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6 provisions
§ 1 Der Regierungsrat beschliesst:3
1 Pfandleiher sind zu ordnungsmässiger Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet.3
2 Diese Bücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden
Seitenzahlen versehen sein. Bevor sie in Gebrauch genommen werden,
sind sie der Polizeibehörde des Ortes, wo der Geschäftsbetrieb stattfinden soll, zur Prüfung und Bestätigung der vorschriftsgemässen Beschaffenheit sowie zur Beglaubigung der Gesamtzahl der Seiten vorzulegen.
3 Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern sowie
das Einheften neuer Blätter ist untersagt.
4 Die Einträge müssen in fortlaufender Reihenfolge deutlich mit
Tinte geschrieben werden. Es ist unstatthaft, dieselben durch Radieren
oder auf andere Weise unleserlich zu machen.
§ 2
Das vom Pfandleiher geführte Pfandleihbuch muss über
jedes abgeschlossene Geschäft folgende Einträge enthalten:
1. die fortlaufende Nummer des Geschäftes,
2. den Tag des Geschäftsabschlusses,
3. die genaue Adresse des Übergebers des Pfandes,
4. den Betrag des Darlehens,
5. den Betrag der monatlichen Zinse,
6. die bedungene Einschreibgebühr,
7. die Beschreibung des verpfändeten Gegenstandes, und zwar bei
Pretiosen, Gold- und Silberwaren mit Angabe des Gewichtes,
8. die Zeit der Fälligkeit des Darlehens,
9. die Unterschrift des Übergebers.
§ 3.4
954.3 Verordnung über die Pfandleiher
§ 4.3 Pfandleiher haben die ihnen von Behörden oder Privaten
zugehenden Benachrichtigungen über verlorene oder dem Eigentümer
entfremdete Gegenstände, nach der Zeitfolge geordnet, zehn Jahre
aufzubewahren und in einem Vormerkbuch zu registrieren. Werden
ihnen Gegenstände unter Umständen angeboten, welche gegen den
Inhaber den Verdacht des rechtswidrigen Erwerbes erwecken müssen,
so haben sie von dem Vorgang alsbald der Polizeibehörde Anzeige zu
machen.
§ 5.3 Pfandleiher sind verpflichtet, den Polizeiorganen jederzeit
den Eintritt in ihre Geschäftsräume zu gestatten und denselben die
Geschäftsbücher und die aufbewahrten Gegenstände vorzuzeigen.
§ 6
1 Ist das Pfand auf den vereinbarten Termin nicht eingelöst
worden, so hat der Pfandleiher den Verpfänder durch eingeschriebenen Brief und, sofern dieser nicht bestellbar ist, durch einmalige Publikation im kantonalen Amtsblatt zur Einlösung des Pfandes binnen
einer Frist von acht Tagen aufzufordern.
2 Ist diese Aufforderung fruchtlos geblieben, so geschieht der Verkauf der Pfänder ohne vorgängige Betreibung durch das Betreibungsamt der Gemeinde, in welcher zur Zeit des Geschäftsabschlusses das
Pfandleihgewerbe betrieben wurde, auf dem Wege öffentlicher Versteigerung.
3 Ort und Zeit derselben sind in einem von der Ortsbehörde hiefür
bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die Bekanntmachung soll den
Namen des Pfandleihers und die Geschäftsnummer des Pfandleihbuches enthalten.
§ 7
1 Einen Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld und
den Anteil an den Versteigerungskosten hinaus hat die Gantbeamtung
unverzüglich nach erfolgtem Verkauf dem Verpfänder herauszugeben
oder für denselben bei der Kantonalbank zu hinterlegen.
2 Auf diese Hinterlegung ist bei der Bekanntmachung der Steigerung hinzuweisen.
3 Die Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechtes sowie der Ausweis über die Verwendung des Ganterlöses sind im Pfandleihbuch vorzumerken.
§ 8
Bei gewerbsmässigem Ankauf beweglicher Sachen mit Gewährung des Rückkaufrechtes gilt die Zahlung des Kaufpreises als
Hingabe des Darlehens, der Unterschied zwischen dem Kaufpreis und
dem verabredeten Rückkaufspreis als bedungener Zins und die Übergabe der Sache als Verpfändung für das Darlehen.
Verordnung über die Pfandleiher 954.3
§ 9.4
§ 10.3 Die an Pfandleiher erteilte Bewilligung kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn der Pfandleiher
nicht mehr als vertrauenswürdig erscheint oder wegen Übertretung
der für sein Geschäft geltenden Vorschriften wiederholt bestraft worden ist. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzbuches2
über das Verbot, einen Beruf, ein Gewerbe oder ein Handelsgeschäft
auszuüben.
§ 11.
§ 12
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.
1 OS 29, 328 und GS VII, 479.
2 SR 311.0.
3 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABl 2010, 1242). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
4 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 (OS 65, 389; ABl 2010, 1242). In
Kraft seit 1. Juli 2010.