§ 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz enthält gestützt auf und in Ergänzung zum Bundesrecht Bestimmungen über:
a. die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen im Rahmen der flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt und deren Kontrolle;
b. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen;
c. den Erlass von Normalarbeitsverträgen;
d. die finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen
oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane.
1) SR 220
2) SR 221.215.311
3) SR 823.20
4) SR 823.201
5) SR 142.203
6) SGS 100
7) In der Volksabstimmung vom 7. März 2021 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am 13. April 2021.
2 815
§ 2 Ziele
1 Dieses Gesetz dient der Förderung eines fairen Wettbewerbs, der Verhütung
und Bekämpfung von missbräuchlichen Arbeits- und Lohnbedingungen und der
Erhaltung eines funktionierenden Arbeitsmarkts im Kanton Basel-Landschaft.
2 Der Kanton unterstützt einen einheitlichen und wirkungsvollen Vollzug zur
Verhinderung von unnötigen Mehrfachkontrollen.
3 Zur Erreichung dieses Ziels soll der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit mit den Behördenstellen und Sozialpartnern ausgestaltet werden.
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
1 Das Gesetz gilt insbesondere für:
a. Arbeitnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-
Landschaft erwerbstätig sind;
b. Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz, Filiale oder Niederlassung im Kanton
Basel-Landschaft;
c. Arbeitgebende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind;
d. Selbstständigerwerbende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton
Basel-Landschaft tätig sind;
e. Auftraggebende und Auftragnehmende, die dauerhaft oder vorübergehend im Kanton Basel-Landschaft tätig sind.
2. Zuständigkeiten
§ 4 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. wählt die Mitglieder der Tripartiten Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM);
b. kann gesonderte Bestimmungen zur Bekämpfung von Scheinselbstständigkeit und Scheindomizilnahme erlassen;
c. beschliesst die Allgemeinverbindlichkeit und die erleichterte Allgemeinverbindlichkeit von kantonalen Gesamtarbeitsverträgen, deren Änderung,
Verlängerung oder Aufhebung gemäss AVEG8);
d. behandelt Einsprachen in Verfahren auf Erlass, Änderung, Verlängerung
und Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen
gemäss Art. 10 AVEG9);
8) SR 221.215.311
9) SR 221.215.311
3 815
e. ist die zuständige Behörde für die Bestimmung eines besonderen
Kontrollorgans gemäss Art. 6 AVEG10);
f. ist zuständig für den Erlass von kantonalen Normalarbeitsverträgen mit
zwingenden Mindestlöhnen gemäss Art. 360a OR11);
g. ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen zur finanziellen Abgeltung der paritätischen Kommissionen oder der von ihnen eingesetzten Kontrollorgane;
h. berichtet dem Landrat alle 2 Jahre über die Umsetzung und Wirkung des
vorliegenden Gesetzes.
§ 5 Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
1 Die TPK FlaM:
a. beobachtet den kantonalen Arbeitsmarkt in Branchen ohne allgemeinverbindliche Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen. Namentlich stellt
sie gemäss Art. 360a f. OR12) fest, ob in einer Branche oder einem Beruf
die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden;
b. kontrolliert die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge erlassenen
Mindestlöhne gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b EntsG13);
c. bezeichnet kantonale Fokusbranchen, in denen verstärkt Arbeits- und
Lohnbedingungen kontrolliert werden;
d. kann bei Feststellung von Missbräuchen gemäss Bst. a beim Regierungsrat die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen oder den Erlass von Normalarbeitsverträgen zur Festlegung von
Mindestlöhnen gemäss Art. 360a f. OR14) und Art. 11 EntsV15) beantragen;
e. berät den Regierungsrat in Angelegenheiten betreffend den Vollzug der
flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt.
§ 6 Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland)
1 Das KIGA Baselland:
a. führt die Meldestelle für die von der ausländerrechtlichen Bewilligungspflicht ausgenommenen Dienstleistungserbringungen und Arbeitseinsätze
gemäss Art. 6 EntsG16) und Art. 9 Abs. 1bis VEP17);
Art. 1b b. ist zuständig für Massnahmen gemäss
EntsG18);
10) SR 221.215.311
11) SR 220
12) SR 220
13) SR 823.20
14) SR 220
15) SR 823.201
16) SR 823.20
17) SR 142.203
18) SR 823.20
4 815
c. ist zuständig für die Durchführung von Kontrollen gemäss
Art. 7 Abs. 1 Bst. d EntsG19);
d. ist zuständig für die Auferlegung von Verwaltungssanktionen und
Kontrollkosten gemäss Art. 9 EntsG20);
e. ist zuständig für die Durchführung des Verfahrens zum Erlass, zur Änderung, zur Verlängerung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit
von Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen;
f. ist zuständig für die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen gemäss Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 AVEG21);
g. organisiert bei Bedarf Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Informationsveranstaltungen für den Erfahrungsaustausch zwischen den
am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Stellen.
2 In allen Fällen, in denen das kantonale Recht keine andere Behörde als zuständig erklärt, wird das KIGA Baselland als zuständige kantonale Behörde
eingesetzt.
§ 7 Paritätische Kommissionen
1 Die paritätischen Kommissionen sind zuständig für die Durchführung von
Kontrollen allgemeinverbindlicher Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen
gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG22).
2 Die paritätischen Kommissionen können paritätisch getragene Kontrollorgane
einsetzen und beaufsichtigen diese.
3. Tripartite Kommission Flankierende Massnahmen (TPK FlaM)
§ 8 Organisation
1 Die TPK FlaM besteht aus 12 Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt für eine Amtsperiode von 4 Jahren:
a. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitnehmendenorganisationen;
b. 4 Mitglieder auf Vorschlag der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitgebendenorganisationen;
19) SR 823.20
20) SR 823.20
21) SR 221.215.311
22) SR 823.20
5 815
c. 4 Mitglieder des Kantons Basel-Landschaft, wovon 1 Mitglied auf Vorschlag der Gemeinden. Ausserdem gehören der TPK FlaM von Amtes
wegen als Vertreterinnen bzw. Vertreter des Kantons Basel-Landschaft
folgende 2 Mitglieder an: 1 delegierte Person der Vorsteherin bzw. des
Vorstehers der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) und die
Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland.
3 Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des KIGA Baselland führt den Vorsitz und
fällt den Stichentscheid bei Stimmengleichheit. Im Übrigen konstituiert sich die
TPK FlaM selbst.
4 Die TPK FlaM legt in einem Reglement die Einzelheiten ihrer Organisation
fest, insbesondere die Beschlussfähigkeit, die Bildung von Ausschüssen sowie
die Aufgaben- und Kompetenzaufteilung zwischen ihr und ihren Ausschüssen
sowie der Geschäftsstelle.
§ 9 Geschäftsstelle
1 Das KIGA Baselland führt die Geschäftsstelle der TPK FlaM und stellt für die
Umsetzung der Aufgaben gemäss § 5 die entsprechenden personellen und infrastrukturellen Ressourcen zur Verfügung.
2 Die Geschäftsstelle erledigt die Aufträge der TPK FlaM und setzt
§ 5 Abs. 1 Bst. a und b dieses Gesetzes operativ um; namentlich führt sie die
dafür notwendigen Kontrollen durch.
§ 10 Aufträge an Dritte
1 Die TPK FlaM:
a. kann Expertinnen bzw. Experten beiziehen;
b. beauftragt nach Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eines Gesamtarbeitsvertrags für die Durchführung von Kontrollen die zuständige paritätische Kommission befristet, solange diese noch existiert und Aussicht
auf eine Wiedererlangung der Allgemeinverbindlichkeit besteht.
2 Für weitere Aufträge an Dritte kann die TPK FlaM vom Regierungsrat ermächtigt werden.
3 Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrags bildet eine Ausgabebewilligung gestützt auf das Finanzhaushaltsgesetz vom 1. Juni 201723) (FHG).
23) SGS 310
6 815
4. Kontrollen
§ 11 Durchführung von Kontrollen
1 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die
TPK FlaM und das KIGA Baselland das Recht auf mündliche und schriftliche
Auskunft sowie Einsichtnahme bzw. Zustellung aller Dokumente, die für die
Durchführung von Kontrollen nach Bundesrecht erforderlich sind. Im Streitfall
entscheidet die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD).
2 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die paritätischen Kommissionen oder die von ihnen eingesetzten Kontrollorgane Kontrollrechte gemäss den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.
3 Bei Kontrollen gemäss Abs. 1 und 2 haben die kontrollierten Betriebe eine
Mitwirkungspflicht. Sie sind verpflichtet, den mit der Kontrolle betrauten Personen auf Verlangen alle für den Kontrollauftrag erforderlichen Unterlagen herauszugeben und Auskünfte zu erteilen. Sie müssen ihnen freien Zutritt zu
Betrieben und Arbeitsplätzen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen gewähren.
4 Bei Bedarf kann das KIGA Baselland die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden und Institutionen – insbesondere diejenige der Polizei Basel-Landschaft – anfordern.
§ 12 Zwangsmassnahmen und Sanktionen
1 Besteht Verdacht auf Verstösse gegen allgemeinverbindlich erklärte Arbeits-
und Lohnbedingungen und wird die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des
Sachverhalts verletzt, ordnet das KIGA Baselland – übergeordnetes Recht vorbehalten – im Sinne einer Zwangsmassnahme und unter Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips die Einstellung der Arbeiten auf schriftlich begründeten Antrag des zuständigen Kontrollorgans an.
2 Für die Ausführung von Zwangsmassnahmen können die sachlich zuständigen Behörden – insbesondere die Polizei Basel-Landschaft – beigezogen werden.
3 Ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Einstellung der Arbeiten hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Bei nachgewiesenen Verstössen gegen das Entsendegesetz24) verfügt das
KIGA Baselland unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine
Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungssperre oder einen Arbeitsunterbruch
und in jedem Fall eine Gebühr.
5 Das KIGA Baselland führt eine Liste der Personen und Betriebe, gegen die:
a. eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht,
24) SR 823.20
7 815
b. eine Verwaltungssanktion,
c. eine Dienstleistungssperre oder
d. ein Arbeitsunterbruch
ergangen ist. Die Liste ist öffentlich zugänglich.
§ 13 Gebühren
1 Verfügt das KIGA Baselland eine Verwaltungssanktion, eine Dienstleistungssperre oder einen Arbeitsunterbruch, auferlegt es zudem eine Gebühr.
2 Das KIGA Baselland erhebt Gebühren für eine allfällige Tätigkeit als besonderes Kontrollorgan gemäss Art. 6 AVEG25).
3 Die Gebühr bemisst sich nach dem erbrachten Aufwand der eingesetzten
Vollzugsorgane, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist.
§ 14 Zusammenarbeit
1 Die kantonalen Behörden sind unter Vorbehalt übergeordneten Rechts verpflichtet, mit dem zuständigen Kontrollorgan zusammenzuarbeiten. Insbesondere informieren sie das zuständige Kontrollorgan über Feststellungen, die sie
im Rahmen ihrer Tätigkeit machen, welche Anhaltspunkte für das Vorliegen
von Verstössen gegen die Arbeits- und Lohnbedingungen sein können.
2 Das zuständige Kontrollorgan kann zur koordinierten Durchführung von
Kontrollen sowie zum zweckdienlichen Informationsaustausch auch mit Behörden und Kontrollorganen anderer Kantone zusammenarbeiten, soweit dies für
die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
3 Die Kontrollorgane leiten Feststellungen, welche in den Zuständigkeitsbereich
eines anderen Kontrollorgans fallen, unentgeltlich an dieses weiter.
4 Wo zentrale Kontrollorgane geschaffen werden, unterstützt der Kanton diese
durch intensivierte und enge Zusammenarbeit.
§ 15 Datenschutz und Verschwiegenheit
1 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen und Stellen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, zur
Verschwiegenheit und zur Beachtung des Gesetzes vom 10. Februar 201126)
über die Information und den Datenschutz (IDG) verpflichtet.
25) SR 221.215.311
26) SGS 162
8 815
5. Finanzielle Abgeltung von Leistungen der paritätischen Kommissionen
§ 16 Abgeltung für Mehraufwand bei Kontrollen gemäss Entsendegesetz
1 Der Kanton Basel-Landschaft entschädigt im Bereich der kantonal allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge die paritätischen Kommissionen
für den Mehraufwand von Kontrollen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a EntsG27) und
Art. 9 Abs. 1bis VEP28), der zusätzlich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entsteht.
2 Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission eine Leistungsvereinbarung ab, welche insbesondere den Entschädigungsbetrag
pro Kontrolle, die Vorgabe über die maximale Anzahl der zu erbringenden
Kontrollen, die Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des
Berichtswesens regelt.
§ 17 Abgeltung von weiteren Leistungen
1 Der Kanton Basel-Landschaft kann die paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder die von ihnen eingesetzten Kontrollorgane mit weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und
Lohnbedingungen insbesondere im Präventionsbereich beauftragen, für welche er sie entschädigt.
2 Auf begründetes Gesuch der paritätischen Kommissionen von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen oder der von ihnen eingesetzten
Kontrollorgane beauftragt der Kanton Basel-Landschaft diese mit weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen insbesondere im Präventionsbereich, für welche er sie entschädigt.
3 Der Regierungsrat schliesst mit der zuständigen paritätischen Kommission
oder mit dem von ihr eingesetzten Kontrollorgan eine Leistungsvereinbarung
ab. Er regelt in der Leistungsvereinbarung insbesondere Quantität und Qualität
der zusätzlich zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Entschädigung, die
Konsequenzen bei Schlechterfüllung sowie Art und Umfang des Berichtswesens.
4 Die Höhe der Entschädigung orientiert sich insbesondere an der Anzahl der
in den betroffenen Branchen tätigen Arbeitnehmenden, den branchenspezifischen Bedingungen sowie dem Missbrauchspotenzial in der Branche gemäss
Einschätzung der TPK FlaM.
5 Vor einer allfälligen Kürzung der Entschädigung ist zwingend die schriftliche
Stellungnahme der TPK FlaM zur längerfristigen Entwicklung des Missbrauchspotenzials in der entsprechenden Branche einzuholen.
27) SR 823.20
28) SR 142.203
9 815
§ 18 Pflichten der paritätischen Kommissionen
1 Bei einer finanziellen Abgeltung gemäss § 16 und § 17 dieses Gesetzes haben die paritätischen Kommissionen und deren Kontrollorgane insbesondere
den folgenden Pflichten nachzukommen:
a. Einhaltung der bundes- und kantonsrechtlichen Vorgaben;
b. Einhaltung des kantonalen Staatsbeitrags- und Finanzhaushaltsrechts;
c. Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Aufsichts- und Oberaufsichtsorganen, namentlich betreffend Information und Auskunftserteilung.
§ 19 Gemeinsame Bestimmungen
1 Für die Beauftragung einer paritätischen Kommission oder eines von ihr eingesetzten Kontrollorgans müssen die Anforderungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 27. Juni 201929) (SBG) erfüllt sein.
2 Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung gemäss § 16
und § 17 bildet eine Ausgabenbewilligung gestützt auf das FHG30).
3 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung aus.
6. Schlussbestimmungen
§ 2
Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
§ 21 Übergangsbestimmung
1 Bestimmungen einer allenfalls nach bisherigem Recht bestehenden Leistungsvereinbarung, welche Gegenstände regeln, die dieses Gesetz betreffen,
verlieren ihre Gültigkeit umgehend mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
29) SGS 360
30) SGS 310
10 815
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
05.11.2020 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.028
11 815
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 05.11.2020 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.028
Erlasstitel: Gesetz über die flankierenden Massnahmen im
Arbeitsmarkt (FLAMAG)
SGS-Nr. 815
GS-Nr. 2021.028
Erlassdatum 05.11.2020 (LRV 2019/445, Revision GSA und AMAG)
In Kraft seit 01.07.2021
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
www.bl.ch
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
Mit diesem Gesetz aufgehoben wurde:
Erlasstitel: Gesetz über die Arbeitsmarktaufsicht und über Entsendungen von Arbeitnehmenden und Dienstleistungserbringenden in die Schweiz (Arbeitsmarktaufsichtsgesetz, AMAG)
GS-Nr. 2014.016
Erlassdatum 12.12.2013 (LRV 2013/438, Totalrevision GSA)
Dauer In Kraft seit 14.02.2014, aufgehoben mit Wirkung ab
01.07.2021