Art. 1
Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Festlegung und Überprüfung von Nachteilsausgleichsmassnahmen und Lernzielanpassungen an der städtischen Volksschule.
Zürich (city) · 412.135 · regulation
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In force since 2024-08-01, as the publisher states.
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Dieses Reglement regelt das Verfahren zur Festlegung und Überprüfung von Nachteilsausgleichsmassnahmen und Lernzielanpassungen an der städtischen Volksschule.
1 Die Festlegung von Nachteilsausgleichsmassnahmen setzt ein aktuelles Gutachten einer einschlägig qualifizierten Fachperson voraus, die eine entsprechende Beeinträchtigung diagnostiziert. 2 Im Übrigen gelten für die Festlegung und Überprüfung von Nachteilsausgleichsmassnahmen §§ 24–26 und 28 Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen (VSM)2 sowie Art. 6 Abs. 3 lit. g Verordnung über die geleiteten Volksschulen in den Schulkreisen der Stadt Zürich (Organisationsstatut)3 sinn gemäss.
Für die Festlegung und Überprüfung von Lernzielanpas sungen gelten §§ 24–26 und 28 VSM sowie Art. 6 Abs. 3 lit. g Organisationsstatut sinngemäss.
Dieses Reglement tritt am 1. August 2024 in Kraft. 1 AS 101.100 2 vom 11. Juli 2007, LS 412.103. 3 vom 11. Januar 2006, AS 412.103. Gegenstand und Geltungs bereich Nachteils ausgleichs massnahmen Lernziel anpassungen Inkrafttreten