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8 provisions
Art. 1
Beitragsgesuche
1 Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben Beitragsgesuche für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen beim Amt einzureichen. *
2 Sie haben die Notwendigkeit der Zäunung zu begründen. Das Gesuch muss zudem
einen Kurzbeschrieb des Projektes, einen Situationsplan und den Kostenvoranschlag
beinhalten.
Art. 1a * Vorgaben für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen
1. Grundsatz
1 Für die Erstellung von Hirsch- und Rehzäunen gelten folgende Vorgaben:
a) Hirschzaun: senkrechte Höhe mindestens 2,00 m; Rehzaun: senkrechte Höhe
mindestens 1,50 m; Knotengitter rechteckig, Drahtgeflecht diagonal oder
gleichwertiges Material;
b) Zaunpfähle und Eckverstrebungen aus Edelkastanie, Eiche oder Lärche, auf
felsigem Untergrund Metallpfähle oder Röhren, Abstand der Pfähle in der Regel rund 3,00 m.
Alle Zäune müssen mit einer geeigneten Austrittsmöglichkeit versehen sein.
2 Bei Steinschlag, Schneerutschgefahr oder in Hanglagen sind besondere Konstruktionen vorzusehen, welche die Wirksamkeit der Zäune gewährleisten.
1) BR 740.010
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
740.040
Art. 1b * 2. Pauschalkosten
1 Die anrechenbaren Pauschalkosten werden vom Amt festgelegt und periodisch der
Teuerung angepasst.
Art. 1c * 3. Prüfung des Gesuchs
1 Das Amt prüft die Gesuche. In begründeten Fällen kann es von den Vorgaben gemäss Artikel 1a dieser Verordnung abweichen.
2 Massgebend für die Ermittlung und Zusicherung eines Kantonsbeitrags ist Artikel 19 der kantonalen Jagdverordnung vom 29. Mai 1998.
Art. 2 * Entscheid
1 Über das Gesuch und gegebenenfalls eine Beitragszusicherung befindet das Departement.
Art. 4 Art. 3 * …
Auszahlung des Kantonsbeitrages
1 Die Abrechnungen sind dem Amt zuzustellen. Dieses prüft die Abrechnungen und
entrichtet die Beiträge. *
2 … *
3 … *
2. Wildschadenvergütung
Art. 5
Schätzungsorgane und Schätzungskreise
1 Schätzungsorgane sind die vom Departement gewählten Wildschadenschätzer.
2 Jeder Jagdbezirk bildet in der Regel einen Schätzungskreis. *
Art. 6
Schadenmeldung
1 Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter haben die Schadenmeldung unverzüglich nach Eintritt des geltend gemachten Schadens beim zuständigen Wildschadenschätzer einzureichen.
Art. 7
Vornahme der Schätzung
1 Der Wildschadenschätzer hat die Schätzung innert sieben Tagen nach Anmeldung
des Schadens vorzunehmen. Vorbehalten bleibt Artikel 22 Satz 2 der kantonalen
Jagdverordnung vom 29. Mai 1998. *
2 Die Schätzung ist vorgängig dem Veranlasser derselben und dem zuständigen
Wildhüter anzuzeigen.
740.040
3 Das Ergebnis der Schätzung ist im Schadenprotokoll festzuhalten. Der Wildschadenschätzer hat dieses dem Veranlasser der Schätzung und dem Amt innert zehn Tagen seit der Schätzung zuzustellen. *
Art. 8
Entscheid
1. Vereinfachtes Verfahren
1 Anerkennen der Geschädigte und der zuständige Wildhüter das Ergebnis der Schätzung, haben sie dies im Schadenprotokoll schriftlich zu bestätigen.
2 Ergibt die Schätzung, dass ein Anspruch auf Wildschadenvergütung besteht, hat
das Amt den Schaden dem Geschädigten zu vergüten. *
Art. 9 2. Ordentliches Verfahren
1 Wird das Ergebnis der Schätzung nicht anerkannt, befindet das Amt über die Höhe
eines allfälligen Schadens und über die Anspruchsberechtigung. Der Entscheid des
Amtes wird dem Geschädigten schriftlich eröffnet. *
2 Ein allfälliger Schaden wird dem Geschädigten erst nach Vorliegen eines
rechtskräftigen Entscheides vergütet.
Art. 10 * Ermittlung des Ertragsausfalles
1 Die Ermittlung des Ertragsausfalles erfolgt nach Massgabe der entsprechenden
Richtlinien des Plantahofs. *
Art. 11 * Hüten von Nutztieren
1 Die Regierung kann beim Auftreten von Raubtieren die nötigen Weisungen für das
Hüten von Nutztieren erlassen.
2 Schäden, welche von den Wildarten Luchs, Bär und Wolf vor Erlass der entsprechenden Weisungen verursacht werden, sind dem Geschädigten zu vergüten, sofern
dieser die zumutbaren Abwehrmassnahmen getroffen hat.
3. Schlussbestimmungen
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsbestimmungen über die Wildschadenverhütung vom 29. Oktober
19902) werden aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 1999 in Kraft.
2) AGS 1990, 2398, AGS 1996, 3564
740.040
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
08.12.1998 01.04.1999 Erlass Erstfassung -
07.11.2006 01.01.2007 Art. 10 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 totalrevidiert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1 Abs. 1 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1a eingefügt -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1b eingefügt -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 1c eingefügt -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 2 totalrevidiert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 3 aufgehoben -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 1 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 5 Abs. 2 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 7 Abs. 3 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.03.2014 01.04.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert -
27.02.2018 01.03.2018 Art. 10 Abs. 1 geändert 2018-004
740.040
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 08.12.1998 01.04.1999 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 1a 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt -
Art. 1b 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt -
Art. 1c 25.03.2014 01.04.2014 eingefügt -
Art. 2 25.03.2014 01.04.2014 totalrevidiert -
Art. 3 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 4 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 3 25.03.2014 01.04.2014 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 3 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 8 Abs. 2 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 9 Abs. 1 25.03.2014 01.04.2014 geändert -
Art. 10 07.11.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
Art. 10 Abs. 1 27.02.2018 01.03.2018 geändert 2018-004
Art. 11 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -