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Gesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Fribourg · 97.1 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Der Staat Freiburg fördert die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.

Art. 2

Begriffe 1 Die kantonale Politik der Entwicklungszusammenarbeit hat zum Ziel, die Anstrengungen der Entwicklungsländer nach OECD-Kriterien zu unterstützen, um die Lebensbedingungen ihrer Bevölkerung zu verbessern. Sie dient dazu, die politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Autonomie dieser Länder nachhaltig zu stärken und ihre Umwelt- und Gesundheitsprobleme zu bewältigen. Sie kann insbesondere Projekte unterstützen, die: a) den gerechten Handel fördern; b) den Austausch zwischen den Völkern anregen; c) die Organisation der Zivilgesellschaften stärken; d) die Situation der Frauen und der Jugendlichen verbessern; e) die Bildung unterstützen; f) eine Verbindung mit dem Kanton Freiburg aufweisen. 2 Die humanitäre Hilfe hat zum Ziel, in Notlagen oder bei Katastrophen dazu beizutragen, Leben zu retten und Leiden zu lindern. Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe – G 97.1 3 Die kantonale Politik der Entwicklungszusammenarbeit hat ausserdem zum Ziel, die Gemeinden und die Freiburger Bevölkerung über Entwicklungsfragen zu informieren und sie dafür zu sensibilisieren. Der Staat sorgt dafür, dass die Frage der Entwicklung in die Bildungspolitik integriert wird.

Art. 3

Formen 1 Die Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe kann folgende Formen annehmen: a) Finanzbeiträge; b) Eigen- oder Sachleistungen; c) Kauf von zertifizierten Produkten aus gerechtem Handel. 2 Zuständigkeit

Art. 4

Staatsrat 1 Der Staatsrat legt zu Beginn jeder Legislaturperiode fest, welche Ziele im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit verfolgt werden sollen, und erstellt dazu einen Finanzplan. 2 Er budgetiert jährlich den für die Entwicklungszusammenarbeit gewährten Betrag. 3 Der Staatsrat befindet über die staatlichen Mittel für die humanitäre Hilfe und kann bei aussergewöhnlichen Umständen Massnahmen anordnen. 4 In seinem Tätigkeitsbericht erstattet er Bericht über die Umsetzung der Politik der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe, über die verwendeten Mittel und die unterstützten Projekte sowie über die Evaluation der Ergebnisse.

Art. 5

Zuständige Direktion – Entwicklungszusammenarbeit 1 Die vom Staatsrat bezeichnete Direktion 1) wird beauftragt, die kantonale Politik der Entwicklungszusammenarbeit zu erarbeiten, und sorgt für die kohärente Umsetzung dieser Politik. 2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben: a) Sie registriert und koordiniert die von den Direktionen, Dienststellen und Anstalten der Kantonsverwaltung umgesetzten Projekte und Aktionen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit. 1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion. Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe – G 97.1 b) Sie arbeitet im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit mit den öffentlichen und privaten Akteurinnen und Akteuren aus Kanton und Gemeinden und gegebenenfalls mit dem vom Staatsrat beauftragten kantonalen Dachverband der Organisationen für Entwicklungszusammenarbeit zusammen. c) Sie arbeitet mit den für die Entwicklungszusammenarbeit zuständigen Bundesbehörden zusammen. d) Sie entscheidet innerhalb des vom Staatsrat vorgelegten Rahmens über Finanzhilfen für Projekte der Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 6

Zuständige Direktion – Humanitäre Hilfe 1 Die vom Staatsrat bezeichnete Direktion 2) sorgt für die Umsetzung der humanitären Hilfe und legt dem Staatsrat entsprechende Anträge vor. 2 Sie kann Geldbeträge bis 10'000 Franken pro Projekt bewilligen.

Art. 7

Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe 1 Die Kantonale Kommission für Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe ist ein Konsultativorgan des Staatsrats. Sie trägt zur Weiterentwicklung der kantonalen Politik in Sachen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe bei. 2 Der Staatsrat bestimmt die Zusammensetzung und die Aufgabenbereiche der Kommission. 3 Grundsätze

Art. 8

Leistungsauftrag 1 Der Staatsrat kann die Tätigkeit eines im Bereich der internationalen Solidarität aktiven kantonalen Dachverbands der Organisationen für Entwicklungszusammenarbeit unterstützen und ihm einen mehrjährigen Leistungsauftrag für die Erarbeitung von Projekten in der Entwicklungszusammenarbeit und für die Sensibilisierung der Freiburger Bevölkerung erteilen. 2 Der Leistungsauftrag ist erneuerbar und wird regelmässig evaluiert.

Art. 9

Kriterien für die Unterstützung von Projekten 1 Die unterstützten Projekte müssen national anerkannte Qualitätskriterien erfüllen. 2) Heute: Finanzdirektion. Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe – G 97.1

Art. 10

Finanzhilfen 1 Der Staat kann Projekte privater und öffentlicher Institutionen, die den Zielen dieses Gesetzes entsprechen, finanziell unterstützen. Die Institutionen müssen eine angemessene Leistung erbringen. 2 Die Finanzhilfen des Staates sind in der Regel eine Ergänzung zu den Beiträgen anderer Geldgeberinnen und Geldgeber. 4 Schlussbestimmungen

Art. 11

Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum. 3) Datum des Inkrafttretens: 1. April 2012 (StRB 29.11.2011). Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe – G 97.1 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 05.10.2011 Erlass Grunderlass 01.04.2012 2011_100 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.10.2011 01.04.2012 2011_100

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