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23 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang zu den Fachhochschulen und
die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern von
Fachhochschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Freizügigkeit für Studierende sowie die Optimierung des Fachhochschulangebots. Sie trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2
Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen
1 Interkantonale Vereinbarungen, die die Mitträgerschaft oder Mitfinanzierung einer
oder mehrerer Fachhochschulen regeln, gehen dieser Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die finanziellen Abgeltungen gesamthaft mindestens so hoch sind,
wie sie der Abschnitt 2 der vorliegenden Vereinbarung vorsieht und dass die Gleichberechtigung der Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährleistet ist.
Art. 3
Grundsätze
1 Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Trägern von Fachhochschulen
Beiträge an die Ausbildungskosten.
2 Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit die Kantone nicht selber Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie die ihnen verbundenen Schulen zur Gleichbehandlung.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.618 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
Art. 4
Beitragsberechtigte Studiengänge
1 Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstudiengänge kantonaler oder interkantonaler Fachhochschulen. Die Anerkennung richtet sich nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes1) oder der Interkantonalen Diplomvereinbarung. Bei zweistufig geführten Diplomstudiengängen (Bachelor- und Masterstudien) sind beide
Studienstufen beitragsberechtigt.
2 Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Träger geführt werden, aber von
einem Kanton oder einer Gruppe von Kantonen mitfinanziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie von der Kommission FHV als beitragsberechtigt erklärt werden. Voraussetzung dazu ist, dass der mitfinanzierende Kanton oder die mitfinanzierenden Kantone für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen,
wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
3 Andere anerkannte Studiengänge können auf Gesuch des Standortkantons von der
Kommission FHV als beitragsberechtigt anerkannt werden. In diesem Fall werden
nur jene Kantone zahlungspflichtig, die sich dazu ausdrücklich verpflichten.
Art. 5
Wohnsitzkanton
1 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und
Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d,
d. der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell
unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines
Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst,
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Studienbeginn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen
Vormundschaftsbehörde2).
1) Heute: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG; SR 414.20)
2) Jetzt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 6 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 412.618
Umleitung von Studierenden
1 Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazitäten einer Schule ausgeschöpft
sind, können Studienanwärterinnen und Studienanwärter sowie Studierende an andere Schulen umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission FHV bestimmt das Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stelle.
Art. 7
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende und Studienanwärterinnen und Studienanwärter aus Kantonen, welche
dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie werden an eine Schule zugelassen, wenn die Studierenden aus den
Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,
wird nebst den Studiengebühren eine Gebühr auferlegt, welche mindestens dem
Beitrag der Vereinbarungskantone entspricht.
2. Beiträge
Art. 8
Bemessungsgrundlage
1 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen pro Studierenden festgelegt.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf Antrag der Kommission FHV
beschliessen, für einzelne oder alle Studiengänge ein anderes Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
Konferenzmitglieder.
Art. 9
Höhe der Beiträge
1 Die Studiengänge werden nach Studienbereichen in Gruppen zusammengefasst.
2 Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Gruppe, d.h. die Betriebskosten, abzüglich der individuellen Studiengebühren, der Infrastrukturkosten und allfälliger Bundesbeiträge.
3 Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gruppe 85 % der Ausbildungskosten decken. Zuständig für die Festlegung der Beiträge ist die Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.
412.618 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
Art. 10
Abzug bei hohen Studiengebühren
1 Die Schulen können angemessene individuelle Studiengebühren erheben. Die
Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest- und Höchstbeträge je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die von der Kommission FHV festgelegte
Höchstgrenze, werden die Beiträge für den entsprechenden Studiengang gekürzt.
3. Vollzug
Art. 11
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der
Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit
beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. die Wahl der Mitglieder und des bzw. der Vorsitzenden der Kommission
FHV,
b. die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,
c. die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,
d. die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
e. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FHV.
3 Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge.
Art. 12
Kommission FHV
1 Für den Vollzug setzt die Konferenz der Vereinbarungskantone eine Kommission
Fachhochschulvereinbarung (Kommission FHV) ein.
2 Sie setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche für eine Amtsdauer von vier
Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder werden von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlagen.
3 Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle,
b. die jährliche Berichterstattung an die Konferenz der Vereinbarungskantone,
c. die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge und der Dauer der Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,
d. die Antragsstellung für die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells gemäss Art. 8,
e. die Festlegung der Mindest- und Höchstgrenze für die individuellen Studiengebühren,
f. die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und
Stichdaten sowie der Verzugszinse,
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 412.618
g. die Einteilung neu anerkannter bzw. im Anerkennungsverfahren befindlicher
Studiengänge nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 21.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser Vereinbarung.
Art. 14
Liste der beitragsberechtigten Studiengänge
1 Die beitragsberechtigten Studiengänge und die Beitragshöhe werden in einem Anhang aufgeführt.
Art. 15
Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt.
2 Jede Schule erstellt eine Namensliste der Studierenden zu Handen des zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den massgeblichen Wohnsitzkanton gemäss
Art. 5 und führt die Studierenden gemäss den Gruppen getrennt auf.
Art. 16
Vollzugskosten
1 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studierenden zu tragen. Sie werden ihnen jährlich
in Rechnung gestellt. Für besondere Abklärungen, die sich nur auf einzelne Kantone
und Schulen beziehen, können, auf Beschluss der Kommission FHV, die Kosten auf
die betroffenen Kantone abgewälzt werden.
4. Rechtspflege
Art. 17
Schiedsinstanz
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt eine Schiedsinstanz mit sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsidentin oder Präsidenten.
2 Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung von drei Mitgliedern, von denen
sich keines aus den direkt betroffenen Kantonen befinden darf.
3 Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend
a. die Zahl der Studierenden,
b. den massgebenden Wohnsitz,
c. die Zahlungspflicht der Kantone.
4 Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März
1969.
412.618 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
Art. 18
Bundesgericht
1 Vorbehältlich von Art. 17 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkeiten, die
sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche
Klage hin gemäss Art. 83 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 19431).
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen. Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieser Vereinbarung notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
Art. 20
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den Beginn des Studienjahres 2005/2006 in Kraft2).
Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens fünfzehn Kantone den Beitritt
erklärt haben.
Art. 21
Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren
1 Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge, für die bereits im Anerkennungsverfahren Beiträge geleistet werden und teilt sie in die Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerkennung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist
eine Stellungnahme der zuständigen Anerkennungskommission einzuholen.
Art. 22
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Kommission FHV gekündigt
werden; erstmals auf den 30. September 2008.
2 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austrittes eingeschriebenen Studierenden bis
zum Ende ihres Studiums weiter bestehen. Ebenso bleibt der Anspruch der betreffenden Studierenden auf Gleichbehandlung gemäss Art. 3 weiter bestehen.
1) SR 173.110
2) Beitritt Kanton TG mit RRB vom 25. Januar 2005; in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.
Art. 23 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 412.618
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner
eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern
Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge sind wie die entsprechenden nach
schweizerischem Recht anerkannten Fachhochschulen oder Fachhochschul-Studiengänge zu behandeln.
Anhang
(Der Anhang wird von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) publiziert.)
412.618 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 12.06.2003 01.10.2005 Erstfassung -