlichen und anderen öffentlichen Strassen, die gemeindlichen Radstrecken sowie die gemeindlichen Fussgängerverbindungen sind im Anhang 1 zu diesem Reglement aufgeführt. Der Gemeinderat entscheidet über Änderungen im Anhang 1. 4 Bestehende öffentliche und private Strassen und Wege, die diesem Reglement nicht entsprechen, müssen nicht angepasst werden, solange sie ordnungsgemäss unterhalten werden und den Anforderungen genügen können. Beim Ausbau sind die für die betreffende Strassenkategorie geltenden Vorschriften einzuhalten.

Art. 3

1 Der Gemeinderat legt im Richtplan Verkehr unter anderem fest: a) die generelle Linienführung der gemeindlichen Sammel- und Erschliessungsstrassen sowie der kommunalen Radstrecken und Fussgängerverbindungen b) die kommunalen Parkierungsanlagen c) die schematische Lage der Bushaltestellen d) die Anschlussstellen für neue Quartiererschliessungen e) die umzubauenden Knoten und Pförtneranlagen f) die aufzuhebenden Verbindungen g) sowie Massnahmen zur Verkehrsberuhigung

Art. 4

1 Sammelstrassen dienen der Groberschliessung für die einzelnen Quartiere. Sie sammeln den Verkehr der Erschliessungsstrassen und führen ihn zum übergeordneten Strassennetz. Sammelstrassen können Erschliessungsfunktion haben, sofern sie dadurch in ihrer Hauptfunktion nicht beeinträchtigt werden.

Art. 5

1 Erschliessungsstrassen dienen der Feinerschliessung der einzelnen Quartiere. Sie haben Erschliessungsfunktion für gesamte Quartiere sowie für Einzelobjekte mit grossem Verkehrsaufkommen.

Art. 6

1 Zufahrtsstrassen dienen der Erschliessung von einzelnen Überbauungen sowie Teilen von Quartieren.

Art. 7

1 Kommunale Radstrecken dienen der Verfeinerung des kantonalen Radstreckennetzes für die gemeindlichen Bedürfnisse.

Art. 8

1 Kommunale Fussgängerverbindungen dienen insbesondere der Erschliessung von Quartieren, zwischen den Quartieren und der Erholungsgebiete.

Art. 9

1 Der Gemeinderat lässt für gemeindliche Sammelstrassen, Erschliessungsstrassen, Zufahrtsstrassen, Radstrecken, Fussgängerverbindungen nach Massgabe der Bedürfnisse Baulinien- oder Strassenpläne, nötigenfalls auch Niveaulinienpläne ausarbeiten.

Art. 10

1 Erstellung und Ausbau von öffentlichen gemeindlichen Sammel-, Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen, Radstrecken, Fussgängerverbindungen obliegen der Gemeinde. Sie erfüllt diese Aufgaben entsprechend der Dringlichkeit und im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Die Beitragsleistung Dritter gemäss Art. 29 bleibt vorbehalten. 2 Erstellung, Ausbau und Korrektion von nicht öffentlichen Erschliessungs- und Zufahrtsstrassen sowie die parzellenweise Erschliessung obliegen grundsätzlich den an der Erschliessung interessierten Grundeigentümern. 3 Dem Gemeinderat obliegt die Oberaufsicht über den Bau der Strassen und Wege gemäss Abs. 1 und 2.

Art. 11

1 Die Gemeinde kann die Grundeigentümer bei der Erschliessung ihrer Grundstücke, unter Verrechnung ihrer Aufwendungen, wie folgt unterstützen: a) durch Übernahme der Projektierung und allenfalls durch Bevorschussung der Projektierungskosten für Erschliessungs- und grössere Zufahrtsstrassen sowie durch die Ausarbeitung des Kostenverlegers b) durch Erstellung von Baulinien- oder Strassenplänen c) durch Öffentlicherklärung gemäss Art. 26 d) durch Übernahme von Privatstrassen gemäss Art. 27

Art. 12

1 Kredite für die Projektierung und den Bau von öffentlichen Strassen und Plätzen, Radstrecken, Fussgängerverbindungen werden gemäss Gemeindeordnung durch den Gemeinderat oder die Gemeindeversammlung beschlossen.

Art. 13

1 Bauprojekte sowie Perimeterplan mit Kostenverleger für Strassen, Plätze, Radstrecken und Fussgängerverbindungen werden vom Gemeinderat beschlossen.

Art. 14

1 Im Perimeterplan werden diejenigen Grundstücksflächen bezeichnet, die zu Beitragsleistungen gemäss Art. 29 dieses Reglements herangezogen werden.

Art. 15

1 Für den Erlass des Perimeterplans und die Festlegung der prozentualen Kostenanteile an die Erstellungs- und Ausbaukosten für öffentliche Strassen, Radstrecken und Fussgängerverbindungen ist das Baubewilligungsverfahren massgebend. Der beabsichtigte Erwerb von dinglichen Rechten ist auszuweisen.

Art. 16

1 Ein Grundstück verfügt über eine genügende verkehrsmässige Erschliessung, wenn es an einer Strasse liegt, die den Anforderungen gemäss Art. 17 dieses Reglements genügt. 2 Massgebend für die genügende Erschliessung ist der Zustand bei einer vollständigen, zonengemässen Überbauung des ganzen Quartiers.

Art. 17

1 Die Strassen, Radstrecken und Fussgängerverbindungen sowie Verkehrsberuhigungsmassnahmen sind in der Regel nach den Normen des Schweizerischen Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) zu projektieren und zu erstellen.

Art. 18

1 Verkehrsberuhigungsmassnahmen können auch im Baubewilligungsverfahren von der Gemeinde verlangt werden.

Art. 19

1 Der Gemeinderat entscheidet, welche Strassen und Wege im öffentlichen Interesse zu beleuchten sind. Er entscheidet über den Beleuchtungsstandard. 2 Die Grundeigentümer haben auf ihren Grundstücken das Anbringen von Strassen- und Wegbeleuchtungen sowie Tafeln zur Bezeichnung von Strassen, Hausnummern und zur Verkehrssignalisierung entschädigungslos zu dulden.

Art. 20

1 Für Kehrichtcontainer sind auf privatem Grund genügend grosse Abstellplätze zu erstellen.

Art. 21

1 Werkleitungen sind im Strassen- bzw. Weggebiet zu verlegen, sofern eine andere Führung nicht wesentliche Vorteile aufweist. 2 Die Eigentümer von Werkleitungen innerhalb des Fahrbahn- oder Baulinienraums bzw. des Mindestgrenzabstands sind verpflichtet, bei Bauarbeiten an öffentlichen Strassen die Leitungen auf eigene Kosten anzupassen und wenn nötig zu erneuern. Entstehen beim Bau und Unterhalt öffentlicher Strassen wegen Werkleitungen Mehrkosten, gehen sie zu Lasten der Leitungseigentümer. Vorbehalten bleibt die Kostenbeteiligung der Gemeinde aufgrund der Bestimmungen in den Konzessionsverträgen.

Art. 22

1 Neue Zufahrten und Einmündungen bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Bestehende Anschlüsse dürfen weiterhin benutzt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. 2 Neue Anschlüsse sind soweit möglich zusammenzufassen. Der Gemeinderat kann die Anschlussverhältnisse mittels Verfügung ordnen, falls sich die Grundeigentümer nicht einigen können. Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche können durch den Gemeinderat im Perimeterverfahren geregelt werden. Die entsprechenden Aufwendungen der Gemeinde gehen zu Lasten der Grundeigentümer. 3 Wo bei neuen privaten Anschlüssen die notwendigen Sichtverhältnisse Eingriffe in Nachbargrundstücke verlangen, kann die Bewilligungsinstanz in Ausnahmefällen die erforderlichen Anordnungen verfügen. Die Kosten für die Einmündungsbewilligung gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Art. 23 <strong>*</strong>

1 Fehlen Bau-, Strassen- oder Trottoirlinien, müssen Gebäude bei Gemeinde- und Privatstrassen einen Abstand von 4.0 m vom Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einhalten, wie sie beim Endausbau vorgesehen sind. 2 Unterniveaubauten haben ebenfalls einen Mindestabstand von 4.0 m zum Fahrbahn- bzw. Trottoirrand einzuhalten, wie sie beim Endausbau vorgesehen sind. 3 Garagenvorplätze müssen, gemessen ab Fahrbahn- bzw. Trottoirrand, eine Tiefe von mindestens 4.0 m aufweisen.

Art. 24

1 Die Einwohnergemeinde gewährleistet den baulichen und betrieblichen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.

Art. 25

1 Die Eigentümer von Privatstrassen gewährleisten den baulichen und betrieblichen Unterhalt der in ihrem Eigentum stehenden Strassen und Wege. 2 Der Unterhalt der Privatstrassen untersteht der Aufsicht des Gemeinderates. Bei ungenügendem Unterhalt ist die Gemeinde zur Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen befugt. 3 Bei nicht gewährter Verkehrssicherheit ist die Gemeinde berechtigt, nach einmaliger Aufforderung der Grundeigentümer, kleinere Sanierungsarbeiten gegen Verrechnung selbst auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

Art. 26

1 Der Gemeinderat kann private Strassen und Wege, die im öffentlichen Interesse liegen, öffentlich erklären. Es können öffentlich erklärt werden: a) Strassen, die notwendig sind, damit das öffentliche Netz sinnvoll funktioniert b) Strassen, die eine Länge von mindestens 150 m aufweisen sowie kürzere Strassen, die später der Erweiterung von Bauzonen dienen oder dichte Baugebiete erschliessen c) Strassen, auf denen gemeindliche Radwege gemäss Teilrichtplan Verkehr geführt sind 2 Die Öffentlicherklärung ist in der Regel davon abhängig zu machen, dass die Strassenanlage den Anforderungen gemäss Art. 17 dieses Reglements entspricht und in einem guten Zustand ist oder durch die Eigentümer diesen Erfordernissen vorgängig angepasst wird. Instandstellungsarbeiten können auf Ersuchen der Eigentümer der Gemeinde übertragen werden. Die Instandstellungskosten und Aufwendungen der Gemeinde sind dabei durch die Eigentümer zu tragen. 3 Nach erfolgter Öffentlicherklärung werden der bauliche und betriebliche Unterhalt der Strassenfläche sowie der dazugehörenden Randabschlüsse durch die Gemeinde übernommen.

Art. 27

1 Private Erschliessungsstrassen und Zufahrtsstrassen, können auf Ersuchen der Grundeigentümer in das Eigentum der Einwohnergemeinde übertragen werden. Voraussetzung ist das ausgewiesene öffentliche Interesse gemäss Art. 26 Abs. 1 dieses Reglements. 2 Die Übernahme erfolgt unentgeltlich und ist davon abhängig zu machen, dass die Strassenanlage grundsätzlich den Anforderungen gemäss Art. 17 dieses Reglements entspricht und in einem guten Zustand ist oder durch den bisherigen Eigentümer diesen Erfordernissen vorgängig angepasst wird. 3 Die Übernahme erfolgt durch einen zwischen dem Gemeinderat und den Grundeigentümern abzuschliessenden Vertrag.

Art. 28

1 Bei Gefährdungen oder Sichtbehinderungen durch Mauern, Einfriedungen, Aufschüttungen, Bäume, Sträucher und dergleichen sind die erforderlichen Massnahmen zu deren Behebung zu treffen. 2 Die Unterhaltspflicht für Bepflanzungen auf privaten Grundstücken liegt bei den Grundeigentümern. Die Bepflanzungen sind zurück zu schneiden, damit diese den Verkehrsraum nicht beeinträchtigen und namentlich Sichtzonen bei Einmündungen, Beleuchtungsanlagen und Verkehrszeichen nicht verdecken. 3 Bei ungenügendem Unterhalt ist die Gemeinde zur Ersatzvornahme auf Kosten der Pflichtigen befugt. 4 Die Zuleitung von Wasser auf Strassen und Wege ist verboten.

Art. 29

1 Die direkten und indirekten Anstösser leisten angemessene Beiträge an die Erstellungs- und Ausbaukosten von neuen und bestehenden Strassen. Dies gilt auch bei einem etappenweisen Ausbau. 2 Die Erstellungs- und Ausbaukosten für die Strassen, die nur der Erschliessung noch nicht überbauter Bauzonen und Reserve-Bauzonen dienen, werden unabhängig der Strassenkategorie zu 100% auf die Grundeigentümer verlegt. 3 Bei den übrigen Strassen verlegt die Gemeinde beim Neubau oder wesentlichen Ausbau von Sammelstrassen in der Regel 65%, von Erschliessungsstrassen in der Regel 80% und von Zufahrtsstrassen 100% der Erstellungs- und Ausbaukosten auf die Grundeigentümer.

Art. 30

1 Die Beitragspflicht besteht für jedes Grundstück, das durch die Erstellung und den Ausbau einer Strasse genügend erschlossen wird. 2 Die Beiträge der einzelnen Grundeigentümer werden in der Regel aufgrund der zulässigen Baudichte gemäss Einzelbauweise auf den erfassten Grundstücksflächen festgesetzt. Besondere Vor- und Nachteile können berücksichtigt werden. 3 Für Flächen ohne festgelegte Baudichte ist der Beitrag nach Massgabe des dem Grundeigentümer erwachsenen Sondervorteils festzusetzen. 4 Die Gemeinde übernimmt in der Regel die Grundeigentümerbeiträge für bestehende Bauten, welche vor dem Neubau oder Ausbau einer Strasse bereits genügend erschlossen waren. 5 Perimeterbeiträge für Grundstücke mit standortgebundenen Werkanlagen, die im öffentlichen Interesse liegen, werden bis zu einer Nutzungsänderung von der Gemeinde übernommen. 6 Hat ein Grundeigentümer an die Strasse, welche die Beitragspflicht auslöst, bereits früher eine Leistung erbracht, so ist dies bei der Festlegung des neuen Beitrags angemessen zu berücksichtigen.

Art. 31

1 Die Erstellungs- bzw. Ausbaukosten einer Strasse setzen sich zusammen aus den Landerwerbs- und Landumlegungskosten, den Baukosten sowie den Bauzinsen und den Aufwendungen für die technischen Arbeiten. Massgebend sind die tatsächlich ausgewiesenen Kosten.

Art. 32

1 Schuldner der Beiträge sind die jeweiligen Eigentümer oder Baurechtsberechtigten der durch den Strassenbau bevorteilten Grundstücke. 2 Die Gemeinde ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen. 3 Die definitiven Beiträge werden nach Vollendung des Strassenbaus und beim Vorliegen der definitiven Abrechnung fällig. 4 Die Perimeterbeiträge sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.

Art. 33

1 Der Gemeinderat kann unter Abwägung öffentlicher und privater Interessen Ausnahmen gestatten, wenn die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen oder eine unbillige Härte bedeuten würde.

Art. 34

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Strassenreglement vom 27. Oktober 1987 aufgehoben.

Art. 35

1 Die Übertretung von Vorschriften dieses Reglements wird gemäss § 41 des Gesetzes über Strassen und Wege bestraft.

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