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Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Confederation · 842.1 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Förderungsgrundsätze
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Erneuerung von bestehendem Wohnraum
  4. Art. 4 Förderung bei Baurechten
  5. Art. 5 Grösse der geförderten Wohnbauten
  6. Art. 6 Anzahl der geförderten Wohnungen
  7. Art. 7 Erforderliches Eigenkapital
  8. Art. 8 Anrechenbare Liegenschaftskosten
  9. Art. 9 Anfangsmietzins bei Erneuerungen
  10. Art. 10 Mietzinsfestsetzung
  11. Art. 11 Mietzinsanpassungen
  12. Art. 12 Mitteilung von Mietzinserhöhungen
  13. Art. 13 Nebenkosten
  14. Art. 14 Verzinsung der Darlehen
  15. Art. 15 Zinsvergünstigung
  16. Art. 16 Beginn der Mietzinsvergünstigung
  17. Art. 17 Einkommensgrenzen
  18. Art. 18 Vermögensgrenzen
  19. Art. 19 Mindestbelegung
  20. Art. 20 Überprüfung der Voraussetzungen für die Zinsvergünstigung
  21. Art. 21 Wegfall der Vergünstigung
  22. Art. 22 Bürgschaft
  23. Art. 23 Vorzeitige Beendigung der Bundeshilfe
  24. Art. 24 Handänderung
  25. Art. 25 Zwangsverwertung
  26. Art. 26 Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
  27. Art. 27 Erforderliches Eigenkapital
  28. Art. 28 Beginn der Zinsvergünstigung
  29. Art. 29 Einkommens- und Vermögensgrenzen
  30. Art. 30 Verzinsung, Überprüfung der Anspruchsberechtigung und Wegfall der Vergünstigung
  31. Art. 31 Rückbürgschaft
  32. Art. 32 Vermietung
  33. Art. 33 Subjektive Voraussetzungen
  34. Art. 34 Handänderung
  35. Art. 35 Zwangsverwertung
  36. Art. 36 Ausbildung und Zusammenarbeit
  37. Art. 37 Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
  38. Art. 38 Dachorganisationen
  39. Art. 39 Geschäftsbericht und Rechnungslegung
  40. Art. 40 Revisionspflicht
  41. Art. 40a Kontrolle
  42. Art. 41 Bürgschaft für Anleihensobligationen von Emissionszentralen
  43. Art. 41a Risikomanagement
  44. Art. 42 Rückbürgschaft
  45. Art. 43 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen
  46. Art. 44 Kapitalbeteiligungen
  47. Art. 45 Ausserordentliche Beendigung der Förderung
  48. Art. 46 Exemplarische Projekte
  49. Art. 47 Forschungsprogramme
  50. Art. 48 Bereitstellung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
  51. Art. 49
  52. Art. 50 Grundbucheintrag
  53. Art. 51 Berechnung der Kosten
  54. Art. 52 Änderung der Projekte und der ausgeführten Bauten
  55. Art. 53 Mehrkosten
  56. Art. 54 Abrechnung
  57. Art. 55 Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens
  58. Art. 56 Gesuch um Zinsvergünstigung
  59. Art. 57 Information der Mieterschaft
  60. Art. 58 Provisorische Mietzinse
  61. Art. 59 Überschreitung der zulässigen Mietzinse
  62. Art. 60
  63. Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts
  64. Art. 62 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 40a Kontrolle

1 Die Dachorganisationen, die Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und die Emissionszentralen sind verpflichtet: a. dem Bundesamt Reglemente für den Vollzug des WFG zur Genehmigung zu unterbreiten; b. dem Bundesamt in ihren Organen eine angemessene Vertretung einzuräumen, soweit diese Organe Entscheidungen im Zusammenhang mit dem WFG fällen; c. dem Bundesamt jedes Jahr den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht vorzulegen; d. dem Bundesamt jederzeit weiter gehende Einsicht in die Geschäftstätigkeit zu gewähren. 2 Das Bundesamt kann Dachorganisationen, Hypothekar-Bürgschaftseinrichtungen und Emissionszentralen mit Leistungsaufträgen insbesondere verpflichten, vorgegebene Kontenpläne zu berücksichtigen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7125).

Art. 41 Bürgschaft für Anleihensobligationen von Emissionszentralen

Die Bürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der Solidarbürgschaft nach Artikel 496 OR. SR 220

Art. 41a Risikomanagement

1 Die Emissionszentralen veranlassen jährlich eine Bonitätsprüfung zur Beurteilung der Zinszahlungs- und Rückzahlungsfähigkeit aller Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus, die ein Darlehen aus verbürgten Anleihensobligationen bezogen haben. Die Beurteilung erfolgt durch eine unabhängige Person mit einer Zulassung durch die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde. 2 Die Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus sind verpflichtet, den Emissionszentralen über jedes Pfandobjekt, für das ein Darlehen aus verbürgten Anleihensobligationen gewährt wurde, mindestens alle vier Jahre Bericht zu erstatten. Die Berichterstattung umfasst insbesondere: a. die Liegenschaftserfolgsrechnung; b. den Stand der Finanzierung im Vorgang oder Gleichrang; c. den Mieterspiegel; d. die Beschreibung des baulichen Zustands der Gesamtliegenschaft sowie der Mietobjekte und der dazugehörigen betrieblichen Anlagen. 3 Die Emissionszentralen erstellen ein jährliches Reporting über allfällige Risiken. 4 Bestehen Zweifel an der Zinszahlungs- und Rückzahlungsfähigkeit des Trägers des gemeinnützigen Wohnungsbaus, so informieren die Emissionszentralen unverzüglich das Bundesamt. 5 Das Bundesamt ergreift die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen des Bundes. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3797).

Art. 42 Rückbürgschaft

1 Die Rückbürgschaft des Bundesamtes erfolgt in der Form der Solidarbürgschaft nach Artikel 496 OR. 2 Mit der Rückbürgschaft werden mindestens 70 Prozent des Regressanspruches der Hypothekar-Bürgschaftseinrichtung gegenüber dem Hauptschuldner verbürgt. 3 Eine Rückbürgschaft wird gewährt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Anlagekosten beziehungsweise die Erneuerungskosten mindestens zu 10 Prozent mit Eigenkapital finanziert. SR 220

Art. 43 Zinslose oder zinsgünstige Darlehen an Dachorganisationen

1 Das Bundesamt kann Dachorganisationen treuhänderisch und zweckgebunden Finanzmittel zur Äufnung eines Fonds zur Verfügung stellen. 2 Die Dachorganisationen richten Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus aus dem Fonds Darlehen als objektbezogene Restfinanzierungshilfen oder als Finanzierungshilfen für den Erwerb von Land zur Erstellung von preisgünstigem Wohnraum aus. Darlehensrückzahlungen fliessen in den Fonds zurück und können für weitere Darlehen verwendet werden. 3 Die Dachorganisationen haben den Fonds separat auszuweisen. Sie sind verpflichtet, die Mittel bei einem Bankinstitut verzinslich anzulegen oder in risikoarme Obligationen zu investieren. Ausnahmsweise können sie mit grundpfändlicher Sicherstellung kurzfristige Anlagen bei Trägern des gemeinnützigen Wohnungsbaus tätigen. 4 Das Bundesamt und die Dachorganisationen regeln die Vertragsdauer und -beendigung, die Entschädigung der Dachorganisationen sowie die für die auszurichtenden Darlehen einzuhaltenden Modalitäten in öffentlich-rechtlichen Verträgen. 5 Der Fonds der Schweizerischen Stiftung zur Förderung von Wohneigentum wird nach den Bestimmungen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 (WEG) weiter geführt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3557). SR 843

Art. 44 Kapitalbeteiligungen

Die Beteiligung des Bundes am Kapital von Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus darf in der Regel 50 Prozent des Gesellschafts‑, Genossenschafts- oder Stiftungskapitals nicht übersteigen.

Art. 45 Ausserordentliche Beendigung der Förderung

Die Zusammenarbeit mit Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus wird beendet bei: a. mangelhafter Auftragserfüllung; b. Verstössen gegen die Rechnungslegungsvorschriften; c. Verletzung statutarischer Vorschriften.

Art. 46 Exemplarische Projekte

Für die Förderung von exemplarischen Projekten kann von den Anforderungen an die Gebäude- und Standortqualität, von den Kostenlimiten und von den besonderen Voraussetzungen, die für die Erneuerung von bestehendem Wohnraum gelten, abgewichen werden.

Art. 47 Forschungsprogramme

1 Das Bundesamt erarbeitet Forschungsprogramme für die Dauer von jeweils vier Jahren. 2 Das WBF genehmigt die Forschungsprogramme auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für Wohnungswesen.

Art. 48 Bereitstellung und Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

1 Das Bundesamt sorgt dafür, dass die Forschungsergebnisse allgemein zugänglich sind. 2 Es entscheidet über die Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.

Art. 49

1 Das Bundesamt kann alle Daten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie der Empfängerinnen und Empfänger von Bundeshilfe erheben und bearbeiten, welche notwendig sind, um den Anspruch auf Bundeshilfe zu beurteilen, die auf Grund des Gesetzes getroffenen Massnahmen wissenschaftlich zu evaluieren und die Forschung zu fördern. 2 Es kann insbesondere Daten erheben und bearbeiten hinsichtlich: a. Einkommen und Vermögen; b. Alter und familiärer Situation; c. Massnahmen der sozialen Hilfe; d. Belegung der Wohnungen. 3 Das Bundesamt trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um die gesammelten Daten vor Missbrauch zu schützen. 4 Sofern keine schriftliche Zustimmung der betroffenen Person vorliegt, darf das Bundesamt Personendaten nach Artikel 50 Absatz 2 WFG Dritten nur bekannt geben, wenn: a. die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, diese zu anonymisieren, sofern der Zweck der Bearbeitung dies erlaubt; b. die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, die Daten Dritten nicht bekannt zu geben und sie nach dem Gebrauch dem Bundesamt zurückzugeben oder sie zu löschen; c. die Empfängerinnen und Empfänger sich verpflichten, die Resultate so zu veröffentlichen, dass es nicht möglich ist, die Betroffenen zu identifizieren; d. davon ausgegangen werden kann, dass die Empfängerinnen und Empfänger die Geheimhaltung und die Datenschutzgesetzgebung einhalten werden; e. kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse der Weitergabe entgegensteht. 5 Daten betreffend Einkommen und Vermögen können mittels Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. 6 Das Bundesamt darf besonders schützenswerte Personendaten nur mit Zustimmung der Betroffenen an Dritte weitergeben. 7 Die gesammelten Personendaten werden spätestens nach Ablauf der Bundeshilfe vernichtet, soweit keine gesetzliche Archivierungspflicht besteht.

Art. 50 Grundbucheintrag

Wird Bundeshilfe für den Erwerb von Wohnraum beantragt, so darf der Eintrag ins Grundbuch erst erfolgen, wenn die zuständige Stelle Bundeshilfe zugesichert hat. Ausnahmsweise kann der Grundbucheintrag vorher erfolgen, wenn die zuständige Stelle dies schriftlich bewilligt hat.

Art. 51 Berechnung der Kosten

Berechnungsgrundlage für die von Fachleuten zu erstellenden Kostenvoranschläge sind in der Regel die Preise, die zur Zeit der Einreichung der Gesuche gelten.

Art. 52 Änderung der Projekte und der ausgeführten Bauten

Die Empfängerin oder der Empfänger von Bundeshilfe darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Änderungen der Projekte und der ausgeführten Bauten nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle vornehmen.

Art. 53 Mehrkosten

1 Die Empfängerinnen und Empfänger von Bundeshilfe sind verpflichtet, Mehrkosten unverzüglich der zuständigen Stelle zu melden. 2 Mehrkosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie auf von der zuständigen Stelle genehmigte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung oder auf andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind.

Art. 54 Abrechnung

1 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Stelle eine von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller unterzeichnete Abrechnung mit den Originalbelegen einzureichen. Das Bundesamt erlässt Richtlinien für die Abrechnung. 2 Wird ein Projekt in mehreren Etappen realisiert, so kann die zuständige Stelle eine Parzellierung und eine getrennte Abrechnung verlangen.

Art. 55 Zeitpunkt der Auszahlung des Darlehens

1 Vor Auszahlung des Darlehens ist die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken und das Darlehen grundpfändlich sicherzustellen. 2 Beim Bau von Mietwohnungen können auf Gesuch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers höchstens 70 Prozent des zugesicherten Darlehensbetrages ausbezahlt werden, sobald das Gebäude im Rohbau vollendet, von der Baubehörde abgenommen und brandversichert ist und sobald die Rechnungen der Bauhandwerker für die geleisteten Arbeiten bezahlt oder die entsprechenden Beträge sichergestellt sind. Der Rest des Darlehensbetrages wird nach der Genehmigung der Bauabrechnung ausbezahlt. Der Baukredit ist danach unverzüglich zu konsolidieren. 3 Bei der Erneuerung von Mietwohnungen können auf Gesuch der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers höchstens 70 Prozent des zugesicherten Darlehensbetrages ausbezahlt werden, sobald alle Arbeiten ausgeführt sind und sobald die Rechnungen der Bauhandwerker für die geleisteten Arbeiten bezahlt oder die entsprechenden Beträge sichergestellt sind. Der Rest des Darlehensbetrages wird nach der Genehmigung der Bauabrechnung ausbezahlt. Der Baukredit ist danach unverzüglich zu konsolidieren. 4 Bei Bau, Erwerb oder Erneuerung von selbstbewohntem Wohneigentum wird das Darlehen nach Genehmigung der Abrechnung ausbezahlt.

Art. 56 Gesuch um Zinsvergünstigung

1 Die Mieterinnen und Mieter beziehungsweise die Eigentümerinnen und Eigentümer haben ein Gesuch um Zinsvergünstigung einzureichen. Das Gesuch muss eine Bescheinigung der Steuerbehörde enthalten, mit der nachgewiesen wird, dass die massgebenden Einkommens- und Vermögensvorschriften eingehalten werden. 2 Die Mieterinnen und Mieter müssen Auskünfte über die Belegung der Wohnung erteilen. 3 Mieterinnen und Mieter haben das Gesuch innerhalb von zwei Monaten seit Mietbeginn beziehungsweise bei Erneuerungen seit Inkrafttreten des neuen Mietvertrages einzureichen. Bei späterer Einreichung wird die Zinsvergünstigung ab dem ersten Tag des Monats, in dem das Gesuch eingereicht wird, gewährt. 4 Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Wohneigentum selbst bewohnen, haben das Gesuch vor der Zusicherung von Bundeshilfe einzureichen.

Art. 57 Information der Mieterschaft

Die Vermieterin oder der Vermieter hat die Mieterschaft über die Gewährung von Bundeshilfe, den Betrag der Mietzinsvergünstigung, die Geltung des WFG und die damit verbundenen Bedingungen zu informieren.

Art. 58 Provisorische Mietzinse

Der Mietzins wird bei der Zusicherung von Bundeshilfe provisorisch festgesetzt. Die definitive Festlegung erfolgt nach Genehmigung der Bauabrechnung. Waren die provisorischen Mietzinse zu tief angesetzt, so kann die Vermieterschaft die Differenz von der Mieterschaft nachfordern. Waren die provisorischen Mietzinse zu hoch angesetzt, so muss die Vermieterschaft die zu viel verlangten Beträge zurückerstatten.

Art. 59 Überschreitung der zulässigen Mietzinse

Bei Überschreitung der zulässigen Mietzinse oder bei Zweckentfremdung fordert das Bundesamt die zu viel bezogenen Beträge samt Zins zuhanden der Mieterschaft zurück. Massgebend ist der nach Artikel 8 Absatz 3 mögliche Zinssatz. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer wird eine Frist von 3 Monaten zur Rückzahlung der zu viel bezogenen Beträge an die Mieterschaft gesetzt.

Art. 60

1 Das WBF erlässt Bestimmungen für Wohnbaugenossenschaften, die gestützt auf den Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1947 über Wohnungsfürsorge für Bundespersonal Darlehen erhalten haben. Dabei regelt es insbesondere die Mietzinsgestaltung sowie die Überprüfung der Mietzinse. 2 Zur Sicherung der Zweckerhaltung werden im Grundbuch auf den geförderten Wohnungen ein Zweckentfremdungsverbot und eine Veräusserungsbeschränkung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen angemerkt. 3 Bei der Auflösung einer Wohnbaugenossenschaft oder beim Verkauf einer geförderten Wohnung muss der Liquidationserlös beziehungsweise der resultierende Gewinn dem Bund abgeliefert werden. 4 Das Bundesamt regelt in einem Vertrag mit der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) die Verwaltung der Hypothekardarlehen, die den Wohnbaugenossenschaften des Bundes aus Mitteln der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) beziehungsweise der PUBLICA gewährt wurden. [BS 10 964; AS 1958 93. BBl 1994 III 895 Ziff. I 1]

Art. 61 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung (1) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues; 2. Verordnung (2) vom 22. Februar 1966 über Bundeshilfe zur Förderung des Wohnungsbaues; 3. Verordnung vom 24. Januar 1992 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen bei der Verbilligung der Mietzinse; 4. Verordnung vom 18. Februar 1976 über die Bruttoanlagekosten bei der Verbilligung der Mietzinse; 5. Verordnung vom 20. November 1991 über die Mietzinsfestsetzung bei Wohnbauten mit Bundeshilfe; 6. Vollzugsverordnung III vom 16. September 1970 zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (Erschliessungshilfe). [AS 1966 443, 1968 839, 1973 1119] [AS 1966 456, 1967 1251, 1970 895, 1972 2865, 1975 1929, 1977 2273 Ziff. I 11.2, 1979 790] [AS 1993 2983] [AS 1976 474] [AS 1991 2610] [AS 1970 1129]

Art. 62 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.

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