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Regionales Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln

Confederation · 0.946.31 · treaty

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Contents: 131 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  13. Art. 2 Allgemeine Vorschriften
  14. Art. 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
  15. Art. 4 Ausreichende Be- oder Verarbeitungen
  16. Art. 5 Toleranzregel
  17. Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
  18. Art. 7 Ursprungskumulierung
  19. Art. 8 Ursprungskumulierung – Voraussetzungen für ihre Anwendung
  20. Art. 9 Massgebende Einheit
  21. Art. 10 Warenzusammenstellungen
  22. Art. 11 Neutrale Elemente
  23. Art. 12 Buchmässige Trennung
  24. Art. 13 Territorialitätsprinzip
  25. Art. 14 Nichtveränderung
  26. Art. 15 Ausstellungen
  27. Art. 16 Zollrückvergütung oder Zollbefreiung
  28. Art. 17 Allgemeine Vorschriften
  29. Art. 18 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Ursprungserklärung
  30. Art. 19 Ermächtigter Ausführer
  31. Art. 20 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  32. Art. 21 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  33. Art. 22 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
  34. Art. 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
  35. Art. 24 Freizonen
  36. Art. 25 Einfuhranforderungen
  37. Art. 26 Einfuhr in Teilsendungen
  38. Art. 27 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
  39. Art. 28 Abweichungen und Formfehler
  40. Art. 29 Lieferantenerklärungen
  41. Art. 30 In Euro ausgedrückte Beträge
  42. Art. 31 Nachweise, Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
  43. Art. 32 Streitbeilegung
  44. Art. 33 Notifizierung und Zusammenarbeit
  45. Art. 34 Prüfung der Ursprungsnachweise
  46. Art. 35 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  47. Art. 36 Sanktionen
  48. Art. 37 Europäischer Wirtschaftsraum
  49. Art. 38 Liechtenstein
  50. Art. 39 Republik San Marino
  51. Art. 40 Fürstentum Andorra
  52. Art. 41 Ceuta und Melilla
  53. Art. 42 Übergangsbestimmungen
  54. Art. 1
  55. Art. 1
  56. Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
  57. Art. 3 Kumulierung in Algerien
  58. Art. 4 Ursprungsnachweise
  59. Art. 5 Lieferantenerklärung
  60. Art. 6 Nachweise
  61. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  62. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  63. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  64. Art. 10 Sanktionen
  65. Art. 11 Freizonen
  66. Art. 1
  67. Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
  68. Art. 3 Kumulierung in Marokko
  69. Art. 4 Ursprungsnachweise
  70. Art. 5 Lieferantenerklärung
  71. Art. 6 Nachweise
  72. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  73. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  74. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  75. Art. 10 Sanktionen
  76. Art. 11 Freizonen
  77. Art. 1
  78. Art. 2 Kumulierung in der Europäischen Union
  79. Art. 3 Kumulierung in Tunesien
  80. Art. 4 Ursprungsnachweise
  81. Art. 5 Lieferantenerklärung
  82. Art. 6 Nachweise
  83. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  84. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  85. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  86. Art. 10 Sanktionen
  87. Art. 11 Freizonen
  88. Art. 1
  89. Art. 1
  90. Art. 2 Kumulierung in der Türkei
  91. Art. 3 Kumulierung in Marokko
  92. Art. 4 Ursprungsnachweise
  93. Art. 5 Lieferantenerklärung
  94. Art. 6 Nachweise
  95. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  96. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  97. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  98. Art. 10 Sanktionen
  99. Art. 11 Freizonen
  100. Art. 1
  101. Art. 2 Kumulierung in der Türkei
  102. Art. 3 Kumulierung in Tunesien
  103. Art. 4 Ursprungsnachweise
  104. Art. 5 Lieferantenerklärung
  105. Art. 6 Nachweise
  106. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  107. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  108. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  109. Art. 10 Sanktionen
  110. Art. 11 Freizonen
  111. Art. 1
  112. Art. 2 Kumulierung in einem EFTA-Staat
  113. Art. 3 Kumulierung in Tunesien
  114. Art. 4 Ursprungsnachweise
  115. Art. 5 Lieferantenerklärung
  116. Art. 6 Nachweise
  117. Art. 7 Prüfung der Lieferantenerklärung
  118. Art. 8 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  119. Art. 9 Prüfung der Lieferantenerklärungen
  120. Art. 10 Sanktionen
  121. Art. 11 Freizonen
  122. Art. 1 Ausschlüsse von der Ursprungskumulierung
  123. Art. 2 Ursprungskumulierung
  124. Art. 3 Ursprungsnachweise
  125. Art. 4 Lieferantenerklärungen
  126. Art. 5 Nachweise
  127. Art. 6 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen
  128. Art. 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen
  129. Art. 8 Prüfung der Lieferantenerklärung
  130. Art. 9 Sanktionen
  131. Art. 10 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

131 provisions

Art. 11 Freizonen

1. Die EFTA-Staaten und Tunesien treffen alle erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden. 2. Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse eines EFTA-Staates oder Tunesiens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung diesem Übereinkommen entspricht.

Art. 1 Ausschlüsse von der Ursprungskumulierung

Erzeugnisse, die in Anwendung der Bestimmungen dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft erworben haben, sind von der Kumulierung nach Artikel 7 der Anlage I ausgeschlossen.

Art. 2 Ursprungskumulierung

Für die Zwecke des Artikels 2 Buchstabe b der Anlage I gilt die in der Republik Moldau oder den Teilnehmern des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses der Europäischen Union (im Folgenden die «CEFTA-Parteien») vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einer anderen CEFTA-Partei vorgenommen, sofern die gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse anschliessend in der betreffenden CEFTA-Partei be- oder verarbeitet werden. Werden die Ursprungserzeugnisse nach Artikel 2 Buchstabe b der Anlage I in zwei oder mehr der betreffenden Parteien gewonnen oder hergestellt, so gelten sie nur dann als Ursprungserzeugnisse der betreffenden CEFTA-Partei, wenn die Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 der Anlage I genannte Behandlung hinausgeht.

Art. 3 Ursprungsnachweise

1. Unbeschadet des Artikels 20 Absätze 4 und 5 der Anlage I wird eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 von den Zollbehörden einer CEFTA-Partei ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 2. Unbeschadet des Artikels 18 Absätze 2 und 3 der Anlage I kann eine Ursprungserklärung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse mit Anwendung der Kumulierung gemäss Artikel 2 dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

Art. 4 Lieferantenerklärungen

1. Wird in einer CEFTA-Partei eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung für Ursprungserzeugnisse ausgestellt bzw. ausgefertigt, bei deren Herstellung Waren aus anderen CEFTA-Parteien verwendet worden sind, die in diesen Parteien be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft zu erwerben, so wird die für diese Waren nach Massgabe dieses Artikels abgegebene Lieferantenerklärung berücksichtigt. 2. Die Lieferantenerklärung nach Absatz 1 dient als Nachweis für die in den CEFTA-Parteien an den betreffenden Waren vorgenommene Be- oder Verarbeitung im Hinblick auf die Entscheidung, ob die Erzeugnisse, bei deren Herstellung diese Waren verwendet worden sind, als Ursprungserzeugnisse der CEFTA-Parteien gelten können und die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen. 3. Abgesehen von den in Absatz 4 genannten Fällen wird vom Lieferanten für jede Warensendung eine gesonderte Lieferantenerklärung in der in Anhang G vorgeschriebenen Form auf einem Blatt Papier ausgefertigt, das der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier beigefügt wird, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. 4. Ein Lieferant, der regelmässig einen Kunden mit Waren beliefert, die in den CEFTA-Parteien über einen längeren Zeitraum hinweg in der gleichen Weise be- oder verarbeitet werden sollen, kann eine einmalige Lieferantenerklärung (im Folgenden «Langzeit-Lieferantenerklärung») abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt. Die Langzeit-Lieferantenerklärung gilt in der Regel bis zu ein Jahr nach dem Datum der Ausfertigung der Erklärung. Die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, legen fest, unter welchen Voraussetzungen eine längere Geltungsdauer zulässig ist. Die Langzeit-Lieferantenerklärung wird vom Lieferanten in der in Anhang H vorgeschriebenen Form ausgefertigt; die betreffenden Waren müssen darin so genau bezeichnet sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist. Sie wird dem betreffenden Kunden vor der ersten Lieferung der Waren, auf die sich die Erklärung bezieht, oder zusammen mit dieser Lieferung vorgelegt. Der Lieferant unterrichtet seinen Kunden unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die betreffenden Waren nicht mehr gilt. 5. Die Lieferantenerklärungen nach den Absätzen 3 und 4 sind maschinenschriftlich oder gedruckt in englischer Sprache nach dem nationalen Recht der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, zu erstellen und vom Lieferanten eigenhändig zu unterzeichnen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen. 6. Der die Erklärung ausfertigende Lieferant hat auf Verlangen der Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der die Erklärung ausgefertigt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Richtigkeit der in der Erklärung gemachten Angaben vorzulegen.

Art. 5 Nachweise

Die Lieferantenerklärung zum Nachweis der in den CEFTA-Parteien an den verwendeten Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen wird, sofern sie in einer dieser Parteien ausgefertigt worden ist, einer der in Artikel 20 Absatz 3 und in Artikel 18 Absatz 5 der Anlage I und in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen zum Nachweis dafür gleichgestellt, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Ursprungserklärung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse einer CEFTA-Partei angesehen werden können und sie die übrigen Voraussetzungen der Anlage I erfüllen.

Art. 6 Aufbewahrung der Lieferantenerklärungen

Ein Lieferant, der eine Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, denen die Erklärung beigefügt ist, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Ein Lieferant, der eine Langzeit-Lieferantenerklärung ausfertigt, hat Kopien der Erklärung und der Rechnungen, Lieferscheine und anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen der betreffenden Erklärung an einen Kunden gelieferten Waren beziehen, sowie die in Artikel 4 Absatz 6 dieses Anhangs genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Geltungsdauer der Langzeit-Lieferantenerklärung endet.

Art. 7 Zusammenarbeit der Verwaltungen

Unbeschadet der Artikel 33 und 34 der Anlage I unterstützen die CEFTA-Parteien einander über die zuständigen Zollbehörden bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ursprungserklärungen und der Lieferantenerklärungen sowie der Richtigkeit der in diesen Unterlagen gemachten Angaben, um die ordnungsgemässe Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten.

Art. 8 Prüfung der Lieferantenerklärung

1. Eine nachträgliche Prüfung der Lieferantenerklärung bzw. der Langzeit-Lieferantenerklärung kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden der CEFTA-Partei, in der diese Erklärung bei der Verwendung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt worden ist, begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers oder der Richtigkeit der darin gemachten Angaben haben. 2. Für die Zwecke der Durchführung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden der in Absatz 1 genannten CEFTA-Partei die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung und die Rechnungen, Lieferscheine oder anderen Handelspapiere, die sich auf die im Rahmen einer solchen Erklärung gelieferten Waren beziehen, an die Zollbehörden der CEFTA-Partei zurück, in der die Erklärung ausgefertigt wurde, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die ein Ersuchen um Prüfung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der in der Lieferantenerklärung bzw. Langzeit-Lieferantenerklärung gemachten Angaben schliessen lassen. 3. Die Prüfung wird von den Zollbehörden der CEFTA-Partei durchgeführt, in der die Lieferantenerklärung bzw. die Langzeit-Lieferantenerklärung ausgefertigt wurde. Diese sind berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Lieferanten oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen. 4. Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Angaben in der Lieferantenerklärung oder Langzeit-Lieferantenerklärung richtig sind; ferner muss es den Zollbehörden möglich sein festzustellen, ob und inwieweit eine solche Erklärung bei der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder bei der Ausfertigung einer Ursprungserklärung berücksichtigt werden konnte.

Art. 9 Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Art. 10 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung

Das Verbot nach Artikel 16 Absatz 1 der Anlage I gilt nicht im bilateralen Handel zwischen den CEFTA-Parteien.

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