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Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag

Confederation · 0.121.1 · treaty

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Ziel und Bezeichnung
  3. Art. 3 Umweltschutzgrundsätze
  4. Art. 4 Verhältnis zu anderen Bestandteilen des Antarktis-Vertragssystems
  5. Art. 5 Vereinbarkeit mit den anderen Bestandteilen des Antarktis‑Vertragssystems
  6. Art. 6 Zusammenarbeit
  7. Art. 7 Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen
  8. Art. 8 Umweltverträglichkeitsprüfung
  9. Art. 9 Anlagen
  10. Art. 10 Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag
  11. Art. 11 Ausschuss für Umweltschutz
  12. Art. 12 Aufgaben des Ausschusses
  13. Art. 13 Einhaltung dieses Protokolls
  14. Art. 14 Inspektionen
  15. Art. 15 Gegenmassnahmen im Notfall
  16. Art. 16 Haftung
  17. Art. 17 Jährliche Berichterstattung durch die Vertragsparteien
  18. Art. 18 Beilegung von Streitigkeiten
  19. Art. 19 Wahl des Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten
  20. Art. 20 Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
  21. Art. 21 Unterzeichnung
  22. Art. 22 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
  23. Art. 23 Inkrafttreten
  24. Art. 24 Vorbehalte
  25. Art. 25 Änderung oder Ergänzung
  26. Art. 26 Notifikationen des Verwahrers
  27. Art. 27 Verbindlicher Wortlaut und Registrierung bei den Vereinten Nationen
  28. Art. 1
  29. Art. 2
  30. Art. 3
  31. Art. 4
  32. Art. 5
  33. Art. 6
  34. Art. 7
  35. Art. 8
  36. Art. 9
  37. Art. 10
  38. Art. 11
  39. Art. 12
  40. Art. 13
  41. Art. 1 Vorbereitungsphase
  42. Art. 2 Vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen
  43. Art. 3 Umfassende Bewertungen der Umweltauswirkungen
  44. Art. 4 Auf umfassende Bewertungen der Umweltauswirkungen zu stützende Beschlüsse
  45. Art. 5 Überwachung
  46. Art. 6 Verteilung der Informationen
  47. Art. 7 Notfälle
  48. Art. 8 Änderung oder Ergänzung
  49. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  50. Art. 2 Notfälle
  51. Art. 3 Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
  52. Art. 4 Einbringen von nicht heimischen Arten, Schädlingen und Krankheiten
  53. Art. 5 Informationen
  54. Art. 6 Informationsaustausch
  55. Art. 7 Verhältnis zu anderen Übereinkünften ausserhalb des Antarktis‑Vertragssystems
  56. Art. 8 Überprüfung
  57. Art. 9 Änderung und Ergänzung
  58. Art. 1 Allgemeine Verpflichtungen
  59. Art. 2 Beseitigung von Abfällen durch Entfernen aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags
  60. Art. 3 Abfallentsorgung durch Verbrennung
  61. Art. 4 Sonstige Abfallbeseitigung an Land
  62. Art. 5 Abfallbeseitigung im Meer
  63. Art. 6 Abfalllagerung
  64. Art. 7 Verbotene Erzeugnisse
  65. Art. 8 Planung der Abfallbehandlung
  66. Art. 9 Verteilung sowie Überprüfung der Abfallbehandlungspläne
  67. Art. 10 Praxis der Abfallbehandlung
  68. Art. 11 Überprüfung
  69. Art. 12 Notfälle
  70. Art. 13 Änderung oder Ergänzung
  71. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  72. Art. 2 Anwendung
  73. Art. 3 Einleiten von Öl
  74. Art. 4 Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe
  75. Art. 5 Müllbeseitigung
  76. Art. 6 Einleiten von Abwasser
  77. Art. 7 Notfälle
  78. Art. 8 Wirkungen auf abhängige und verbundene Ökosysteme
  79. Art. 9 Zurückbehaltungskapazität des Schiffes und Auffanganlagen
  80. Art. 10 Entwurf, Bau, Bemannung und Ausrüstung der Schiffe
  81. Art. 11 Staatenimmunität
  82. Art. 12 Verhütungsmassnahmen sowie Vorbereitung und Reaktion auf Notfälle
  83. Art. 13 Überprüfung
  84. Art. 14 Verhältnis zu MARPOL 73/78
  85. Art. 15 Änderung oder Ergänzung
  86. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  87. Art. 2 Ziele
  88. Art. 3 Besonders geschützte Gebiete der Antarktis
  89. Art. 4 Besonders verwaltete Gebiete der Antarktis
  90. Art. 5 Verwaltungspläne
  91. Art. 6 Bezeichnungsverfahren
  92. Art. 7 Genehmigungen
  93. Art. 8 Historische Stätten und Denkmäler
  94. Art. 9 Information und Öffentlichkeitsarbeit
  95. Art. 10 Informationsaustausch
  96. Art. 11 Notfälle
  97. Art. 12 Änderung oder Ergänzung

97 provisions

Art. 11 Staatenimmunität

(1) Diese Anlage findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit dieser Anlage handeln. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 trägt jede Vertragspartei der Bedeutung des Schutzes der antarktischen Umwelt Rechnung. (3) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien mit, wie sie diese Bestimmung durchführt. (4) Das in den Artikeln 18–20 des Protokolls dargelegte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten findet auf diesen Artikel keine Anwendung.

Art. 12 Verhütungsmassnahmen sowie Vorbereitung und Reaktion auf Notfälle

(1) Um auf Notfälle oder drohende Notfälle durch Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags wirksamer reagieren zu können, stellen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Protokolls Einsatzpläne zur Bekämpfung einer Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf, einschliesslich Einsatzplänen für Schiffe (ausser kleinen Booten, die zum Betrieb fester Stätten oder von Schiffen gehören), die im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt sind, insbesondere Schiffe mit Ölladung, und zur Bekämpfung von ausgelaufenem Öl, das von Einrichtungen an der Küste herrührt und in die Meeresumwelt gelangt. Zu diesem Zweck: a) arbeiten sie bei der Aufstellung und Durchführung dieser Pläne zusammen; b) lassen sie sich von dem Ausschuss, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und anderen internationalen Organisationen beraten. (2) Die Vertragsparteien legen auch Verfahren für eine gemeinsame Reaktion auf Verschmutzungsnotfälle fest und treffen im Rahmen dieser Verfahren angemessene Massnahmen.

Art. 13 Überprüfung

Die Vertragsparteien überprüfen laufend diese Anlage und sonstige Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung der antarktischen Meeresumwelt einschliesslich etwaiger im Rahmen von MARPOL 73/78 beschlossener Änderungen und neuer Regeln in der Absicht, die Ziele dieser Anlage zu erreichen.

Art. 14 Verhältnis zu MARPOL 73/78

Für diejenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, lässt diese Anlage die besonderen Rechte und Pflichten aufgrund jenes Übereinkommens unberührt.

Art. 15 Änderung oder Ergänzung

(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können. (2) Jede Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Anlage: a) bedeutet «zuständige Behörde» jede Person oder Stelle, die von einer Vertragspartei zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen dieser Anlage ermächtigt ist; b) bedeutet «Genehmigung» eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche schriftliche Erlaubnis; c) bedeutet «Verwaltungsplan» einen Plan zur Verwaltung der Tätigkeiten und zum Schutz des besonderen Wertes oder der besonderen Werte in einem besonders geschützten oder einem besonders verwalteten Gebiet der Antarktis.

Art. 2 Ziele

Im Sinne dieser Anlage kann jedes Gebiet einschliesslich jedes Meeresgebiets, als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden. Tätigkeiten in diesen Gebieten werden im Einklang mit den nach dieser Anlage angenommenen Verwaltungsplänen verboten, eingeschränkt oder verwaltet.

Art. 3 Besonders geschützte Gebiete der Antarktis

(1) Jedes Gebiet, einschliesslich jedes Meeresgebiets, kann als ein besonders geschütztes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden, damit ausserordentliche ökologische, wissenschaftliche, historische, ästhetische Werte, auch im Hinblick auf die Ursprünglichkeit der Antarktis, oder mehrere dieser Werte gemeinsam und die laufende oder geplante wissenschaftliche Forschung geschützt werden. (2) Die Vertragsparteien sind bemüht, nach systematischen ökologisch-geographischen Gesichtspunkten folgende Gebiete zu ermitteln und in die Reihe der besonders geschützten Gebiet der Antarktis einzubeziehen: a) Gebiete, die vom Einwirken des Menschen unversehrt geblieben sind, so dass in Zukunft Vergleich mit Orten möglich sind, die durch menschliche Tätigkeiten beeinträchtigt wurden; b) typische Beispiele für bedeutende terrestrische, auch glaziale und aquatische Ökosysteme sowie für Meeresökosysteme; c) Gebiete mit beachtlichen oder ungewöhnlichen Ansammlungen von Arten, darunter grössere Kolonien heimischer Vögel und Säugetiere, die sich in dem Gebiet fortpflanzen; d) den typischen oder einzigen bekannten Lebensraum einer Art; e) Gebiete von besonderem Interesse für die laufende oder geplante wissenschaftliche Forschung; f) Beispiele herausragender geologischer, glaziologischer oder geomorphologischer Gegebenheiten; g) Gebiete, die wegen ihres ästhetischen Wertes und ihrer Ursprünglichkeit ausserordentlich sind; h) Stätten oder Denkmäler von anerkanntem historischen Wert; i) sonstige Gebiete, die für den Schutz der in Absatz 1 genannten Werte geeignet sind. (3) Besonders geschützte Gebiete und Stätten von besonderem wissenschaftlichen Interesse, die von früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solche bezeichnet worden sind, werden hiermit als besonders geschützte Gebiete der Antarktis bezeichnet und entsprechend umbenannt und neu nummeriert. (4) Das Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis ist verboten, sofern es nicht durch eine nach Artikel 7 erteilte Genehmigung gestattet ist.

Art. 4 Besonders verwaltete Gebiete der Antarktis

(1) Jedes Gebiet, einschliesslich jedes Meeresgebietes, in dem bereits Tätigkeiten durchgeführt werden können, kann als ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden, damit die Planung und Koordinierung von Tätigkeiten unterstützt, mögliche Konflikte vermieden, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien verbessert oder die Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass beschränkt werden können. (2) Besonders verwaltete Gebiete der Antarktis können folgendes umfassen: a) Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass Tätigkeiten sich gegenseitig stören oder kumulative Umweltauswirkungen verursachen; b) Stätten oder Denkmäler von anerkanntem historischen Wert. (3) Für das Betreten eines besonders verwalteten Gebiets der Antarktis ist eine Genehmigung nicht erforderlich. (4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis ein oder mehrere besonders geschützte Gebiete der Antarktis enthalten, deren Betreten verboten ist, sofern es nicht durch eine nach Artikel 7 erteilte Genehmigung gestattet ist.

Art. 5 Verwaltungspläne

(1) Jede Vertragspartei, der Ausschuss, der Wissenschaftliche Ausschuss für Antarktis-Forschung und die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis können vorschlagen, dass ein Gebiet als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet wird, indem sie der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag den Vorschlag für einen Verwaltungsplan vorlegen. (2) Das zur Bezeichnung vorgeschlagene Gebiet muss gross genug sein, damit die Werte, für die der besondere Schutz oder die besondere Verwaltung erforderlich ist, geschützt werden können. (3) Vorschläge für einen Verwaltungsplan enthalten, soweit angebracht: a) eine Beschreibung des Wertes oder der Werte, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird; b) eine Darlegung der Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans zum Schutz oder zur Verwaltung dieser Werte; c) eine Aufzählung der Verwaltungstätigkeiten, die durchzuführen sind, um die Werte zu schützen, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird; d) gegebenenfalls die Dauer der Bezeichnung; e) eine Beschreibung des Gebietes, darunter:i) die geographischen Koordinaten, Grenzmarkierungen und natürlichen Gegebenheiten, die das Gebiet begrenzen, ii) der Zugang zu dem Gebiet zu Land, zu Wasser oder auf dem Luftweg, einschliesslich der Meereszugänge und Ankerplätze, der Fuss- und Fahrwege innerhalb des Gebiets, der Flugstrecken und Landebereiche, iii) der Standort von Bauwerken, einschliesslich wissenschaftlicher Stationen, Forschungs- und Schutzeinrichtungen sowohl innerhalb des Gebiets als auch in seiner Nähe, iv) die Lage in dem Gebiet oder in seiner Nähe befindlicher besonders verwalteter Gebiete der Antarktis, die aufgrund dieser Anlage als solche bezeichnet worden sind, oder sonstiger geschützter Gebiete, die im Einklang mit den nach anderen Bestandteilen des Antarktis-Vertragssystems beschlossenen Massnahmen bezeichnet worden sind; f) die Angabe von Zonen innerhalb des Gebiets, in denen zur Erleichterung der unter Buchstabe b genannten Ziele und Zwecke Tätigkeiten verboten, eingeschränkt oder verwaltet werden sollen; g) Karten und Fotografien, die deutlich die Grenzen des Gebiets im Verhältnis zu den Gegebenheiten der Umgebung und den Hauptmerkmalen innerhalb des Gebiets erkennen lassen; h) sonstige Belege; i) bei einem zur Bezeichnung als besonders geschütztes Gebiet vorgeschlagenen Gebiet eine klare Beschreibung der Voraussetzungen, unter denen von der zuständigen Behörde folgendes genehmigt werden kann:i) Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm, ii) Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschliesslich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen, iii) Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken, iv) Einrichtung von Feldlagern, v) Einschränkungen in Bezug auf Materialien und Lebewesen, die in das Gebiet verbracht werden dürfen, vi) Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere, vii) Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Inhaber der Genehmigung in das Gebiet verbracht wurde, viii) Abfallbeseitigung, ix) erforderliche Massnahmen, die gewährleisten, dass die Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans weiterhin erfüllt werden, x) Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind; j) bei einem zur Bezeichnung als besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis vorgeschlagenen Gebiet einen Verhaltenskodex in Bezug auf folgendes:i) Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm, ii) Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschliesslich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen, iii) Errichtung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken; iv) Einrichtung von Feldlagern, v) Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere, vi) Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Besucher in das Gebiet verbracht wurde, vii) Abfallbeseitigung, viii) Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind; k) Bestimmungen über die Umstände, unter denen sich die Vertragsparteien vor der Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Tätigkeiten um einen Informationsaustausch bemühen sollen.

Art. 6 Bezeichnungsverfahren

(1) Vorschläge für einen Verwaltungsplan werden dem Ausschuss, dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung und gegebenenfalls der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis übermittelt. Bei der Ausarbeitung seines Ratschlags für die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag trägt der Ausschuss etwaigen Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung beziehungsweise der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis Rechnung. Danach können Verwaltungspläne von den Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine auf einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme genehmigt werden. Sofern diese Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt der Plan 90 Tage nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der er beschlossen wurde, als genehmigt, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können. (2) In Anbetracht der Artikel 4 und 5 des Protokolls darf ein Meeresgebiet nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis als besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden. (3) Die Bezeichnung eines besonders geschützten oder eines besonders verwalteten Gebiets der Antarktis gilt für unbestimmte Zeit, sofern der Verwaltungsplan nicht etwas anderes vorsieht. Eine Überprüfung des Verwaltungsplans wird mindestens alle fünf Jahre vorgenommen. Der Plan wird nach Bedarf auf den neuesten Stand gebracht. (4) Verwaltungspläne können nach Absatz 1 geändert oder aufgehoben werden. (5) Nach ihrer Genehmigung werden Verwaltungspläne vom Verwahrer umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Der Verwahrer führt ein Verzeichnis aller jeweils genehmigten Verwaltungspläne.

Art. 7 Genehmigungen

(1) Jede Vertragspartei benennt eine zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen zum Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis und zur Durchführung von Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsplans für das betreffende Gebiet. Der Genehmigung sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans beizufügen; sie enthält genaue Angaben über Grösse und Lage des Gebiets und die genehmigten Tätigkeiten sowie darüber, wann, wo und von wem die genehmigten Tätigkeiten genehmigt worden sind, sowie über sonstige im Verwaltungsplan festgelegte Voraussetzungen. (2) Bei einem besonders geschützten Gebiet, das auf früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solches bezeichnet worden ist und für das es keinen Verwaltungsplan gibt, kann die zuständige Behörde für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck, der nicht anderswo erfüllt werden kann und der das natürliche ökologische System in dem betreffenden Gebiet nicht gefährdet, eine Genehmigung erteilen. (3) Jede Vertragspartei verlangt von dem Inhaber einer Genehmigung, während seines Aufenthaltes in dem betreffenden besonders geschützten Gebiet der Antarktis eine Abschrift der Genehmigung mit sich zu führen.

Art. 8 Historische Stätten und Denkmäler

(1) Stätten und Denkmäler von anerkanntem historischen Wert, die als besonders geschützte oder als besonders verwaltete Gebiete der Antarktis bezeichnet worden sind oder sich innerhalb solcher Gebiete befinden, werden als historische Stätten und Denkmäler in einer Liste erfasst. (2) Jede Vertragspartei kann vorschlagen, dass eine Stätte oder ein Denkmal von anerkanntem historischen Wert, die nicht als besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet worden sind oder sich nicht innerhalb eines solchen Gebiets befinden, als historische Stätte oder historisches Denkmal in eine Liste aufgenommen werden. Der diesbezügliche Vorschlag kann von den Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine auf einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme genehmigt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt der Vorschlag 90 Tage nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der er beschlossen wurde, als genehmigt, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können. (3) Bestehende historische Stätten und Denkmäler, die von früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solche in einer Liste erfasst sind, werden in die aufgrund dieses Artikels anzulegende Liste der historischen Stätten und Denkmäler aufgenommen. (4) Die in der Liste historischen Stätten und Denkmäler dürfen nicht beschädigt, entfernt oder zerstört werden. (5) Die Liste der historischen Stätten und Denkmäler kann nach Absatz 2 geändert werden. Der Verwahrer führt eine Liste der jeweils bestehenden historischen Stätten und Denkmäler.

Art. 9 Information und Öffentlichkeitsarbeit

(1) Damit sichergestellt ist, dass alle Personen, welche die Antarktis besuchen oder zu besuchen beabsichtigen, die Bestimmungen dieser Anlage verstehen und befolgen, stellt jede Vertragspartei Informationen zur Verfügung, aus denen insbesondere folgendes hervorgeht: a) die Lage besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiet der Antarktis; b) ein Verzeichnis dieser Gebiete mit Karten; c) die Verwaltungspläne mit einer Aufzählung der in jedem Gebiet geltenden Verbote; d) der Ort historischer Stätten und Denkmäler sowie alle diesbezüglichen Verbote und Beschränkungen. (2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Lage und nach Möglichkeit die Grenzen besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiet der Antarktis sowie historischer Stätten und Denkmäler auf ihren topographischen und hydrographischen Karten und in sonstigen einschlägigen Veröffentlichungen dargestellt sind. (3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, die Grenzen besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiete der Antarktis sowie historische Stätten und Denkmäler an Ort und Stelle in geeigneter Weise gekennzeichnet sind.

Art. 10 Informationsaustausch

(1) Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen: a) für die Sammlung und den Austausch von Unterlagen, einschliesslich der Unterlagen über Genehmigungen und der Berichte über Besuche, darunter Inspektionsbesuche, in besonders geschützten Gebieten der Antarktis sowie der Berichte über Inspektionsbesuche in besonders verwalteten Gebieten der Antarktis; b) für die Beschaffung und den Austausch von Informationen über jede erhebliche Änderung oder Schädigung eines besonders verwalteten oder besonders geschützten Gebiets der Antarktis oder einer historischen Stätte oder eines historischen Denkmals; c) für die Einführung einheitlicher Formblätter, mit denen die Vertragsparteien diese Unterlagen und Informationen nach Absatz 2 übermitteln. (2) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über Anzahl und Art der Genehmigungen, die sie in dem vorangegangenen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach dieser Anlage erteilt hat. (3) Jede Vertragspartei, die Forschung oder andere Tätigkeiten in besonders geschützten Gebieten oder besonders verwalteten Gebieten der Antarktis durchführt, finanziert oder genehmigt, führt Unterlagen über solche Tätigkeiten und gibt dem jährlichen Informationsaustausch in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine kurze Darstellung der Tätigkeiten, die im vorangegangenen Jahr von Personen unter ihrer Gerichtsbarkeit in den Gebieten durchgeführt worden sind. (4) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über die von ihr zur Durchführung dieser Anlage getroffenen Massnahmen einschliesslich aller Inspektionen der Stätten und aller von ihr unternommenen Schritte, um Ansätzen von Tätigkeiten zu begegnen, die den Bestimmungen des genehmigten Verwaltungsplans für ein besonders geschütztes oder ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis zuwiderlaufen.

Art. 11 Notfälle

(1) Die in dieser Anlage festgelegten und genehmigten Einschränkungen finden keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen und Einrichtungen oder dem Umweltschutz. (2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführte Tätigkeiten unterrichtet.

Art. 12 Änderung oder Ergänzung

(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können. (2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.

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