37 provisions
Art. 1
Grundsätze
1 Das Konkordat regelt:
a) den Vollzug der Freiheitsstrafen, der stationären therapeutischen
Massnahmen und der Verwahrung (nachstehend: die Massnahmen);
b) den vorzeitigen Vollzug der Strafen und Massnahmen, unter Vorbehalt
der Zuständigkeit der Justizbehörden.
wenn dieser Vollzug einem Partnerkanton obliegt und in einer Konkordatsanstalt stattfindet.
2 Organe des Konkordats
Art. 2
Organe
1 Die Organe des Konkordats sind:
a) die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz;
b) das Sekretariat der Konferenz;
c) die Konkordatskommission;
d) die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe.
Art. 3
Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen
zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz
1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus je einem Vertreter der französischsprachigen Kantone. Jede Kantonsregierung bezeichnet eines ihrer
Mitglieder, um den Kanton zu vertreten und in seinem Namen zu handeln.
2 Ein Mitglied der Tessiner Kantonsregierung nimmt mit beratender Stimme
an den Sitzungen teil.
3 Die Mitglieder der Konferenz können sich von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die sich mit dem Straf- und Massnahmenvollzug befassen, begleiten
lassen.
Art. 4
Befugnisse
1 Die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz (die Konferenz) ist das
übergeordnete Organ des Konkordats. Die Konferenz hat folgende Befugnisse:
a) sie erlässt die Verfügungen, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden;
b) sie erarbeitet in den Bereichen, in denen sie es für nötig erachtet, Ausführungsreglemente zum Konkordat. Diese Reglemente werden von
den Partnerkantonen nach deren internen Verfahrensregeln übernommen;
c) sie erlässt in den Bereichen, in denen sie es für notwendig erachtet,
Richtlinien und Empfehlungen zu Handen der Partnerkantone, um den
Vollzug der folgenden Sanktionen zu harmonisieren:
1. Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie vorzeitig vollzogene
Strafen und Massnahmen, wobei die Zuständigkeit der Justizbehörden vorbehalten bleibt;
2. alle abweichenden Vollzugsformen;
d) sie überwacht die Anwendung und die Auslegung des Konkordats. Sie
sorgt unter anderem dafür, dass die Reglemente der Konkordatsanstalten nichts enthalten, was dem Konkordat und dessen Ausführungsbestimmungen widerspricht;
e) sie kann den Partnerkantonen die Schaffung neuer Strukturen oder,
unter bestimmten Bedingungen, die Führung gewisser Anstalten durch
private Organe vorschlagen (Artikel 379 StGB). Sie unterbreitet nötigenfalls den Partnerkantonen Empfehlungen für Verbesserungen und
Anpassungen, namentlich beim Vollzugsregime für Strafen und Massnahmen. Dies gilt auch für den vorzeitigen Vollzug von Strafen und
Massnahmen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Justizbehörden;
f) sie schlägt der Regierung eines betroffenen Kantons vor, die Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder einer Abteilung zu ändern;
g) sie kann mit einem Kanton, der dem Konkordat nicht angehört, eine
Vereinbarung im Hinblick auf die Einweisung bestimmter Kategorien
von Gefangenen abschliessen;
h) sie unterhält Beziehungen mit dem Bund, den beiden anderen Strafvollzugskonkordaten und den Kantonen, die dem Konkordat nicht
angehören;
i) sie unterhält die notwendigen Beziehungen mit anderen institutionellen
Organen, mit interessierten Dritten und mit den Medien;
j) sie fördert und unterstützt die Grundausbildung, die Weiterbildung und
die berufliche Perfektionierung des Personals, das im Gebiet dieses
Konkordats mit dem Vollzug der Strafen und Massnahmen betraut ist;
k) sie erlässt in einem Reglement die Liste der Anstalten, die im Rahmen
dieses Konkordats dem Vollzug der Strafen und Massnahmen dienen;
dieses Reglement enthält ferner die anwendbaren Minimalregeln.
Art. 5
Organisation
1 Die Konferenz bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Präsidenten / Präsidentin.
2 Sie unterhält ein Sekretariat, dessen Kosten gemeinsam von den Partnerkantonen getragen werden. Sie legt den Kostenanteil jedes Kantons fest.
3 Sie tagt so oft wie nötig, mindestens aber einmal jährlich oder wenn eines
ihrer Mitglieder es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Arbeitsweise selbst.
Art. 6
Sekretariat der Konferenz
1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär / Sekretärin der Konferenz.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, führt die Protokolle
und sorgt für das geordnete Funktionieren des Sekretariats.
3 Sie sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Konferenz und gegebenenfalls für deren Veröffentlichung und Verbreitung. Sie führt im Übrigen die
Aufgaben aus, die ihr übertragen werden.
4 Sie unterbreitet der Konferenz Vorschläge, unter Vorbehalt der Artikel 8
und 10 dieses Konkordats.
5 Sie sorgt für die Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und der
Beziehungen zu den institutionellen Organen.
Art. 7
Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission setzt sich aus Personen zusammen, die in den
Partnerkantonen mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen betraut
sind. Diese werden vom jeweiligen Departementsvorsteher bzw. von der Departementsvorsteherin bezeichnet.
2 Sie wird vom Sekretär / von der Sekretärin der Konferenz präsidiert.
3 Eine Person, die die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe vertritt
und von dieser bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil.
4 Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.
Art. 8
Befugnisse
1 Die Konkordatskommission hat folgende Befugnisse:
a) sie untersucht die Fragen, die ihr von der Konferenz, von deren Sekretariat oder von einem ihrer Mitglieder unterbreitet werden;
b) sie lässt durch ihren Präsidenten / ihre Präsidentin der Konferenz alle
Vorschläge unterbreiten, die für die Anwendung oder die Anpassung
des Konkordats nützlich sind;
c) sie fördert die Koordinierung und die Harmonisierung in der Praxis,
insbesondere in den Bereichen des Straf- und Massnahmenvollzugs in
den Partnerkantonen.
Art. 9
Kommission der Ämter für Bewährungshilfe
1 Die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe setzt sich aus den Vorsteherinnen bzw. den Vorstehern der Dienste oder Ämter für Bewährungshilfe
der Partnerkantone zusammen. Der Präsident / die Präsidentin der Kommission der Ämter für Bewährungshilfe wird von der Konferenz ernannt.
2 Ein Vertreter der Konkordatskommission, der von dieser selbst bezeichnet
wird, nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3 Die Kommission regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsweise selbst.
Art. 10
Befugnisse
1 Die Kommission der Ämter für Bewährungshilfe hat folgende Befugnisse:
a) sie koordiniert und harmonisiert die Praxis der Bewährungshilfe in den
Partnerkantonen;
b) sie sorgt dafür, dass die Urteile, die eine Bewährungshilfe anordnen,
an die zuständige Behörde des betroffenen Kantons überwiesen werden;
c) sie führt alle Untersuchungen durch, die von der Konferenz oder von
deren Sekretär/in verlangt werden;
d) sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in alle Vorschläge,
die sie für nützlich erachtet.
3 Konkordatsanstalten
Art. 11
Verpflichtung der Kantone
1 Unter Vorbehalt der Gewährung der notwendigen Kredite durch die Regierungen und Parlamente der betroffenen Partnerkantone sowie der Bundessubventionen verpflichten sich die Partnerkantone, gemäss der von der Konferenz beschlossenen Planung und gestützt auf dieses Konkordat, die vom
Bundes-recht vorgesehenen Strukturen und Anstalten zur Verfügung zu stellen und diese mit den notwendigen Mitteln und dem notwendigen Personal
auszustatten.
2 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Studien und Arbeiten für die Schaffung
neuer Anstalten ohne Verzögerungen vorgenommen werden.
Art. 12
Anforderungen an die Anstalten
1 Die Konferenz erlässt Empfehlungen in Bezug auf die Sicherheit, die
Betreuung, Unterstützung, Ausbildung und Arbeitsleistung in den verschiedenen Anstalten oder Anstaltsabteilungen, die dem Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen dienen.
Art. 13
Trennung der Geschlechter
1 Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen werden Männer
und Frauen in getrennten Anstalten oder in getrennten Anstaltsabteilungen
untergebracht.
2 Die Konferenz kann Ausnahmen vorsehen, namentlich für den Massnahmenvollzug sowie für abweichende Vollzugsformen.
4 Einweisung und Aufnahme der Gefangenen
Art. 14
Einweisung
1 Die Partnerkantone verpflichten sich, ihre Gefangenen und Verwahrten, auf
welche das Konkordat anwendbar ist, in die von der Konferenz anerkannten
Anstalten oder Anstaltsabteilungen einzuweisen.
2 Die Konferenz legt in einem Reglement fest, unter welchen Bedingungen
ein Kanton befugt ist, eine zu einer kurzen Freiheitsstrafe verurteilte Person
in eine Anstalt oder Anstaltsabteilung, die dem Konkordat nicht angehört,
einzuweisen.
3 In besonderen Fällen, namentlich aus Gründen der Betreuung, der Sicherheit, der Disziplinarordnung oder der Überbelegung, kann ein Gefangener
bzw. eine Gefangene in eine Nichtkonkordatsanstalt eingewiesen oder überführt werden, ungeachtet dessen, ob diese Anstalt in einem Konkordatskanton gelegen ist oder nicht. Die Befugnisse der Justizbehörden bleiben vorbehalten.
Art. 15
Aufnahme
1 Die Kantone mit Konkordatsanstalten oder entsprechenden Abteilungen
verpflichten sich, die Gefangenen der Partnerkantone in diesen Anstalten
oder Abteilungen aufzunehmen.
2 Sofern diese Anstalten oder Abteilungen über genügend Plätze verfügen,
können sie auch Personen in Untersuchungshaft oder im vorzeitigen Strafoder Massnahmenvollzug aufnehmen. Die Befugnisse der Justizbehörden
Art. 16 bleiben vorbehalten
Verfahren
1 Der für den Vollzug des Urteils oder der Verfügung zuständige Kanton (der
Urteilskanton bzw. der für die gefangene Person verantwortliche Kanton) bezeichnet eine zuständige Behörde, die die betroffene Person nach ihrem
eigenen Ermessen in die geeignete Anstalt oder Anstaltsabteilung einweist.
2 Die zuständige Behörde stützt sich hierfür insbesondere auf die im Urteil
oder in der Verfügung enthaltenen Angaben sowie auf die übrigen Angaben,
die ihr übermittelt werden oder die sie bei einer Kommission, einem Experten einer Expertin oder der Justizbehörde einholt.
3 Sofern es die kantonale Prozessordnung erlaubt, wird das begründete
Urteil und der Strafregisterauszug sowie gegebenenfalls auch das psychiatrische Gutachten oder jedes andere Gutachten der Anstaltsdirektion zugestellt.
4 Kommt die Anstaltsdirektion im Verlauf des Vollzugs zur Überzeugung,
dass die gefangene Person in eine andere Anstalt überführt werden sollte,
unterbreitet sie der zuständigen Behörde des Urteilskantons bzw. des für die
gefangene Person verantwortlichen Kantons ein entsprechendes Gesuch.
5 Die Bestimmungen des kantonalen Rechts über den Anstaltswechsel nach
einer Abänderung des Urteils bleiben vorbehalten.
5 Straf- und Massnahmenvollzug in den Konkordatsanstalten
Art. 17
Zuständigkeit
1 Der Urteilskanton übt in Bezug auf den Strafvollzug alle gesetzlichen Zuständigkeiten aus, es sei denn, er habe sie ausdrücklich an einen anderen
Kanton delegiert.
2 Er beschliesst namentlich:
a) über die endgültige oder bedingte Entlassung;
b) das Arbeitsexternat und das Wohnexternat;
c) den Urlaub und die verschiedenen Ausgangsbewilligungen;
d) den Unterbruch einer Strafe oder Massnahme;
e) den Widerruf bzw. die Aufhebung einer Massnahme;
f) den Verzicht auf den Vollzug einer Strafe oder Massnahme;
g) die Rückversetzung;
h) den Aufschub des Vollzugs einer Strafe oder Massnahme;
i) die Überführung in eine andere Anstalt.
3 Er ist ebenfalls für die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung zuständig, es sei denn, er habe diese Aufgaben an die Behörde jenes Kantons delegiert, in welchen sich die gefangene Person nach ihrer Entlassung begeben wird..
Art. 18
Vollzugsplan für Strafen und Massnahmen
1 Zur Förderung des Sozialverhaltens der gefangenen Person wird ein
Vollzugsplan (bei Strafen) bzw. ein Behandlungsplan (bei Massnahmen) erstellt, welcher auch den Sicherheitsaspekten Rechnung trägt. Die Bestimmungen über die lebenslange Verwahrung bleiben vorbehalten.
2 Die Konferenz regelt die Bedingungen und die Modalitäten.
3 Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Verantwortlichkeit der Kantone in
Bezug auf den Vollzugsplan bei Strafen und Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 19
Status der gefangenen Personen
1 Die in einer Konkordatsanstalt gefangenen Personen unterstehen, namentlich im Bereich des Disziplinarrechts, den gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften des Kantons, in dem die Anstalt gelegen ist.
Art. 20
Besuch der Anstalten
1 Die zuständigen Behörden der Partnerkantone haben das Recht, die Konkordatsanstalten zu besuchen.
Art. 21
Berichte und Stellungnahmen
1 Die Konkordatsanstalten erstatten dem Urteilskanton, dem Kanton, in welchem die Anstalt gelegen ist bzw. dem Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, unverzüglich Bericht, wenn die gefangene Person sich
nicht an die Bedingungen eines Urlaubs gehalten hat oder wenn sie ausgebrochen, erkrankt, schwer verunfallt oder verstorben ist.
2 Sie geben unter anderem zum Urlaub, zum Arbeits- und zum Wohnexternat, zur bedingten Entlassung und zum Unterbruch der Freiheitsstrafe oder
Massnahme ihre Stellungnahme ab.
3 Sie beantworten alle Auskunftsgesuche, die der Urteilskanton bzw. der
Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, bezüglich der unter
seiner Autorität stehenden gefangenen Personen stellt.
Art. 22
Fürsorge
1 Der Kanton, in dem sich eine Anstalt befindet, sorgt dafür, dass die soziale,
medizinische und seelsorgerische Betreuung gewährleistet ist.
Art. 23
Arbeit, Aus- und Weiterbildung
1 Die Partnerkantone sorgen dafür, dass die gefangenen Personen arbeiten
und sich aus- und weiterbilden können, um die Entwicklung ihres Sozialverhaltens entsprechend zu fördern.
2 Sie tragen dabei den Bedürfnissen, den Umständen, den Möglichkeiten der
Anstalten und dem Schutzbedürfnis der Gesellschaft Rechnung.
Art. 24
Medizinische Kosten
1 Das Bundesrecht regelt die Übernahme der Behandlungskosten der gefangenen Personen, die diesem Recht unterstehen (gegenwärtig: KVG).
2 Die Bezahlung der Prämien für die obligatorische Grundversicherung, der
Franchise, des Anteils an den Kosten, die die Franchise übersteigen sowie
der Spitalkosten untersteht der Gesetzgebung des Kantons, in welchem die
gefangene Person im Zeitpunkt ihrer Verhaftung oder des Urteils niedergelassen war.
3 Für die gefangenen Personen, die dem Bundesrecht (gegenwärtig: KVG)
nicht unterstehen, werden die Behandlungskosten vom Urteilskanton bzw.
vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen.
4 Die gefangene Person trägt die Behandlungskosten, wenn sie aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihres Arbeitseinkommens dazu in der Lage ist.
5 Für die übrigen Fälle werden die Behandlungskosten übernommen:
a) im Krankheitsfall vom Urteilskanton oder vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist;
b) bei Unfall vom Kanton, in dem die Anstalt liegt (der Sitzkanton).
6 Die Kosten, die mit der Behandlung zusammenhängen, jedoch nicht vom
Bundesrecht erfasst werden, fallen unter die Straf- oder Massnahmevollzugskosten.
Art. 25
Kosten für Zahnmedizin
1 Die zahnmedizinischen Kosten, die weder von der gefangenen Person
selbst übernommen werden, noch von der obligatorischen Pflegeversicherung gedeckt sind, werden vom Urteilskanton bzw. vom Kanton, der für die
gefangene Person verantwortlich ist, übernommen, sofern es sich aus ärztlicher Sicht um absolut notwendige Leistungen handelt.
2 Die Konferenz legt den Anteil fest, den die gefangene Person selbst übernehmen muss.
Art. 26
Stationäre therapeutische Massnahme
1 Die Übernahme der Behandlungskosten bei stationären therapeutischen
Massnahmen wird gemäss Artikel 28 geregelt.
Art. 27
Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten
1 Die gefangene Person wird bei der Einweisung in die Anstalt durch den
Sitzkanton gegen diese Risiken versichert. Dieser trägt auch die finanziellen
Konsequenzen dieser Risiken. Die Konferenz legt die Bedingungen und die
Modalitäten fest.
2 Die zuständige Behörde, die die gefangene Person in ein Arbeitsexternat
mit bezahlter Arbeit einweist, informiert den Arbeitgeber über dessen Pflicht,
die gefangene Person gegen die Risiken des Berufs- und des Nichtberufsunfalls sowie der Berufskrankheit zu versichern.
Art. 28
Pensionspreis
1 Die Pensionskosten der gefangenen Person gehen zu Lasten des Urteilskantons bzw. des Kantons, der für die gefangene Person verantwortlich ist.
2 Die Pensionspreise in den Konkordatsanstalten werden von der Konferenz
festgelegt. Diese berücksichtigt unter anderem:
a) die Bestimmung der jeweiligen Anstalt oder der Anstaltsabteilung;
b) die Anforderungen, die an die Anstalt oder Abteilung gestellt werden;
c) die Betriebsbedingungen;
d) den Betrag, den die gefangene Person als Beitrag an die Vollzugskosten bezahlen muss.
Art. 29
Arbeitsentgelt, Vergütung und Beteiligung an den Vollzugskosten
1 Die gefangenen Personen, die sich in den Konkordatsanstalten befinden,
erhalten für ihre Arbeit ein Nettoentgelt oder, falls sie an einer Aus- oder
Weiterbildung teilnehmen, eine angemessene Vergütung.
2 Die Konferenz legt die Bedingungen, die Modalitäten sowie die Höhe des
Arbeitsentgelts, der Vergütung und der Beteiligung der gefangenen Person
an den Vollzugskosten fest.
6 Teilweiser Beitritt des Kantons Tessin
Art. 30
Einweisung durch die Tessiner Behörden von gefangenen Personen in den Partnerkantonen
1 Die Kantone der Westschweiz nehmen auf Gesuch des Kantons Tessin
gefangene Personen auf:
a) in den offenen Anstalten, die über eine geschlossene Abteilung verfügen bzw. in den geschlossenen Anstalten mit einer offenen Abteilung,
wenn die Strafe mindestens ein Jahr beträgt;
b) in den Anstalten, die dem Vollzug von Massnahmen an jungen Erwachsenen dienen;
c) in den Anstalten für gefangene Personen, die an einer psychischen
Art. 31 Störung leiden und gemeingefährlich sind
Einweisung durch die Behörden der Westschweizer Kantone
von gefangenen Personen im Kanton Tessin
1 Der Kanton Tessin nimmt im Rahmen seiner Möglichkeiten mit Priorität gefangene Personen aus den Partnerkantonen auf.
7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 32
Streitigkeiten innerhalb des Konkordats
1 Alle Streitigkeiten zwischen Konkordatskantonen oder dem Konkordat unterstellen Organen werden durch die Konferenz als einzige Instanz beurteilt.
2 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) ist anwendbar.
Art. 33
Koordinierte parlamentarische Kontrolle
1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle wird gestützt auf Artikel 8 der
Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen
mit dem Ausland (nachstehend: die Vereinbarung) durchgeführt.
2 Die interparlamentarische Kommission setzt sich aus drei Vertretern pro
Kanton zusammen, welche vom jeweiligen Kantonsparlament bezeichnet
werden.
3 Artikel 8 der Vereinbarung umschreibt den Auftrag und die Funktionsweise
dieser interparlamentarischen Kommission.
Art. 34
Inkrafttreten
1 Die Konferenz legt das Datum des Inkrafttretens des Konkordates fest, sobald dieses von den zuständigen Behörden aller Partnerkantone verabschiedet worden ist.
2 Ab diesem Datum wird das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den
Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen
in den westschweizerischen Kantonen und im Kanton Tessin, welches vom
Bundesrat am 3. Juni 1985 genehmigt wurde, sowie dessen Ausführungsgesetzgebung, mit Ausnahme des Reglements vom 10. Dezember 1987 über
die Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug, aufgehoben.
Art. 35
Übergangsrecht
1 Der Vollzug von laufenden Freiheitsstrafen und Massnahmen untersteht ab
dem Datum seines Inkrafttretens dem vorliegenden Konkordat, es sei denn,
das frühere Recht wäre für die gefangene Person günstiger.
2 Darüber hinaus erlässt die Konferenz für die Übergangszeit die notwendigen Bestimmungen.
3 Die Reglemente, Beschlüsse, Empfehlungen und Weisungen, die gestützt
auf das Konkordat vom 22. Oktober 1984 über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den westschweizerischen Kantonen und im Kanton Tessin erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten der revidierten Fassungen in Kraft, sofern deren Bestimmungen
nichts enthalten, was dem vorliegenden Konkordat widerspricht.
Art. 36
Konkordatswidrige Vereinbarungen
1 Die Partnerkantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.
Art. 37
Kündigung
1 Jeder Partnerkanton kann dieses Konkordat unter Wahrung einer fünfjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten
/ die Präsidentin der Konferenz zu richten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
10.04.2006 01.11.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 36/2006, 4/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 10.04.2006 01.11.2007 Erstfassung BO/Abl. 36/2006, 4/2007