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Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Confederation · 0.946.31 · treaty

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Contents: 131 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  13. Art. 2 Allgemeine Vorschriften
  14. Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
  15. Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
  16. Art. 5 Toleranzregel
  17. Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
  18. Art. 7 Ursprungskumulierung
  19. Art. 8 Ursprungskumulierung – Voraussetzungen für ihre Anwendung
  20. Art. 9 Massgebende Einheit
  21. Art. 10 Warenzusammenstellungen
  22. Art. 11 Neutrale Elemente
  23. Art. 12 Buchmässige Trennung
  24. Art. 13 Territorialitätsprinzip
  25. Art. 14 Nichtveränderung
  26. Art. 15 Ausstellungen
  27. Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
  28. Art. 17 Allgemeine Vorschriften
  29. Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
  30. Art. 19 Ermächtigter Ausführer
  31. Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  32. Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  33. Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  34. Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
  35. Art. 24 Freizonen
  36. Art. 25 Einfuhranforderungen
  37. Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen
  38. Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
  39. Art. 28 Abweichungen und Formfehler
  40. Art. 29 Lieferantenerklärungen
  41. Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
  42. Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
  43. Art. 32 Streitbeilegung
  44. Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
  45. Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
  46. Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  47. Art. 36 Sanktionen
  48. Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
  49. Art. 38 Liechtenstein
  50. Art. 39 Republik San Marino
  51. Art. 40 Fürstentum Andorra
  52. Art. 41 Ceuta und Melilla
  53. Art. 42 Übergangsbestimmungen
  54. Art. 1
  55. Art. 1
  56. Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
  57. Art. 3 Kumulierung in Algerien
  58. Art. 4 Ursprungsnachweise
  59. Art. 5 Lieferantenerklärung
  60. Art. 6 Nachweise
  61. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  62. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  63. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  64. Art. 10 Sanktionen
  65. Art. 11 Freizonen
  66. Art. 1
  67. Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
  68. Art. 3 Kumulierung in Marokko
  69. Art. 4 Ursprungsnachweise
  70. Art. 5 Lieferantenerklärung
  71. Art. 6 Nachweise
  72. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  73. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  74. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  75. Art. 10 Sanktionen
  76. Art. 11 Freizonen
  77. Art. 1
  78. Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
  79. Art. 3 Kumulierung in Tunesien
  80. Art. 4 Ursprungsnachweise
  81. Art. 5 Lieferantenerklärung
  82. Art. 6 Nachweise
  83. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  84. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  85. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  86. Art. 10 Sanktionen
  87. Art. 11 Freizonen
  88. Art. 1
  89. Art. 1
  90. Art. 2 Kumulierung in der Türkei
  91. Art. 3 Kumulierung in Marokko
  92. Art. 4 Ursprungsnachweise
  93. Art. 5 Lieferantenerklärung
  94. Art. 6 Nachweise
  95. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  96. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  97. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  98. Art. 10 Sanktionen
  99. Art. 11 Freizonen
  100. Art. 1
  101. Art. 2 Kumulierung in der Türkei
  102. Art. 3 Kumulierung in Tunesien
  103. Art. 4 Ursprungsnachweise
  104. Art. 5 Lieferantenerklärung
  105. Art. 6 Nachweise
  106. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  107. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  108. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  109. Art. 10 Sanktionen
  110. Art. 11 Freizonen
  111. Art. 1
  112. Art. 2 Kumulierung in einem EFTA-Staat
  113. Art. 3 Kumulierung in Tunesien
  114. Art. 4 Ursprungsnachweise
  115. Art. 5 Lieferantenerklärung
  116. Art. 6 Nachweise
  117. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  118. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  119. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  120. Art. 10 Sanktionen
  121. Art. 11 Freizonen
  122. Art. 1 Ausschlüsse von der Ursprungskumulierung
  123. Art. 2 Ursprungskumulierung
  124. Art. 3 Ursprungsnachweise
  125. Art. 4 Lieferantenerklärungen
  126. Art. 5 Nachweise
  127. Art. 6 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen
  128. Art. 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  129. Art. 8 Prüfung der Lieferantenerklärung
  130. Art. 9 Sanktionen
  131. Art. 10 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

131 provisions

Art. 1

1. Dieses Übereinkommen legt Bestimmungen für den Ursprung von Erzeugnissen fest, die im Rahmen der jeweils zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Abkommen gehandelt werden. 2. Die dabei relevanten Begriffe «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die damit zusammenhängenden Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in den Anlagen dieses Übereinkommens niedergelegt. Anlage I enthält die allgemeinen Regeln für die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Anlage II enthält vor dem 1. Januar 2019 vereinbarte besondere Bestimmungen, die zwischen einzelnen Vertragsparteien anwendbar sind und Ausnahmen zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten. Zwischen bestimmten Vertragsparteien anwendbare besondere Bestimmungen, die eine Ausnahme zu den in Anlage I festgelegten Bestimmungen enthalten und vor dem 1. Januar 2019 vereinbart, aber nicht in Anlage II aufgenommen wurden, bleiben gültig. 3. Für nach dem 1. Januar 2019 vereinbarte Ausnahmeregelungen gilt Folgendes: a) Die Vertragsparteien können in ihrem bilateralen Handel besondere Bestimmungen anwenden, die eine Ausnahme zu den Bestimmungen in Anlage I des Übereinkommens darstellen, sofern diese besonderen Bestimmungen mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) in Einklang stehen. b) Die Vertragsparteien übermitteln dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses eine Fassung des einschlägigen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Abkommens in englischer oder französischer Sprache, das die Bestimmungen nach Buchstabe a enthält, sowie ein Begleitschreiben in englischer oder französischer Sprache, in dem die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens aufgeführt sind, von denen jenes einschlägige Abkommen abweicht. c) Die besonderen Bestimmungen gemäss Buchstabe a treten nicht vor Ablauf des Kalendermonats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien dem Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses die Informationen nach Buchstabe b übermittelt haben. d) Der Vorsitzende des Gemischten Ausschusses leitet die in Buchstabe b genannten Informationen an alle anderen Vertragsparteien weiter und unterrichtet die Vertragsparteien gemäss Buchstabe b hierüber. 4. Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind: – die Europäische Union; – die in der Präambel genannten EFTA-Staaten; – das Königreich Dänemark für die Färöer; – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Barcelona-Prozesses; – die in der Präambel genannten Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union, mit Ausnahme der Republik Kroatien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union; – die Republik Moldau; – Georgien; – die Ukraine. 5. Ein Dritter, der gemäss Artikel 5 Vertragspartei geworden ist, wird automatisch in die Liste gemäss Absatz 4 dieses Artikels hinzugefügt. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 283). SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 2

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck: 1) «Vertragspartei» die in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vertragsparteien; 2) «Drittland» jedes Nachbarland oder -gebiet, das keine Vertragspartei ist; 3) «jeweiliges Abkommen» ein Freihandelsabkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, das auf dieses Übereinkommen verweist. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 283).

Art. 3

1. Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem jede Vertragspartei vertreten ist. 2. Der Gemischte Ausschuss handelt unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 einvernehmlich. 3. Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Tagung beantragen. 4. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Einberufung von Tagungen sowie die Ernennung des Vorsitzenden und die Dauer seiner Amtszeit regelt. 5. Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

Art. 4

1. Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Übereinkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Durchführung zu gewährleisten. Zu diesem Zweck unterrichten die Vertragsparteien ihn regelmässig über ihre Erfahrungen bei der Anwendung dieses Übereinkommens. Der Gemischte Ausschuss legt Empfehlungen vor und trifft in den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen Beschlüsse. 2. Insbesondere legt der Gemischte Ausschuss den Vertragsparteien Empfehlungen vor für: a) Erläuterungen und Leitlinien für die einheitliche Anwendung dieses Übereinkommens; b) alle anderen Massnahmen, die zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich sind. 3. Der Gemischte Ausschuss beschliesst: a) Änderungen des vorliegenden Übereinkommens; b) Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen gemäss Artikel 5 beizutreten; c) Übergangsmassnahmen im Falle des Beitritts neuer Vertragsparteien. Diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchgeführt. 4. Hat ein Vertreter einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss einen Beschluss unter dem Vorbehalt der Erfüllung wesentlicher rechtlicher Bedingungen angenommen, so tritt der Beschluss, sofern darin kein Datum genannt ist, am ersten Tag des zweiten Monats nach Notifizierung der Aufhebung des Vorbehalts in Kraft. Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 283).

Art. 5

1. Drittländer können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, sofern zwischen dem Bewerberland oder -gebiet und mindestens einer Vertragspartei ein Freihandelsabkommen mit Präferenzursprungsregeln geschlossen wurde. 2. Ein Drittland oder Drittgebiet legt dem Verwahrer einen schriftlichen Beitrittsantrag vor. 3. Der Verwahrer legt dem Gemischten Ausschuss den Antrag zur Beurteilung vor. 4. Der Beschluss des Gemischten Ausschusses, ein Drittland zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen, wird dem Verwahrer übermittelt, der sie innerhalb von zwei Monaten dem ersuchenden Drittland zusammen mit dem an diesem Tage geltenden Wortlaut des Übereinkommens mitteilt. Dieser Beschluss kann von einer einzelnen Vertragspartei nicht angefochten werden. 5. Ein Drittland oder -gebiet, das eingeladen wird, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, hinterlegt zu diesem Zweck eine Beitrittsurkunde beim Verwahrer. Dieser Urkunde ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beizufügen. 6. Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam. 7. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird. 8. Empfehlungen und Beschlüsse des Gemischten Ausschusses gemäss Artikel 4 Absatz 2 und 3, die zwischen dem Zeitpunkt der Vorlage des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Antrags und dem Datum, an dem der Beitritt wirksam wird, angenommen werden, sind dem beitretenden Drittland oder -gebiet ebenfalls über den Verwahrer zu übermitteln. Eine Bescheinigung über den Empfang dieser Rechtsakte wird entweder der Beitrittsurkunde oder einem gesonderten Instrument, das dem Verwahrer innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung vorzulegen ist, beigefügt. Wird die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, so gilt der Beitritt als nicht erfolgt. 9. Ab dem Datum des in Absatz 4 genannten Beschlusses des Gemischten Ausschusses kann das betreffende Drittland im Gemischten Ausschuss, in den Unterausschüssen und in den Arbeitsgruppen als Beobachter vertreten sein. Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses vom 7. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Januar 2025 (AS 2024 283).

Art. 6

Jede Vertragspartei ergreift geeignete Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieses Übereinkommen effektiv angewendet wird, wobei berücksichtigt wird, dass es notwendig ist, bei Problemen infolge seiner Anwendung eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.

Art. 7

Die Vertragsparteien unterrichten einander über den Verwahrer über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergreifen.

Art. 8

Die diesem Übereinkommen beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.

Art. 9

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist von diesem Übereinkommen zurücktreten; die schriftliche Kündigung ist an den Verwahrer zu richten, der sie den übrigen Vertragsparteien notifiziert.

Art. 10

1. Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf die Vertragsparteien, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben, am 1. Januar 2011 in Kraft, sofern mindestens zwei Vertragsparteien ihre Annahmeurkunden bis zum 31. Dezember 2010 beim Verwahrer hinterlegt haben. 2. Tritt dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 2011 in Kraft, so tritt es am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Annahmeurkunde durch mindestens zwei Vertragsparteien in Kraft. 3. Für alle anderen als die in Absätzen 1 und 2 genannten Vertragsparteien tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde in Kraft. 4. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Annahmeurkunde der einzelnen Vertragsparteien und das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens durch Veröffentlichung dieser Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C).

Art. 11

Das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union handelt als Verwahrer dieses Übereinkommens.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Kapitel», «Positionen» und «Unterpositionen» sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden «Harmonisiertes System»), mit den Änderungen gemäss der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004; b) «Einreihen» ist die Einreihung von Waren in eine bestimmte Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems; c) «Sendung» sind Erzeugnisse, die entweder:i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger versandt werden, oder ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden; d) «Zollbehörden der Vertragspartei» der Europäischen Union sind alle Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; e) «Zollwert» ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; f) «Ab-Werk-Preis» ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Vertragspartei gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so bezieht sich der Begriff «Hersteller» auf das Unternehmen, das den Subunternehmer beauftragt hat. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten, die tatsächlich in der Vertragspartei bei der Herstellung des Erzeugnisses angefallen sind, so bezeichnet der Begriff «Ab-Werk-Preis» die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird; g) «austauschbare Vormaterialien» oder «austauschbare Erzeugnisse» sind Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art, der gleichen Handelsqualität und mit den gleichen technischen und materiellen Eigenschaften, die nicht voneinander unterschieden werden können; h) «Waren» sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; i) «Herstellen» ist jede Be- oder Verarbeitung einschliesslich Zusammenbau; j) «Vormaterial» sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; k) «Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft» ist der zulässige Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der zugelassen ist, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Vomhundertsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Vomhundertteil des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; l) «Erzeugnis» ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; m) «Gebiet» umfasst das Landgebiet, die Binnengewässer und das Küstenmeer einer Vertragspartei; n) «Wertzuwachs» ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft der anderen Vertragsparteien, mit denen die Kumulierung zulässig ist, besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird; o) «Wert der Vormaterialien» ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der ausführenden Vertragspartei für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend. SR 0.632.20 Anhang 1A.9

Art. 2 Allgemeine Vorschriften

Für die Zwecke der Durchführung des jeweiligen Abkommens gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn sie in eine andere Vertragspartei ausgeführt werden: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 in der Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; b) Erzeugnisse, die in der Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Vertragspartei im Sinne des Artikels 4 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind.

Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

1. Bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse und natürliche Wässer; b) dort angebaute oder geerntete Pflanzen, einschliesslich Wasserpflanzen, und pflanzliche Erzeugnisse; c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; d) Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren; e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden; f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; g) Aquakulturerzeugnisse, sofern die Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere dort aus Eiern geschlüpft sind oder dort die Larven oder Jungfische aufgezogen wurden; h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen ausserhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; i) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschliesslich aus unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden; j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können; k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle und Altstoffe; l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund ausserhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Vertragspartei zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschliesslichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt; m) dort ausschliesslich aus in den Buchstaben a bis l aufgeführten Erzeugnissen hergestellte Waren. 2. Die Begriffe «eigene Schiffe» und «eigene Fabrikschiffe» in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei ins Schiffsregister eingetragen; b) sie führen die Flagge der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei; c) sie erfüllen eine der folgenden Bedingungen:i) Sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei, oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die:– ihren Hauptsitz und ihre Hauptniederlassung in der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei haben, und – mindestens zur Hälfte Eigentum der ausführenden oder der einführenden Vertragspartei oder öffentlicher Einrichtungen oder von Staatsangehörigen dieser Vertragsparteien sind. 3. Ist die ausführende oder die einführende Vertragspartei die Europäische Union, so sind für die Zwecke von Absatz 2 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeint. 4. Für die Zwecke von Absatz 2 gelten die EFTA-Staaten als eine einzige anwendende Vertragspartei.

Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels und des Artikels 6 gelten Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Anforderungen der Liste in Anhang II für die betreffenden Waren erfüllt sind. 2. Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einer Vertragspartei gemäss Absatz 1 erworben hat, bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt. 3. Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind. Setzt jedoch die betreffende Regel die Einhaltung eines Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so können die Zollbehörden der Vertragsparteien den Ausführern die Bewilligung erteilen, den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und den Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten zu berechnen, um die Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. 4. In dem in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Fall werden ein durchschnittlicher Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe dieser Erzeugnisse und der Summe des Wertes aller bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft errechnet, wobei vom vorherigen Rechnungsjahr entsprechend der Festlegung durch die ausführende Vertragspartei ausgegangen wird, bzw. – wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen – von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte. 5. Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden. 6. Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstanteils an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

Art. 5 Toleranzregel

1. Abweichend von Artikel 4 und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäss der Liste in Anhang II bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern: a) ihr festgestelltes Nettogewicht 15 v. H. des Nettogewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet bzw. b) ihr festgestellter Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei nicht unter Buchstabe a fallenden Erzeugnissen nicht überschreitet. Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anhang I gelten. 2. Nach Absatz 1 ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäss den in der Liste in Anhang II niedergelegten Regeln zu überschreiten. 3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne von Artikel 3 vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 6 und des Artikels 9 Absatz 1 gilt die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegte Toleranz dennoch für Erzeugnisse, bei denen gemäss der Regel in der Liste in Anhang II die bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

1. Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen unabhängig davon, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten; b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken; c) Waschen, Reinigen; Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen; d) Bügeln von Textilien; e) einfaches Anstreichen oder Polieren; f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis; Polieren und Glasieren von Getreide und Reis; g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker; h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse; i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen; j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschliesslich des Zusammenstellens von Sortimenten); k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge; l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschliessungen; m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten; n) Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien; o) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen; p) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile; q) Schlachten von Tieren; r) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis q genannten Behandlungen. 2. Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der ausführenden Vertragspartei an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Behandlungen zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien erstellen Erläuterungen, die eine Bestimmung des Begriffs «einfaches Zusammenfügen» umfassen.

Art. 7 Ursprungskumulierung

1. Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei der Ausfuhr in eine andere Vertragspartei solche Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei hergestellt worden sind, sofern die in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden zu sein. 2. Geht eine in der ausführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 6 genannten Behandlungen hinaus, so gilt das unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der ausführenden Vertragspartei, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in mehr als einer anderen Vertragspartei übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, auf die der höchste Wert der bei der Herstellung in der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien entfällt. 3. Unbeschadet des Artikels 2 und unter Ausschluss der in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems fallenden Erzeugnisse gelten in einer Vertragspartei – ausgenommen die ausführende Vertragspartei – vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden. 4. Unbeschadet des Artikels 2 gelten bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems – und nur für die Zwecke des bilateralen Handels zwischen zwei Vertragsparteien – in der einführenden Vertragspartei vorgenommene Be- oder Verarbeitungen als in der ausführenden Vertragspartei vorgenommen, wenn die Erzeugnisse anschliessend einer Be- oder Verarbeitung in dieser ausführenden Vertragspartei unterzogen werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Teilnehmer des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union und die Republik Moldau als eine Vertragspartei. 5. Die Vertragsparteien können von der Möglichkeit einer einseitigen Ausdehnung der Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels auf die Einfuhr von Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 Gebrauch machen. Die Vertragspartei, die sich für eine Ausdehnung der Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels entscheidet, macht dem Gemischten Ausschuss von dieser Entscheidung ebenso wie über alle entsprechenden Änderungen Mitteilung. Anhang VIII enthält eine Liste der Vertragsparteien, die die Anwendung von Absatz 3 dieses Artikels über die Einfuhr von Erzeugnissen gemäss Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems ausgedehnt haben. Die Liste der Vertragsparteien wird umgehend aktualisiert, sobald eine Vertragspartei die Ausdehnung nicht mehr anwendet. Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren jeweiligen internen Verfahren eine Bekanntmachung mit der Liste der in Anhang VIII aufgeführten Vertragsparteien. 6. Für die Zwecke der Kumulierung gemäss den Absätzen 3 bis 5 des vorliegenden Artikels gelten die Ursprungserzeugnisse nur dann als Erzeugnisse mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei, wenn die dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 genannte Behandlung hinausgeht. 7. Ursprungserzeugnisse einer der in Absatz 1 genannten Vertragsparteien, die in der ausführenden Vertragspartei keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eine der anderen Vertragsparteien ausgeführt werden.

Art. 8 Ursprungskumulierung – Voraussetzungen für ihre Anwendung

1. Die Kumulierung gemäss Artikel 7 ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass: a) zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Vertragsparteien und der Bestimmungsvertragspartei ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) Anwendung findet; und b) die Waren die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Übereinkommens identisch sind. 1a. Die Kumulierung gemäss Artikel 7 kann auf Waren der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems angewandt werden, die aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln nach Artikel 42 Absatz 1 und der einschlägigen Bestimmungen von Anlage II sowie aufgrund der Anwendung der Ursprungsregeln der dem Übereinkommen vorausgehenden Protokolle über die Bestimmung des Begriffs «Erzeugnisse mit Ursprung in» oder «Ursprungserzeugnisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen die Ursprungseigenschaft erworben haben, vorausgesetzt, dass Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ursprung in den Vertragsparteien haben, für die die Kumulierung gemäss der «Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln bzw. der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen den Vertragsparteien dieses Übereinkommens» in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung möglich ist. Dieser Absatz gilt für den in Artikel 31 Absatz 1 genannten Zeitraum für Waren, die Gegenstand der in Artikel 42 Absätze 4 und 5 genannten Ursprungsnachweise sind. 2. Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung werden im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und im Gebiet der Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, nach deren eigenen Verfahren veröffentlicht. Die in Artikel 7 vorgesehene Kumulierung gilt ab dem in diesen Veröffentlichungen angegebenen Datum. Die Vertragsparteien teilen den anderen Vertragsparteien, mit denen die jeweiligen Abkommen geschlossen wurden, über die Europäische Kommission die Einzelheiten der Abkommen mit den anderen Vertragsparteien mit, einschliesslich des Tages ihres Inkrafttretens. 3. Wenn Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei in Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, sollte der Ursprungsnachweis folgenden Vermerk in Englisch enthalten: «CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)». Wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 als Ursprungsnachweis verwendet, so ist diese Angabe in Feld 7 zu machen. 4. Die Vertragsparteien können bei in ihr Gebiet eingeführten Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft in der ausführenden Vertragspartei in Anwendung der Ursprungskumulierung gemäss Artikel 7 erworben haben, entscheiden, von der Verpflichtung zur Aufnahme der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Erklärung in den Ursprungsnachweis abzusehen. Die Vertragsparteien machen dem Gemischten Ausschuss Mitteilung von ihrer Entscheidung, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Bekanntmachungen über die aktualisierte Liste der Vertragsparteien, die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, werden von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren veröffentlicht. SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 9 Massgebende Einheit

1. Massgebende Einheit für die Anwendung dieses Übereinkommens ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems zugrunde zu legende Einheit jedes Erzeugnisses. Daraus ergibt sich, dass: a) ein Erzeugnis, das aus einer Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen besteht und nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die massgebende Einheit darstellt; b) bei einer Sendung, die aus mehreren gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position eingereiht werden, besteht, jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Übereinkommens für sich betrachtet werden muss. 2. Werden Verpackungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt. 3. Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen versandt werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind.

Art. 10 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Art. 11 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt: a) Energie und Brennstoffe; b) Anlagen und Ausrüstung; c) Maschinen und Werkzeuge; d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

Art. 12 Buchmässige Trennung

1. Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Wirtschaftsbeteiligten die Verwaltung der Vormaterialien mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen. 2. Die Wirtschaftsbeteiligten können die Verwaltung von austauschbaren Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 mithilfe der Methode der buchmässigen Trennung ohne getrennte Lagerung sicherstellen. 3. Die Vertragsparteien können vorschreiben, dass die Anwendung der buchmässigen Trennung der vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden bedarf. Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen, und sie überwachen die Verwendung der Bewilligung. Die Zollbehörden können diese Bewilligung widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieser Anlage nicht erfüllt. Bei der Anwendung der buchmässigen Trennung wird sichergestellt, dass zu keinem Zeitpunkt mehr Erzeugnisse als «mit Ursprung in der ausführenden Vertragspartei» gelten können, als dies bei Anwendung einer Methode der räumlichen Trennung der Lagerbestände der Fall gewesen wäre. Die Methode ist anzuwenden und ihre Anwendung ist nach den in der ausführenden Vertragspartei allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen. 4. Der Begünstigte der Methode nach den Absätzen 1 und 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt diese. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

Art. 13 Territorialitätsprinzip

1. Die in Titel II genannten Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der betreffenden Vertragspartei erfüllt werden. 2. Ursprungserzeugnisse, die aus einer Vertragspartei in ein anderes Land ausgeführt und anschliessend wieder eingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden wird glaubhaft dargelegt, dass: a) die wieder eingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind; und b) sie während ihres Verbleibs in dem betreffenden Land oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgeht. 3. Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach den in Titel II niedergelegten Bedingungen wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die ausserhalb der ausführenden Vertragspartei an aus dieser Vertragspartei ausgeführten und anschliessend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht berührt, sofern: a) die genannten Vormaterialien vollständig in der ausführenden Vertragspartei gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgeht; und b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, dass:i) die wiedereingeführten Erzeugnisse durch Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien hergestellt worden sind, und ii) der nach diesem Artikel ausserhalb der ausführenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses, für das die Ursprungseigenschaft beansprucht wird, nicht überschreitet. 4. Für die Zwecke von Absatz 3 dieses Artikels finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen höchsten zulässigen Wert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der ausführenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel ausserhalb dieser Vertragspartei insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten. 5. Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 3 und 4 dieses Artikels bezeichnet der Begriff «insgesamt erzielter Wertzuwachs» alle ausserhalb der ausführenden Vertragspartei entstandenen Kosten einschliesslich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien. 6. Die Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet angesehen werden können. 7. Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung ausserhalb der ausführenden Vertragspartei wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.

Art. 14 Nichtveränderung

1. Die Präferenzbehandlung nach dem betreffenden Abkommen gilt nur für Erzeugnisse, die die Anforderungen nach diesem Übereinkommen erfüllen und für die Einfuhr in eine Vertragspartei angemeldet wurden, sofern es sich dabei um dieselben Erzeugnisse handelt, die auch aus der ausführenden Vertragspartei ausgeführt wurden. Vor der Überführung in den freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Mass hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstiger Dokumentation, um die Einhaltung spezifischer inländischer Anforderungen der einführenden Vertragspartei zu gewährleisten, was unter zollamtlicher Überwachung in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern oder dem Drittland bzw. den Drittländern geschieht, in dem bzw. denen die Aufteilung vorgenommen wird. 2. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert werden, solange sie in dem Durchfuhrdrittland bzw. den Durchfuhrdrittländern unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. 3. Unbeschadet des Titels V dieser Anlage können Sendungen aufgeteilt werden, solange sie in dem Drittland bzw. den Drittländern, in dem bzw. denen die Aufteilung erfolgt, unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. 4. Bestehen Zweifel, kann die einführende Vertragspartei den Einführer oder seinen Vertreter auffordern, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um die Erfüllung dieses Artikels nachzuweisen, was durch jede Art von Unterlage und insbesondere folgende geschehen kann: a) vertraglich festgelegte Frachtpapiere wie Konnossemente; b) faktische oder konkrete Nachweise anhand der Kennung oder Nummerierung von Packstücken; c) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands bzw. der Durchfuhrländer oder des Landes bzw. der Länder, in dem bzw. denen die Sendung aufgeteilt wurde, ausgestellte Bescheinigung über die Nichtbehandlung oder alle sonstigen Nachweise, die belegen, dass die Waren im Durchfuhrland bzw. in den Durchfuhrländern oder in dem Land bzw. den Ländern, in dem bzw. denen die Sendung aufgeteilt wurde, unter zollamtlicher Überwachung verblieben; oder d) Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.

Art. 15 Ausstellungen

1. Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land versandt, mit dem keine Kumulierung nach Artikel 7 und 8 zulässig ist, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des jeweiligen Abkommens, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlandes glaubhaft dargelegt wird, dass: a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind; und d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. 2. Nach Massgabe des Titels V dieser Anlage wird ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt und den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei unter den üblichen Voraussetzungen vorgelegt. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. 3. Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ‑ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

1. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Erzeugnissen mit Ursprung in einer Vertragspartei nach den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems verwendet worden sind, für die nach Massgabe des Titels V dieser Anlage ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der ausführenden Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein. 2. Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der ausführenden Vertragspartei geltende Regelungen, nach denen Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse im Inland in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen. 3. Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind. 4. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Erzeugnissen, die die Ursprungseigenschaft durch Anwendung der Ursprungskumulierung nach Artikel 7 Absatz 4 oder 5 erworben haben. 5. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im bilateralen Handel zwischen der Schweiz (einschliesslich Liechtenstein), Island, Norwegen, der Türkei oder der Europäischen Union einerseits und einem Teilnehmer des Barcelona-Prozesses, ausgenommen die Türkei und Israel, andererseits, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse der ausführenden oder einführenden Vertragspartei gelten. 6. Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht im bilateralen Handel zwischen Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten des Abkommens über die Einrichtung einer Freihandelszone unter den arabischen Mittelmeerländern (Agadir-Abkommen) sind, wenn die Erzeugnisse ohne Anwendung der Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in einer der anderen Vertragsparteien als Ursprungserzeugnisse eines dieser Länder gelten.

Art. 17 Allgemeine Vorschriften

1. Ursprungserzeugnisse einer der Vertragsparteien erhalten bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei die Begünstigungen der jeweiligen Abkommen, sofern einer der folgenden Ursprungsnachweise erbracht wird: a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage; b) in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden «Ursprungserklärung»); der Wortlaut der Ursprungserklärung findet sich in Anhang III dieser Anlage. 2. Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Übereinkommens in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen der jeweiligen Abkommen, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise vorgelegt werden muss. 3. Unbeschadet des Absatzes 1 können zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbaren, dass die in Absatz 1 genannten Ursprungsnachweise für den Präferenzverkehr zwischen diesen Vertragsparteien durch Erklärungen zum Ursprung ersetzt werden, die von einem gemäss den einschlägigen Rechtsvorschriften dieser Vertragsparteien in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführer ausgestellt werden. Die Nutzung einer von in einer elektronischen Datenbank registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärung zum Ursprung, die von zwei oder mehr Vertragsparteien vereinbart wurde, steht der Anwendung der diagonalen Kumulierung mit anderen Vertragsparteien nicht entgegen. 4. Für die Zwecke des Absatzes 1 können zwei oder mehr Vertragsparteien die Einrichtung eines Systems vereinbaren, wonach die in Absatz 1 aufgeführten Ursprungsnachweise elektronisch ausgestellt und/oder elektronisch übermittelt werden können. Bis zur Einrichtung eines solchen System sollten die Vertragsparteien elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen annehmen, die bei der Einfuhr vorgelegt werden, sofern: a) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen auf dem Muster in Anhang IV beruhen; b) die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein sicheres internetgestütztes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen; c) die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, anhand deren sie identifiziert werden können; und d) das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der elektronischen Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt wird. Eine Vertragspartei kann beschliessen, die Annahme elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, und unterrichtet die anderen Vertragsparteien in diesem Fall hierüber vorab über das Sekretariat des Gemischten Ausschusses. In Fall einer Aussetzung ist in der Bekanntmachung gemäss Buchstabe d das Datum des Beginns der Aussetzung anzugeben. 5. Gilt Artikel 8 Absatz 4, so ergreift der in einer Vertragspartei niedergelassene Ausführer, der einen Ursprungsnachweis auf der Grundlage eines anderen Ursprungsnachweises ausfertigt oder beantragt, für den eine Befreiung von der sonst nach Artikel 8 Absatz 3 geltenden Verpflichtung zur Aufnahme der Erklärung gilt, für die Zwecke des Artikels 7 alle erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung erfüllt sind, und er ist bereit, den Zollbehörden alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen.

Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung

1. Eine in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden: a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 19; oder b) von jedem Ausführer für Sendungen mit einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet. 2. Eine Ursprungserklärung kann ausgefertigt werden, falls die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllen. 3. Auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei hat der Ausführer, der eine Ursprungserklärung ausfertigt, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen. 4. Eine Ursprungserklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs III dieser Anlage nach Massgabe des nationalen Rechts der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss das mit Tinte in Druckschrift erfolgen. 5. Die Ursprungserklärung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 19 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte. 6. Die Ursprungserklärung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr (im Folgenden «nachträgliche Ursprungserklärung») ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie in die einführende Vertragspartei innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird. Wird eine Sendung gemäss Artikel 14 Absatz 3 aufgeteilt und dieselbe Zweijahresfrist eingehalten, so wird die nachträgliche Ursprungserklärung von dem ermächtigten Ausführer der ausführenden Vertragspartei des Erzeugnisses ausgefertigt.

Art. 19 Ermächtigter Ausführer

1. Die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei können einen in dieser Vertragspartei niedergelassenen Ausführer (im Folgenden «ermächtigte Ausführer»), vorbehaltlich nationaler Anforderungen dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Ursprungserklärungen auszufertigen. 2. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, bietet jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens. 3. Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Ursprungserklärung anzugeben ist. 4. Die Zollbehörden überprüfen den ordnungsgemässen Gebrauch einer Bewilligung. Sie können die Bewilligung widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer in unzulässiger Weise von ihr Gebrauch macht, und widerrufen sie in jedem Fall, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 2 genannte Gewähr nicht mehr bietet.

Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. 2. Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang IV dieser Anlage aus. Diese Formblätter sind nach dem nationalen Recht der ausführenden Vertragspartei in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Übereinkommen abgefasst ist. Werden die Formblätter handschriftlich ausgefüllt, so erfolgt dies mit Tinte in Druckschrift. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so sind unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. 3. Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei, in der die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens vorzulegen. 4. Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Anforderungen dieses Übereinkommens erfüllen. 5. Die Zollbehörden, welche die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Übereinkommens zu überprüfen. Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder jede sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäss ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. 6. In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 anzugeben. 7. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Ungeachtet des Artikels 20 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn: a) sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist; b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist; c) die endgültige Bestimmung der betreffenden Erzeugnisse zum Zeitpunkt ihrer Ausfuhr unbekannt war und erst während ihrer Beförderung oder Lagerung und möglicherweise nach einer Aufteilung einer Sendung nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wurde; oder d) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 4 ausgestellt wurde und die Anwendung von Artikel 8 Absatz 3 bei der Einfuhr in eine andere Vertragspartei vorgeschrieben ist. 2. In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben. 3. Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich innerhalb von zwei Jahren ab dem Datum der Ausfuhr und nur dann ausstellen, wenn sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen. 4. Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «ISSUED RETROSPECTIVELY». 5. Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in Feld 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

1. Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. 2. Das nach Absatz 1 ausgestellte Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: «DUPLICATE». 3. Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in Feld 7 des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen. 4. Das Duplikat trägt das Ausstellungsdatum der Original-Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

1. Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung oder Ausfertigung in der ausführenden Vertragspartei gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei vorzulegen. 2. Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn diese Vorlagefrist aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. 3. In allen anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden der einführenden Vertragspartei die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Art. 24 Freizonen

1. Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. 2. Abweichend von Absatz 1 kann in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, ein neuer Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

Art. 25 Einfuhranforderungen

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen.

Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und vorbehaltlich der von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zur Auslegung des Harmonisierten Systems in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

1. Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. 2. Einfuhren gelten nicht als Einfuhren kommerzieller Art, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Einfuhren erfolgen gelegentlich; b) die Einfuhren bestehen ausschliesslich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. 3. Der Gesamtwert dieser Erzeugnisse darf bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1200 EUR nicht überschreiten.

Art. 28 Abweichungen und Formfehler

1. Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich dieses Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. 2. Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung der in Absatz 1 genannten Unterlagen führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in diesen Unterlagen entstehen lassen.

Art. 29 Lieferantenerklärungen

1. Wird in einer Vertragspartei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus anderen Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 oder 4 verwendet worden sind, die in diesen Vertragsparteien be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in einer Vertragspartei an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der ausführenden Vertragspartei gelten können und die übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens erfüllt sind. 3. Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der im Anhang VI vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in einer Vertragspartei über einen bestimmten Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit‑Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu zwei Jahren nach dem Datum ihrer Ausfertigung. Die Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit‑Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang VII vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit‑Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärung nach den Absätzen 3 und 4 ist maschinenschriftlich oder gedruckt in einer der Sprachen, in denen das Übereinkommen abgefasst ist, nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der Vertragspartei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

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