(1) Die Umweltauswirkungen beabsichtigter Tätigkeiten, auf die sich Artikel 8 des Protokolls bezieht, werden vor Aufnahme der Tätigkeiten nach geeigneten innerstaatlichen Verfahren geprüft.
(2) Wird festgestellt, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vor-übergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit umgehend durchgeführt werden.
Art. 2 Vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen
(1) Sofern nicht festgestellt worden ist, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, oder sofern nicht eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 vorgenommen wird, erfolgt eine vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen. Diese muss so ausführlich sein, dass geprüft werden kann, ob eine beabsichtigte Tätigkeit mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, und folgendes umfassen:
a) eine Beschreibung der beabsichtigen Tätigkeit, einschliesslich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauern und ihrer Intensität;
b) die Prüfung von Alternativen zu der beabsichtigten Tätigkeit und etwaiger Auswirkungen der Tätigkeit, einschliesslich der Prüfung kumulativer Auswirkungen im Hinblick auf bereits laufende und bekannte geplante Tätigkeiten.
(2) Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit durchgeführt werden mit der Massgabe, dass geeignete Verfahren in Gang gesetzt werden, zu denen auch eine Überwachung gehören kann, um die Auswirkungen der Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
Art. 3 Umfassende Bewertungen der Umweltauswirkungen
(1) Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen oder wird anderweitig festgestellt, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so wird eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommen.
(2) Eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen schliesst folgendes ein:
a) eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, einschliesslich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen zu der Tätigkeit, einschliesslich der Alternative, die Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alternativen;
b) eine Beschreibung des Ist-Zustands der Umwelt, mit dem vorausgesagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine Prognose des künftigen Zustands dieser Umwelt für den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätigkeit;
c) eine Beschreibung der Methoden und Daten, die für die Voraussage der Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit verwandt wurden;
d) eine Bewertung der Art, des Ausmasses, der Dauer und der Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
e) eine Prüfung der möglichen mittelbaren oder weniger schwerwiegenden Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
f) eine Prüfung der kumulativen Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit im Hinblick auf laufende und bekannte geplante Tätigkeiten;
g) die Angabe von Massnahmen, einschliesslich Überwachungsprogrammen, die getroffen werden könnten, um Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern und unvorhergesehene Auswirkungen festzustellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;
h) die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
i) eine Prüfung der Wirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf die die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und auf andere bestehende Nutzungen und Werte;
j) die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die beim Sammeln der nach diesem Absatz erforderlichen Informationen aufgetreten sind;
k) eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach diesem Absatz zusammengestellten Informationen;
l) Name und Anschrift der Person oder Organisation, welche die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorbereitet hat, sowie die Anschrift, an die Stellungnahmen zu richten sind.
(3) Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird öffentlich zugänglich gemacht und an alle Vertragsparteien verteilt; diese machen ihn ebenfalls für Stellungnahmen öffentlich zugänglich. Für den Eingang von Stellungnahmen wird eine Frist von 90 Tagen eingeräumt.
(4) Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird dem Ausschuss gleichzeitig mit der Verteilung an die Vertragsparteien mindestens 120 Tage vor der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag zur Prüfung zugeleitet.
(5) Ein endgültiger Beschluss über die Durchführung der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags wird erst gefasst, wenn der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen von der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Beratung durch den Ausschuss geprüft werden konnte; jedoch darf der Beschluss über die Durchführung einer beabsichtigten Tätigkeit durch die Anwendung dieses Absatzes nicht länger als 15 Monate nach Verteilung des Entwurfs verzögert werden.
(6) Eine endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen enthält und behandelt ausführlich oder in zusammengefasster Form die zu dem Entwurf der Prüfung eingegangenen Stellungnahmen. Die endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, Mitteilungen über damit zusammenhängende Beschlüsse und jede Auswertung der Bedeutung vorausgesagter Auswirkungen im Vergleich zu den Vorteilen der beabsichtigten Tätigkeit werden spätestens 60 Tage vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags an alle Vertragsparteien verteilt, die sie ebenfalls öffentlich zugänglich machen.
Art. 4 Auf umfassende Bewertungen der Umweltauswirkungen zu stützende Beschlüsse
Jeder Beschluss darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit, auf die sich Artikel 3 bezieht, durchgeführt werden soll und wenn ja, ob in der ursprünglichen oder in geänderter Form, stützt sich auf die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen sowie auf sonstige entsprechende Überlegungen.
Art. 5 Überwachung
(1) Es werden Verfahren in Gang gesetzt, einschliesslich einer geeigneten Überwachung der Schlüsselindikatoren für die Umwelt, um die Auswirkungen einer nach Abschluss einer umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommenen Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Die Verfahren nach Absatz 1 und nach Artikel 2 Absatz 2 dienen dazu, die Auswirkungen der Tätigkeit regelmässig aufzuzeichnen, um unter anderem:
a) Prüfungen zu ermöglichen, um festzustellen, in welchem Umfang die Auswirkungen mit dem Protokoll vereinbar sind; und
b) Informationen zu beschaffen, die dazu beitragen, die Auswirkungen auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern, und gegebenenfalls Informationen darüber zu beschaffen, ob die Tätigkeit unterbrochen, eingestellt oder geändert werden muss.
Art. 6 Verteilung der Informationen
(1) Folgende Informationen werden an die Vertragsparteien verteilt, dem Ausschuss übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht:
a) eine Beschreibung der in Artikel 1 genannten Verfahren;
b) eine jährliche Liste von nach Artikel 2 vorgenommenen vorläufigen Bewertungen der Umweltauswirkungen und der daraufhin gefassten Beschlüsse;
c) aus den nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 in Gang gesetzten Verfahren gewonnene wichtige Informationen und daraufhin getroffene Massnahmen; und
d) Informationen nach Artikel 3 Absatz 6.
(2) Jede nach Artikel 2 vorgenommene vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen wird auf Ersuchen zugänglich gemacht.
Art. 7 Notfälle
(1) Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen oder Einrichtungen oder der Schutz der Umwelt eine Tätigkeit erfordert, bevor die in dieser Anlage festgelegten Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet, die sonst eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erfordert hätten; eine ausführliche Erläuterung der durchgeführten Tätigkeiten wird innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Tätigkeiten vorgelegt.
Art. 8 Änderung oder Ergänzung
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage:
a) bedeutet «heimisches Säugetier» jedes Exemplar, das einer zur Klasse der Säugetiere gehörenden Art angehört, im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist oder dort aufgrund natürlicher Wanderungen saisonal vorkommt;
b) bedeutet «heimischer Vogel» jedes Exemplar in irgendeinem Abschnitt seines Lebens (einschliesslich des Eis), das einer zur Klasse der Vögel gehörenden Art angehört, im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist oder dort aufgrund natürlicher Wanderungen saisonal vorkommt;
c) bedeutet «heimische Pflanze» jede Land- oder Süsswasservegetation, einschliesslich Moosen, Flechten, Pilzen und Algen, in irgendeinem Abschnitt ihres Lebens (einschliesslich Samen und sonstiger Ableger), die im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist;
d) bedeutet «heimischer Wirbelloser» jeder Land- oder Süsswasserwirbellose in irgendeinem Abschnitt seines Leben, der im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist;
e) bedeutet «zuständige Behörde» jede Person oder Stelle, die von einer Vertragspartei zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen dieser Anlage ermächtigt ist;
f) bedeutet «Genehmigung» eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche schriftliche Erlaubnis;
g) bedeutet «der Natur entnehmen» oder «Entnahme aus der Natur» das Töten, Verletzen, Fangen, Berühren oder Stören eines heimisches Säugetiers oder Vogels beziehungsweise das Entfernen oder Beschädigen heimischer Pflanzen in solchen Mengen, dass deren örtliche Verbreitung oder Häufigkeit erheblich beeinträchtigt würde;
h) bedeutet «schädliches Einwirken»:i) das Fliegen oder Landen von Hubschraubern oder sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden,
ii) die Benutzung von Fahrzeugen oder Schiffen, einschliesslich Luftkissenbooten und kleinen Booten, in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden,
iii) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schusswaffen in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden,
iv) das absichtliche Stören brütender Vögel oder von Vogel- und Robbenansammlungen durch Menschen zu Fuss,
v) die erhebliche Schädigung von Ansammlungen heimischer Landpflanzen durch das Landen von Luftfahrzeugen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Niedertreten oder auf andere Weise,
vi) jede Tätigkeit, die zu einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Lebensraums von Arten oder Populationen heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen oder Wirbelloser führt;
i) bedeutet «Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs» das am 2. Dezember 1946 in Washington beschlossene Übereinkommen.
SR 0.922.74
Art. 2 Notfälle
(1) Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen und Einrichtungen oder dem Umweltschutz.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.
Art. 3 Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
(1) Eine Entnahme aus der Natur oder ein schädliches Einwirken ist verboten, sofern nicht eine Genehmigung erteilt ist.
(2) Die Genehmigungen enthalten genaue Angaben über die genehmigte Tätigkeit, insbesondere wann, wo und von wem diese durchgeführt wird; sie werden nur zu folgenden Zwecken erteilt:
a) um Exemplare für wissenschaftliche Untersuchungen oder wissenschaftliche Informationen zu beschaffen;
b) um Exemplare für Museen, Herbarien, zoologische oder botanische Gärten oder für andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder entsprechende Nutzungen zu beschaffen;
c) um Vorsorge für die unvermeidlichen Folgen wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nach den Buchstaben a und b nicht anderweitig genehmigt sind, oder der Errichtung und des Betriebs wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen zu treffen.
(3) Die Erteilung der Genehmigungen wird eingeschränkt, damit sichergestellt ist:
a) dass nicht mehr heimische Säugetiere, Vögel oder Pflanzen der Natur entnommen werden, als für die in Absatz 2 genannten Zwecke unbedingt notwendig sind;
b) dass nur eine geringe Anzahl heimischer Säugetiere oder Vögel getötet werden und dass in Verbindung mit anderen genehmigten Entnahmen aus der Natur keinesfalls mehr heimische Säugetiere oder Vögel aus örtlichen Populationen getötet werden, als normalerweise durch natürliche Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden können;
c) dass die Vielfalt der Arten sowie die für ihr Dasein wesentlichen Lebensräume und das innerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags bestehende ökologische Gleichgewicht erhalten bleiben.
(4) Die in Anhang A zu dieser Anlage aufgeführten Arten heimischer Säugetiere, Vögel und Pflanzen werden als «besonders geschützte Arten» bezeichnet und erhalten besonderen Schutz durch die Vertragsparteien.
(5) Die Genehmigung zur Entnahme einer besonders geschützten Art aus der Natur wird nur erteilt, wenn die Entnahme:
a) für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erfolgt;
b) das Überleben oder die Erholung der betreffenden Art oder örtlichen Population nicht gefährdet; und
c) soweit möglich unter Anwendung von Methoden erfolgt, die nicht zum Tod führen.
(6) Jede Entnahme heimischer Säugetiere und Vögel aus der Natur erfolgt derart, dass Schmerzen und Leiden soweit irgend möglich vermieden werden.
Art. 4 Einbringen von nicht heimischen Arten, Schädlingen und Krankheiten
(1) Tier- oder Pflanzenarten, die im Gebiet des Antarktis-Vertrags nicht heimisch sind, dürfen in dieses Gebiet weder auf das Land oder die Eisbänke noch ins Wasser eingebracht werden, sofern nicht eine Genehmigung erteilt ist.
(2) Hunde dürfen nicht auf das Land oder die Eisbänke verbracht werden; derzeit in diesen Gebieten vorhandene Hunde sind bis zum 1. April 1994 von dort zu entfernen.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 werden nur für das Einbringen der in Anhang B zu dieser Anlage aufgeführten Tiere und Pflanzen erteilt; sie geben Art und Anzahl sowie gegebenenfalls Alter und Geschlecht an und legen die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen fest, durch die ein Entweichen oder eine Berührung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt vermieden wird.
(4) Jede Pflanze oder jedes Tier, für die nach den Absätzen 1 und 3 eine Genehmigung erteilt ist, wird vor Ablauf der Genehmigung aus dem Gebiet des Antarktis- Vertrags entfernt oder durch Verbrennen oder eine andere gleich wirksame Methode vernichtet, die eine Gefährdung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ausschliesst. Diese Verpflichtung ist in der Genehmigung festzuhalten. Alle anderen Pflanzen oder Tiere, die in das Gebiet des Antarktis-Vertrags eingebracht wurden und dort nicht heimisch sind, einschliesslich einer etwaigen Nachkommenschaft, werden entfernt oder durch Verbrennen oder eine andere gleich wirksame Methoden vernichtet, die sie keimfrei macht, sofern nicht festgestellt worden ist, dass sie für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr darstellen.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das Einbringen von Nahrung in das Gebiet des Antarktis-Vertrags, sofern zu diesem Zweck keine lebenden Tiere eingebracht werden und alle Teile von Pflanzen und Tieren und Erzeugnisse daraus sorgfältig unter Kontrolle gehalten und im Einklang mit Anlage III des Protokolls und Anhang C zu dieser Anlage vernichtet werden.
(6) Jede Vertragspartei verlangt, dass Vorsichtsmassnahmen, darunter die in Anhang C zu dieser Anlage, getroffen werden, um das Einbringen von Mikroorganismen (z.B. Viren, Bakterien, Parasiten, Hefepilze, Schimmelpilze) zu verhindern, die in der heimischen Tier- und Pflanzenwelt nicht anzutreffen sind.
Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis
Art. 5 Informationen
Jede Vertragspartei stellt Informationen zusammen, in denen insbesondere verbotene Tätigkeiten ausgeführt und Listen der besonders geschützten Arten und der betreffenden schützten Gebiete enthalten sind, und stellt sie allen Personen zur Verfügung, die sich im Gebiet des Antarktis-Vertrags aufhalten oder es zu betreten, beabsichtigten, damit sichergestellt ist, dass diese Personen die Bestimmungen dieser Anlage verstehen und befolgen.
Art. 6 Informationsaustausch
(1) Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen:
a) für die Sammlung und den Austausch von Unterlagen (einschliesslich der Unterlagen über Genehmigungen) und Statistiken über die Anzahl oder Menge jeder einzelnen Art heimischer Säugetiere, Vögel oder Pflanzen, die jährlich im Gebiet des Antarktis-Vertrags der Natur entnommen werden;
b) für die Beschaffung und den Austausch von Informationen über den Zustand heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen und Wirbelloser im Gebiet des Antarktis-Vertrags und das Schutzbedürfnis der einzelnen Arten und Populationen;
c) für die Einführung eines einheitlichen Formblatts, mit dem die Vertragsparteien diese Informationen nach Absatz 2 übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über die nach Absatz 1 unternommenen Schritte sowie über Anzahl und Art der Genehmigungen, die sie in dem vorangegangenen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni aufgrund dieser Anlage erteilt hat.
Art. 7 Verhältnis zu anderen Übereinkünften ausserhalb des Antarktis‑Vertragssystems
Diese Anlage lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs unberührt.
SR 0.922.74
Art. 8 Überprüfung
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Massnahmen zur Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des Ausschusses.
Art. 9 Änderung und Ergänzung
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen
(1) Diese Anlage bezieht sich auf die im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.
(2) Die Menge des im Gebiet des Antarktis-Vertrags erzeugten oder beseitigten Abfalls wird soweit möglich verringert, um eine Auswirkung auf die antarktische Umwelt und ein Einwirken auf die natürlichen Werte der Antarktis, die wissenschaftliche Forschung und sonstige Nutzungen der Antarktis, die mit dem Antarktis-Vertrag vereinbar sind, auf ein Mindestmass zu beschränken.
(3) Die Lagerung von Abfällen und ihre Beseitigung und Entfernung aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags sowie ihre Wiederverwertung und ihre Verringerung bei der Entstehung sind wesentliche Gesichtspunkte bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags.
(4) Aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernte Abfällen werden soweit möglich in das Land zurückgebracht, in dem die den Abfall erzeugenden Tätigkeiten veranlasst wurden, oder in ein anderes Land verbraucht, in dem Vorkehrungen für die Beseitigung solcher Abfälle im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften getroffen worden sind.
(5) Frühere und bestehende Abfallentsorgungsstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten antarktischer Tätigkeiten werden vom Verursacher der Abfälle und dem Benutzer der Stätten gesäubert. Diese Verpflichtung ist nicht so auszulegen, als verlange sie:
a) die Entfernung eines als historische Stätte oder als Denkmal bezeichneten Bauwerks;
b) die Entfernung eines Bauwerks oder von Abfallstoffen in den Fällen, in denen die Entfernung durch irgendein praktisch mögliches Verfahren grössere nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hätte, als wenn das Bauwerk oder die Abfallstoffe an Ort und Stelle zurückgelassen werden.
Art. 2 Beseitigung von Abfällen durch Entfernen aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags
(1) Folgende Abfälle werden, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Anlage verursacht werden, vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt:
a) radioaktive Stoffe;
b) elektrische Batterien;
c) flüssige und feste Brennstoffe;
d) Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder -schädlichen beständigen Verbindungen;
e) Polyvinylchlorid (PVC), Polyethuranschaum, Polystyrolschaum, Gummi und Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können;
f) für alle anderen Kunststoffabfälle ausser Behältern aus weichem Polyethylen (wie beispielsweise Beutel zur Abfalllagerung), sofern diese Behälter im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 verbrannt werden;
g) Brennstofffässer; und
h) sonstige feste nichtbrennbare Abfälle;
jedoch findet die Verpflichtung nach den Buchstaben g und h, Fässer und feste, nichtbrennbare Abfälle zu entfernen, keine Anwendung in den Fällen, in denen die Entfernung dieser Abfälle durch irgendein praktisch mögliches Verfahren grössere nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle zurückgelassen werden.
(2) Flüssige Abfälle, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle werden soweit irgend durchführbar vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt.
(3) Folgende Abfälle werden vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt, sofern sie nicht verbrannt, im Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden:
a) Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere;
b) Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten;
c) eingebrachte Vogelprodukte.
Art. 3 Abfallentsorgung durch Verbrennung
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden brennbare Abfälle – ausser den in Artikel 2 Absatz 1 genannten –, die nicht aus dem Gebiet, des Antarktis-Vertrags entfernt werden, in Müllverbrennungsöfen verbrannt, die schädliche Emissionen soweit irgend durchführbar vermeiden. Etwa empfohlene Emissionsnormen und Richtlinien in Bezug auf Geräte, die insbesondere vom Ausschuss und vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung ausgehen, werden berücksichtigt. Feste Verbrennungsrückstände werden aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt.
(2) Jede Müllverbrennung im Freien wird so bald wie möglich eingestellt, spätestens jedoch am Ende der Saison 1998/1999. Bis zum Abschuss dieser Übergangsphase sind, soweit eine Abfallbeseitigung durch Verbrennen im Freien erforderlich ist, die Windrichtung und -geschwindigkeit und die Art der zu verbrennenden Abfälle in Betracht zu ziehen, um die Teilchenablagerung einzuschränken und eine derartige Ablagerung in Gebieten von besonderer Bedeutung in biologischer, wissenschaftlicher, historischer und ästhetischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer Ursprünglichkeit, darunter insbesondere die im Rahmen des Antarktis-Vertrags geschützten Gebiete, zu vermeiden.
Art. 4 Sonstige Abfallbeseitigung an Land
(1) Abfälle, die nicht nach den Artikeln 2 und 3 entfernt oder beseitigt worden sind, dürfen nicht in eisfreien Gebieten oder in Süsswassersystemen beseitigt werden.
(2) Abwässer, flüssige Haushaltsabfälle und sonstige flüssige Abfälle, die nicht nach Artikel 2 aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt worden sind, werden soweit irgend durchführbar nicht auf Meereis, Eisbänken) oder dem Festlandeis beseitigt; jedoch dürfen Abfälle, die von Stationen verursacht werden, welche inmitten von Eisbänken oder auf dem Festlandeis errichtet sind, in tiefen Eisgruben beseitigt werden, falls dies die einzig mögliche Art der Beseitigung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eisfliesslinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten mit hoher Abschmelztätigkeit enden.
(3) In Feldlagern verursachte Abfällen werden soweit irgend durchführbar vom Abfallverursacher entfernt und zur Beseitigung entsprechend dieser Anlage zu den logistischen Unterstützungsstationen oder -schiffen gebracht.
Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis
Art. 5 Abfallbeseitigung im Meer
(1) Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle dürfen unter Berücksichtigung der Selbstreinigungskraft der aufnehmenden Meeresumwelt unmittelbar ins Meer eingeleitet werden mit der Massgabe:
a) dass das Einleiten, soweit dies durchführbar ist, an Orten stattfindet, an denen die Voraussetzungen für eine Erstverdünnung und eine rasche Ausbreitung vorliegen;
b) dass grössere Mengen solcher Abfälle (verursacht in einer Station, die während des Südsommers durchschnittlich von etwa 30 oder mehr Personen je Woche besetzt ist) zumindest durch Mazeration behandelt werden.
(2) Das bei der Abwasserbehandlung durch das Rotary Biological Contacter-Verfahren oder ähnliche Verfahren entstehende Nebenprodukt kann ins Meer beseitigt werden, sofern diese Beseitigung sich auf die örtliche Umwelt nicht nachteilig auswirkt und diese Beseitigung ins Meer überdies im Einklang mit Anlage IV erfolgt.
Art. 6 Abfalllagerung
Alle aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags zu entfernenden oder anderweitig zu beseitigenden Abfälle werden so zwischengelagert, dass ihre Ausbreitung in die Umwelt verhindert wird.
Art. 7 Verbotene Erzeugnisse
Polychlorbiphenyl (PCB), nicht keimfreie Erde, Kügelchen oder Späne aus Polystyrol oder ähnliche Verpackungsformen sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (ausser solchen, die für wissenschaftliche, medizinische oder hygienische Zwecke, benötigt werden) dürfen nicht auf das Land, die Eisbänke oder in das Wasser des Gebiets des Antarktis-Vertrags eingebracht werden.
Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis
Art. 8 Planung der Abfallbehandlung
(1) Jede Vertragspartei, die selbst Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags durchführt, richtet für diese Tätigkeiten ein Abfallbeseitigungs-Klassifikationssystem als Grundlage für die Erfassung der Abfälle und zur Erleichterung von Untersuchungen ein, die dazu dienen, die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Forschung und damit zusammenhängender logistischer Unterstützung zu beurteilen. Zu diesem Zweck werden die anfallenden Abfälle in folgende Klassen eingeteilt:
a) Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe I);
b) sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschliesslich Brennstoff und Schmiermittel (Gruppe 2);
c) zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3);
d) sonstige feste Abfälle (Gruppe 4);
e) radioaktive Stoffe (Gruppe 5).
(2) Um die Auswirkungen auf die antarktische Umwelt durch Abfälle weiter zu verringern, wird jede dieser Vertragsparteien ihre Abfallbehandlungspläne (einschliesslich Abfallverringerung, -lagerung und -beseitigung) aufstellen, jährlich überprüfen und auf den neuesten Stand bringen, wobei sie für jede feste Stätte, für Feldlager im allgemeinen sowie für jedes Schiff (ausser kleinen Booten, die für den Betrieb einer festen Stätte oder von Schiffen benutzt werden, und unter Berücksichtigung der für Schiffe geltenden Abfallbehandlungspläne) im einzelnen festgelegt:
a) Programm zur Säuberung bestehender Abfallentsorgungsstätten und aufgegebener Arbeitsstätten;
b) laufende und geplante Vorkehrungen zur Abfallbehandlung einschliesslich der endgültigen Beseitigung;
c) laufende und geplante Vorkehrungen für die Analyse der Umweltauswirkungen von Abfall und Abfallbehandlung;
d) sonstige Anstrengungen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallbehandlung auf ein Mindestmass zu beschränken.
(3) Jede dieser Vertragsparteien stellt ausserdem, soweit dies praktisch möglich ist, ein Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten zusammen (wie Überlandexpeditionen, Brennstoffdepots, Feldlager, Luftfahrzeugwracks), bevor diese Informationen verlorengehen, damit diese Orte bei der Planung künftiger wissenschaftlicher Programme (wie Schneechemie, Schadstoffe in Flechten oder Eiskernbohrung) berücksichtigt werden können.
Art. 9 Verteilung sowie Überprüfung der Abfallbehandlungspläne
(1) Die nach Artikel 8 aufgestellten Abfallbehandlungspläne, die Berichte über deren Durchführung und die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Verzeichnisse werden in den jährlichen Informationsaustausch nach den Artikeln III und IV des Antarktis-Vertrags und der dazugehörigen Empfehlungen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags einbezogen.
(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Ausschuss Ausfertigungen ihrer Abfallbehandlungspläne und der Berichte über deren Durchführung und Überprüfung.
(3) Der Ausschuss kann die Abfallbehandlungspläne und die Berichte überprüfen; er kann Stellungnahmen abgeben, darunter Anregungen zu dem Zweck, die Auswirkungen auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie Ergänzungen und Verbesserungen der Pläne, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden.
(4) Die Vertragsparteien können Informationen austauschen und Ratschläge erteilen, insbesondere über verfügbare abfallarme Technologien, Umbau bestehender Einrichtungen, besondere Anforderungen für Ausflüsse sowie geeignete Beseitigungs- und Einleitmethoden.
Art. 10 Praxis der Abfallbehandlung
Jede Vertragspartei:
a) bezeichnet einen Verantwortlichen für die Abfallbehandlung, der die Abfallbehandlungspläne aufstellt und überwacht; an Ort und Stelle wird diese Verantwortung auf eine geeignete Person an der jeweiligen Stätte übertragen;
b) sorgt dafür, dass die Mitglieder ihrer Expeditionen darin geschult werden, die Auswirkung auf die antarktische Umwelt durch ihre Unternehmungen einzuschränken, und dass sie über die Vorschriften dieser Anlage unterrichtet werden;
c) wirkt der Verwendung von Erzeugnissen aus Polyvinylchlorid (PVC) entgegen und sorgt dafür, dass ihre Expeditionen in das Gebiet des Antarktis-Vertrags über die PVC-Erzeugnisse unterrichtet werden, die sie in das Gebiet einbringen dürfen, damit diese später im Einklang mit dieser Anlage wieder entfernt werden können.
Art. 11 Überprüfung
Diese Anlage bedarf einer regelmässigen Überprüfung, durch die sie auf den neuesten Stand gebracht wird, damit Verbesserungen im Bereich der Technik und Verfahren der Abfallbeseitigung berücksichtigt werden und somit der grösstmögliche Schutz der antarktischen Umwelt gewährleistet ist.
Art. 12 Notfälle
(1) Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder sonstigen hochwertigen Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.
Art. 13 Änderung oder Ergänzung
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Änderung nicht genehmigen können.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage:
a) bedeutet «Einleiten» jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache und umfasst jedes Entweichen, Beseitigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren;
b) bedeutet «Müll» alle beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallenden Arten von Speise-, Haushalts- und Betriebsabfall, ausgenommen Frischfisch und Teile davon; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die von den Artikeln 3 und 4 erfasst sind;
c) bedeutet «MARPOL 73/78» das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen und jede spätere Änderung geänderten Fassung;
d) bedeutet «schädliche flüssige Stoffe» die in Anlage II zu MARPOL 73/78 bezeichneten schädlichen flüssigen Stoffe;
e) bedeutet «Öl» Erdöl in jeder Form einschliesslich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Ölraffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter Artikel 4 fallen);
f) bedeutet «ölhaltiges Gemisch», ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt;
g) bedeutet «Schiff» ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; es umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät oder feste oder schwimmende Plattformen.
SR 0.814.288.2
Art. 2 Anwendung
Diese Anlage gilt in Bezug auf jede Vertragspartei für Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und für jedes andere Schiff, das für sie Unternehmungen in der Antarktis durchführt oder unterstützt, solange es im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt ist.
Art. 3 Einleiten von Öl
(1) Jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigem Gemisch ins Meer ist verboten, ausser in den Fällen, in denen es nach Anlage I zu MARPOL 73/78 erlaubt ist. Während ihres Einsatzes im Gebiet des Antarktis-Vertrags behalten die Schiffe jeden Ölschlamm und alles schmutzige Ballast- und Tankwaschwasser sowie alle sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische, die nicht ins Meer eingeleitet werden dürfen, an Bord. Die Schiffe dürfen diese Rückstände nur ausserhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags, in Auffanganlagen oder soweit sonst nach Anlage I zu MARPOL 73/78 erlaubt, einleiten.
(2) Dieser Artikel gilt nicht:
a) für das Einleiten von Öl oder ölhaltigem Gemisch ins Meer infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung:i) sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu verringern, und
ii) sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde; oder
b) für das Einleiten ölhaltiger Stoffe ins Meer, die der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dienen, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmass zu verringern.
Art. 4 Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe
Das Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe ins Meer in Mengen oder Konzentrationen, die für die Meeresumwelt schädlich sind, ist verboten.
Art. 5 Müllbeseitigung
(1) Die Beseitigung aller Kunststoffgegenstände wie zum Beispiel synthetische Seile, synthetische Fischnetze und Kunststoffmüllbeutel ins Meer ist verboten.
(2) Die Beseitigung jedes sonstigen Mülls ins Meer, einschliesslich Papiererzeugnissen, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut, Stauholz, Verbrennungsasche, Schalungs- und Verpackungsmaterial, ist verboten.
(3) Die Beseitigung von Lebensmittelabfällen ins Meer kann erlaubt werden, wenn die Abfälle durch eine Zerkleinerungs- oder Mahlanlage geleitet worden sind; die Beseitigung muss jedoch, ausser in den nach Anlage V zu MARPOL 73/78 erlaubten Fällen, so weit wie möglich vom Land und von Eisbänken entfernt, auf keinen Fall jedoch in einer Entfernung von weniger als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land oder von der nächstgelegenen Eisbank erfolgen. Diese zerkleinerten oder zermahlenen Lebensmittelabfälle müssen ein Sieb mit Öffnungen von höchstens 25 Millimeter passieren können.
(4) Ist ein von diesem Artikel erfasster Stoff oder ein solches Material mit irgendeinem anderen zum Einleiten oder Beseitigen vorgesehenen Stoff oder Material gemischt, für die andere Beseitigungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengsten Vorschriften Anwendung.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht:
a) für das Überbordgehen von Müll aufgrund einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung, sofern vor und nach dem Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind, um das Überbordgehen zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu verringern; oder
b) für den unfallbedingten Verlust synthetischer Fischnetze, sofern alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind, um diesen Verlust zu verhüten.
(6) Die Vertragsparteien verlangen gegebenenfalls die Führung eines Mülltagebuchs.
Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis
Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis
Art. 6 Einleiten von Abwasser
(1) Ausser in den Fällen, in denen Unternehmungen in der Antarktis dadurch ungebührlich beeinträchtigt würden:
a) untersagt jede Vertragspartei jedes Einleiten von unbehandeltem Abwasser ins Meer («Abwasser» hat die in Anlage IV zu MARPOL 73/78 angegebene Bedeutung) in einer Entfernung von weniger als 12 Seemeilen vom Land oder von Eisbänken;
b) wird Abwasser, das in einem Sammeltank aufbewahrt worden ist, jenseits dieser Grenze nicht auf einmal, sondern mit einer mässigen Rate eingeleitet, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt.
Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe, die für höchstens 10 Personen zugelassen sind.
(2) Die Vertragsparteien verlangen gegebenenfalls die Führung eines Abwassertagebuchs.
Eisbänke (s. Artikel VI des Antarktis-Vertrags) bedeutet Schelfeis
Art. 7 Notfälle
(1) Die Artikel 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.
Art. 8 Wirkungen auf abhängige und verbundene Ökosysteme
Bei der Durchführung dieser Anlage wird der Notwendigkeit gebührend Rechnung getragen, schädliche Wirkungen auf die abhängigen und verbundenen Ökosysteme ausserhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags zu vermeiden.
Art. 9 Zurückbehaltungskapazität des Schiffes und Auffanganlagen
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und andere Schiffe, die für sie Unternehmungen in der Antarktis durchführen oder unterstützen, vor dem Einlaufen in das Gebiet des Antarktis-Vertrags mit Tanks von ausreichender Kapazität an Bord zur Aufbewahrung jeden Ölschlamms und allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers sowie aller sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische ausgerüstet sind und an Bord über ausreichende Kapazität zur Aufbewahrung von Müll verfügen, solange sie im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt sind; sie müssen Vereinbarungen geschlossen haben, um diese ölhaltigen Rückstände und den Müll nach Verlassen des Gebiets des Antarktis-Vertrags in Auffanganlagen abzugeben. Die Schiffe müssen ferner an Bord über ausreichende Kapazität zur Aufbewahrung schädlicher flüssiger Stoffe verfügen.
(2) Jede Vertragspartei, deren Häfen von Schiffen beim Auslaufen nach dem Gebiet der Antarktis oder bei der Rückkehr aus diesem Gebiet benutzt werden, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass so bald wie möglich entsprechend den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe ausreichende Anlagen zur Aufnahme jeden Ölschlamms und allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers sowie aller sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische sowie des Mülls von Schiffen vorhanden sind, ohne dass unangemessene Verzögerungen verursacht werden.
(3) Vertragsparteien, deren Schiffe beim Auslaufen nach dem Gebiet des Antarktis-Vertrags oder bei der Rückkehr aus diesem Gebiet Häfen anderer Vertragsparteien benutzen, konsultieren diese Vertragsparteien, um zu gewährleisten, dass die Errichtung von Auffanganlagen im Hafen für die an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Vertragsparteien keine unangemessene Belastung darstellt.
Art. 10 Entwurf, Bau, Bemannung und Ausrüstung der Schiffe
Jede Vertragspartei berücksichtigt die Ziele dieser Anlage bei Entwurf, Bau, Bemannung und Ausrüstung der Schiffe, die Unternehmungen in der Antarktis durchführen oder unterstützen.