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Konferenzreglement der Gewerblichen Berufsschule Chur

Chur · 753 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1 I. Zweck und Aufgaben
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Rechte
  4. Art. 4 III. Mitgliedschaft
  5. Art. 5 IV. Organisation
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 V. Kommissionen
  9. Art. 9 VI. Schlussbestimmungen
  10. Art. 10 $$$ 753

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10 provisions

Art. 1 I. Zweck und Aufgaben

Zweck Die Konferenz der Gewerblichen Berufsschule Chur setzt sich gemäss Art. 15 und 16 der Verordnung für die Gewerbliche Berufsschule für die Interessen der Schule und der Lehrpersonen ein.

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Art. 2

Aufgaben Die Konferenz fördert die Schulentwicklung und nimmt Stellung zu Fragen, welche für die Lehrpersonen der GBC von Bedeutung sind.

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Art. 3 II. Rechte

Anträge und Orientierungen 1 Die Konferenz kann dem Berufsschulrat in allen mit der Schule zusammenhängenden Belangen Wünsche, Anregungen und Anträge vorlegen. 2 Die Schulleitung orientiert die Konferenz über die laufenden Geschäfte des Berufsschulrates, die für die Lehrpersonen von Interesse sind. 3 Der Konferenzpräsident oder die Konferenzpräsidentin nimmt in der Regel an den Sitzungen des Berufsschulrates und an Sitzungen der erweiterten Schulleitung mit beratender Stimme teil.

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Art. 4 III. Mitgliedschaft

Mitglieder 1 Alle an der GBC unterrichtenden Lehrpersonen sind Mitglieder der Konferenz. 2 Alle Lehrpersonen, die durchschnittlich mehr als 15 Lektionen unterrichten, sind stimmberechtigt. Lehrpersonen mit kleineren Unterrichtspensen, welche mindestens 3 Jahre an der GBC unterrichtet haben, erhalten das Stimm- und Wahlrecht auf Antrag. Nicht stimmberechtigte Lehrpersonen können an der Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Der Vorstand führt eine Liste der stimmberechtigten Lehrpersonen. 753 $$$

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Art. 5 IV. Organisation

Organe Die Organe der Konferenz sind: a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand.

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Art. 6

Mitgliederversammlung 1 Die Konferenzpräsidentin oder der Konferenzpräsident ruft die Konferenz in Absprache mit der Schulleitung so oft ein, als es die Geschäfte erfordern. Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder kann zwingend die Einberufung einer Konferenz verlangen. 2 Die Teilnahme ist für alle stimmberechtigten Lehrpersonen obligatorisch. 3 Von Mitgliedern gewünschte Traktanden sind dem Vorstand spätestens drei Wochen vor einer Konferenz einzureichen. 4 Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr.

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Art. 7

Vorstand 1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern. Die Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes erfolgt für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. 2 Im Vorstand soll in der Regel mindestens ein Vertreter aus den Bereichen Sport, Allgemeinbildung und Fachunterricht Einsitz nehmen.

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Art. 8 V. Kommissionen

Arbeitsgruppen Zur Behandlung spezieller Aufgaben, zur Durchführung besonderer Anlässe und zur intensiveren Zusammenarbeit zwischen Lehrperson und Schulleitung kann die Konferenz ständige und / oder nichtständige Arbeitsgruppen wählen.

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Art. 9 VI. Schlussbestimmungen

Abänderungen Dieses Reglement kann durch die stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden abgeändert oder ergänzt werden.

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Art. 10 $$$ 753

Inkrafttreten Das Reglement tritt nach Genehmigung durch den Berufsschulrat am 2. September 2003 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 6. Juli 1994.

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