Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Text von Nummer 55b (Richtlinie 94/57/EG des Rates) erhält folgende Fassung: "32009 L 0015: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Massnahmen der Seebehörden (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47), geändert durch: - 32014 L 0111: Durchführungsrichtlinie 2014/111/EU der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 83)" 2. Nach Nummer 55d (Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt: "55e. 32009 R 0391: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11), berichtigt in ABl. L 74 vom 22.3.2010, S. 1, geändert durch: - 32014 R 1355: Durchführungsverordnung (EU) 1355/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 82) - 32019 R 0492: Verordnung (EU) 2019/492 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 (ABl. L 85I vom 27.3.2019, S. 5) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Art. 3 wird wie folgt angepasst: i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚EFTA-Staaten, die einer noch nicht anerkannten Organisation eine Zulassung erteilen wollen, stellen bei der EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag auf Anerkennung und übermitteln vollständige Informationen und Nachweise darüber, dass die Organisation die in Anhang I aufgeführten Mindestkriterien erfüllt und dass sie sich verpflichtet, die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 4, Art. 9, Art. 10 und Art. 11 einzuhalten. Anschliessend übermittelt die EFTA-Überwachungsbehörde den Antrag der Kommission.‘ ii) In Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Wurde der Antrag von einem EFTA-Staat gestellt, so führt die Kommission zusammen mit dem betreffenden EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde Bewertungen der Organisationen durch, für die ein Antrag auf Anerkennung gestellt wurde, um zu überprüfen, ob die Organisationen die in Abs. 1 genannten Anforderungen erfüllen und sich dazu verpflichten, diese zu erfüllen.‘ b) In Art. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Alle Verhütungs- und Behebungsmassnahmen im Zusammenhang mit Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden von der EFTA-Überwachungsbehörde ergriffen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘ c) Art. 6 wird wie folgt angepasst: i) In den Abs. 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen. Die Kommission legt der EFTA-Überwachungsbehörde ihre Bewertung und einen Massnahmenvorschlag vor.‘ ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften‘ die Wörter ‚oder, was Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde betrifft, der EFTA-Gerichtshof‘ eingefügt. d) Art. 7 wird wie folgt angepasst: i) In Abs. 1 Bst. c werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚und im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, die Bewertung durch die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Abs. 2 Bst. a werden nach den Wörtern ‚ihrer Bewertung‘ die Wörter ‚und im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, der Bewertung der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Abs. 3 werden nach dem Wort ‚von sich aus‘ die Wörter ‚auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden‘ eingefügt. e) Art. 8 wird wie folgt angepasst: i) In den Abs. 1 und 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die Bewertungen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammen mit dem jeweiligen EFTA-Staat und in enger Zusammenarbeit mit der Kommission durchgeführt.‘ ii) In Abs. 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, werden die oben genannten Aufgaben der Kommission von der EFTA-Überwachungsbehörde in enger Zusammenarbeit mit der Kommission wahrgenommen.‘ f) Art. 10 wird wie folgt angepasst: i) In Abs. 1 werden nach dem Wort ‚Kommission‘ die Wörter ‚oder im Falle von Organisationen, die auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und EFTA-Staaten‘ und nach dem Wort ‚Kommission‘ die Worte ‚und gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) Art. 11 wird wie folgt angepasst: i) In Abs. 5 werden nach dem Wort ‚Flaggenstaaten‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Abs. 7 Bst. a werden nach den Wörtern ‚diesen Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und den EFTA-Staaten‘ eingefügt. h) In Art. 16 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaaten‘ die Wörter ‚und die EFTA-Staaten‘ eingefügt. 55ea. 32009 D 0728: Beschluss der Kommission 2009/728/EG vom 30. September 2009 über die unbeschränkte Verlängerung der gemeinschaftlichen Anerkennung des Polish Register of Shipping (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 34) 55eb. 32013 D 0765: Durchführungsbeschluss der Kommission 2013/765/EU vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Anerkennung von Det Norske Veritas gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 338 vom 17.12.2013, S. 107), geändert durch: - Durchführungsbeschluss C(2017) 1881 der Kommission vom 24.3.2017 - Durchführungsbeschluss C(2020) 4226 der Kommission vom 29.6.2020 - 32021 D 1227: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1227 der Kommission vom 27. Juli 2021 (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 143) 55ec. 32014 D 0281: Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/281/EU vom 14. Mai 2014 über die Anerkennung von ‚Hrvatski registar brodova‘ (kroatisches Schiffsregister) durch die EU im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 43) 55ed. 32015 D 0668: Durchführungsbeschluss (EU) 2015/668 der Kommission vom 24. April 2015 über die Änderung der Anerkennung bestimmter Organisationen gemäss Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 22) 55ee. 32015 D 0669: Beschluss (EU) 2015/669 der Kommission vom 24. April 2015 zur Aufhebung der Entscheidung 2007/421/EG über die Veröffentlichung des Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten gemäss der Richtlinie 94/57/EG des Rates als anerkannt gemeldeten Organisationen (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 24) 55ef. 32016 D 1327: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1327 der Kommission vom 1. August 2016 über die Anerkennung des indischen Schiffsregisters (Indian Register of Shipping) durch die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 209 vom 3.8.2016, S. 15) 55eg. 52022XC1207(01): Verzeichnis der anerkannten Organisationen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen 2022/C 466/07 (ABl. C 466 vom 7.12.2022, S. 24) 55f. 32014 R 0788: Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäss den Art. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12), berichtigt in ABl. L 234 vom 7.8.2014, S. 15. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In den Durchführungsbestimmungen zu Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 wird das Wort ‚Kommission‘ durch ‚EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden‘ ersetzt. b) In Art. 10 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚auf eigene Initiative‘ die Wörter ‚auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde im Falle von Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf Antrag eines EFTA-Staates anerkannt wurden,‘ eingefügt. c) Art. 11 wird wie folgt angepasst: i) In Abs. 1 wird folgender Unterabsatz wird angefügt: ‚Für die EFTA-Staaten ist der Antrag zusammen mit den in Abs. 3 genannten erforderlichen Nachweisen an die EFTA-Überwachungsbehörde zu richten Die Anträge und die erforderlichen Nachweise werden von der EFTA-Überwachungsbehörde an die Kommission weitergeleitet.‘ ii) In Abs. 7 wird folgender Unterabsatz wird angefügt: ‚Wurde der Antrag von einem EU-Mitgliedstaat gestellt und betrifft er Organisationen, die ihre Hauptniederlassung in einem EFTA-Staat haben und auf der Grundlage eines Antrags eines EFTA-Staates anerkannt wurden, so leitet die Kommission den Antrag und die beigefügten Nachweise auch an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘ d) In Art. 16 wird folgender Absatz angefügt: ‚6) Der Zugang zu Dokumenten und anderen von der EFTA-Überwachungsbehörde zusammengestellten Belegen unterliegt den geltenden Vorschriften der EFTA-Überwachungsbehörde.‘ e) In Art. 22 Abs. 4 werden nach den Wörtern ‚Gerichtshof der Europäischen Union‘ die Wörter ‚oder, was Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde betrifft, der EFTA-Gerichtshof‘ eingefügt. f) In Art. 23 Abs. 4 Bst. b werden nach den Wörtern ‚Gerichtshof der Europäischen Union‘ die Wörter ‚oder, was Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde betrifft, der EFTA-Gerichtshof‘ eingefügt."