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12 provisions
Art. 1
Einwohnerkontrolle
1 Über sämtliche meldepflichtigen Personen sowie über Bürger1), die ihren
Heimatschein in der Heimatgemeinde hinterlegt haben, ist im innern Landesteil und in Oberegg von der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. der Bezirksverwaltung Oberegg ein Register zu führen.
2 Diese Amtsstellen sind auch für die Aufbewahrung und Herausgabe der
Schriften sowie der Schriftenempfangsscheine zuständig.
Art. 2
Meldepflicht
1 Wer in einen Bezirk des Kantons zuzieht oder in ihm umzieht, hat sich innert acht Tagen bei der Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. bei der Bezirksverwaltung Oberegg zu melden. *
2 Innert der gleichen Frist hat sich zu melden, wer in einem Landesteil ohne
Begründung eines Wohnsitzes einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene
Rechnung ausüben oder aufgeben will.
3 Wer eine Person unter Gewährung von Kost und Logis in Arbeit nimmt, hat
diese zu veranlassen, die Schriften rechtzeitig abzugeben.
4 Sämtliche kantonalen und kommunalen Amtsstellen sind verpflichtet,
Adressänderungen von juristischen und natürlichen Personen der
Einwohnerkontrolle Appenzell bzw. der Bezirksverwaltung Oberegg zu melden.
1) Der Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
142.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 3
Ausnahmen von der Meldepflicht
1 Nicht meldepflichtig ist, wer
a) sich zu einem besonderen Zweck nicht länger als drei Monate in einem Landesteil aufhalten will;
b) sich in Spitalpflege begeben muss;
c) in einer Heil-, Erziehungs- oder Strafanstalt untergebracht wird.
Art. 4
Schriftenhinterlegung
1 Wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in einem Bezirk niederlässt, hat seinen Heimatschein gegen Aushändigung eines Schriftenempfangsscheines zu hinterlegen und das Familienbüchlein vorzuweisen.
2 Wer sich vorübergehend in einem Landesteil aufhält oder wer die wöchentliche Freizeit regelmässig bei Angehörigen in einer anderen Gemeinde verbringt, hat seinen Heimatausweis gegen Aushändigung eines Schriftenempfangsscheines zu hinterlegen.
3 Unmündige, die bei ihren Eltern bzw. beim Inhaber der elterlichen Sorge
leben und das gleiche Bürgerrecht wie diese besitzen, müssen in der Regel
keine Ausweisschriften hinterlegen. *
4 Im Jahr, in dem Jugendliche das 18. Altersjahr vollenden, haben sie innert
30 Tagen nach der Aufforderung durch die Einwohnerkontrolle eigene Ausweisschriften zu hinterlegen.
Art. 5
Schriftenrückgabe
1 Beim Wegzug aus einem Landesteil sind die hinterlegten Schriften gegen
Rückgabe des Schriftenempfangsscheines auszuhändigen.
2 Über Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird, kann auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden eine Schriftensperre verfügt werden.
Art. 6
Heimatschein
1 Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlassen will, hat Anspruch auf die Ausstellung eines Heimatscheines.
2 Mit dem Heimatschein erklärt die Heimatgemeinde, dass der Inhaber ihr
Bürger ist.
Art. 7 Kanton Appenzell Innerrhoden 142.001
Heimatausweis
1 Personen, die sich vorübergehend ausserhalb des Landesteils, wo sie den
zivilrechtlichen Wohnsitz begründen, aufhalten wollen, kann ein befristeter
Heimatausweis abgegeben werden. Darin erklärt die zuständige Amtsstelle,
dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist. Der Heimatausweis ist in der
Regel auf ein Jahr befristet. Für die Anmeldung eines Gewerbes wird der
Heimatausweis unbefristet ausgestellt.
Art. 8
Umwandlung der zivilrechtlichen Wohnsitznahme (Niederlassung) in Wochenaufenthalt
1 Die zivilrechtliche Wohnsitznahme (Niederlassung) kann nur in Wochenaufenthalt umgewandelt werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben.
Art. 9
Bereinigung des Registers
1 Die Einwohnerkontrolle löscht in ihrem Register die Angaben über eine
Person:
a) die sich abgemeldet hat oder verstorben ist;
b) deren Heimatausweis ungültig geworden und innert einer Frist von
zwei Monaten nicht erneuert worden ist;
c) die sich seit wenigstens drei Monaten nicht mehr im Landesteil aufgehalten hat, wenn anzunehmen ist, dass der Wegzug endgültig ist.
Art. 10 * …
Art. 12 Art. 11 * …
Gebühren
1 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung betreffend die Gebühren
der kantonalen Verwaltung und der Rechtspflege.
142.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Art. 13
Strafbestimmung
1 Wer den Vorschriften über die Meldepflicht und die Hinterlegung von
Schriften mit vorgängiger, schriftlicher Aufforderung zuwiderhandelt, wird
von der mit der Führung der Einwohnerkontrolle beauftragten Behörde mit
einer Busse bis Fr. 2000.-- bestraft.
Art. 15 Art. 14 * …
Schlussbestimmung
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in
Kraft.
2 … *
Kanton Appenzell Innerrhoden 142.001
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
21.06.1994 21.06.1994 Erlass Erstfassung -
25.11.1996 25.11.1996 Art. 2 Abs. 1 geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Ingress geändert -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 10 aufgehoben -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 11 aufgehoben -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 14 aufgehoben -
01.07.2003 01.07.2003 Art. 15 Abs. 2 aufgehoben -
12.09.2006 12.09.2006 Art. 4 Abs. 3 geändert -
16.09.2014 16.09.2014 Ingress geändert -
142.001 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 21.06.1994 21.06.1994 Erstfassung -
Ingress 01.07.2003 01.07.2003 geändert -
Ingress 16.09.2014 16.09.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 1 25.11.1996 25.11.1996 geändert -
Art. 4 Abs. 3 12.09.2006 12.09.2006 geändert -
Art. 10 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -
Art. 11 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -
Art. 14 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -
Art. 15 Abs. 2 01.07.2003 01.07.2003 aufgehoben -