Art. 1 Formblatt für Mitteilungen
1) Für die Übermittlung und Mitteilung eines Entwurfs einer Vorschrift über neue Anforderungen für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nach Art. 25 des Gesetzes sind die Formblätter A und B nach Anhang 1 und 2 zu verwenden. Diese sind gemäss den beigelegten Erläuterungen in den einzelnen Punkten auszufüllen. 2) Für eine Mitteilung sind zu verwenden: a) in den Fällen nach Art. 15 Abs. 7 der Richtlinie 2006/123/EG das Formblatt A, sofern nicht eine Mitteilung nach dem Formblatt B oder dem EWR-Notifikationsgesetz zu erfolgen hat; b) in den Fällen nach Art. 39 Abs. 5 der Richtlinie 2006/123/EG das Formblatt B.